hallo,
ich habe eine Frage zum Aufsichtsrat.
Als Aufsichtsratsmitglied ist man ja im Handelsrgister eingetragen.
Wie kann man sein Amt aufgeben?
Muß man sich selbst beim Amtsgericht kümmern oder kann man schriftlich bei der Firma seinen Posten aufkündigen und wird von dort alles geregelt?
Welche Art von Fristen gibt es?
Als Aufsichtsratsmitglied ist man ja im Handelsrgister
eingetragen.
Nein, ist man nicht. Im HR werden nur Vorstandsmitglieder und Prokuristen eingetragen.
Wie kann man sein Amt aufgeben?
Muß man sich selbst beim Amtsgericht kümmern oder kann man
schriftlich bei der Firma seinen Posten aufkündigen und wird
von dort alles geregelt?
Wirf mal einen Blick in die Satzung der Gesellschaft. Solche Fragen sind dort normalerweise in dem Abschnitt Organe -> Aufsichtsrat geregelt. Bei uns heißt es zum Beispiel:
Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt niederlegen ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, unter Angabe eines wichtigen Grundes jederzeit. Die Niederlegung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
Also schreibst Du an die Gesellschaft (also an den Vorstand) einen Dreizeiler folgenden Inhalts:
‚Ich lege hiermit mein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrates der XY AG mit Wirkung zum … nieder.‘
Dann beruft der Vorstand eine Hauptversammlung ein, in der ein Ersatzmann für Dich gewählt und Dir Entlastung für Deine Amtszeit erteilt wird. Erst dann bist Du gänzlich aus dem Schneider. Das wird dann im Bundesanzeiger veröffentlicht; Dein Rücktritt muß allerdings nicht zum HR angemeldet werden.
Das wird dann im Bundesanzeiger veröffentlicht;
Dein Rücktritt muß allerdings nicht zum HR angemeldet werden.
warum sollte es im Bundesanzeiger stehen, wenn es nicht im HR steht? Anders formuliert: Der Wechsel von Aufsichtsratsposten wird nicht im Bundesanzeiger oder sonstwo veröffentlicht. Warum auch? Der Aufsichtsrat hat keine Außenwirkung.
warum sollte es im Bundesanzeiger stehen, wenn es nicht im HR
steht?
Na, weeeeeeeil es das Aktiengesetz so will!
§ 106 Bekanntmachung der Änderung im Aufsichtsrat
Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich in den Geschäftsblättern bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen.
hm ja, im GmbHG gibt es eine ähnliche Vorschrift (§52). Du hast also vollkommen recht. Was mich daran irritiert, sind zwei Dinge: a) Die Vorschriften sind mir noch nie begegnet. b) Ich blättere den Bundesanzeiger jeden Tag durch und habe noch nie bewußt eine Meldung bzgl. einer Änderung im Aufsichtsrat wahrgenommen. Sehr seltsam…
Firmen müssen nach dem Gesetz bestimmte Infos (z. B. die Gründung an sich, Kapitalerhöhungen, Wechsel in der Geschäftsführung bzw. im Aufsichtsrat, Änderung des Geschäftsgegenstandes, etc.) veröffentlichen. Meistens steht in der Satzung, daß die Bekanntgaben der Gesellschaft nur im Bundesanzeiger erfolgen; aber auch in der Tagespresse (bei uns in Berlin z. B. die Berliner Morgenpost, Tagesspiegel & Co.) gibt es amtliche Bekanntmachungen. Wenn Du es so willst, ist also der Bundesanzeiger ein bundesweites Anzeigenblatt für Veröffentlichungen von Firmen.