Kann bei einer nicht an der Börse gehandelten Aktiengesellschaft der Aufsichtsrat aus nur einer Person bestehen? Wenn ja, kann diese Person sich dann auch als Aufsichtsratsvorsitzender bezeichnen?
Gilt obiges analog ebenfalls für Vorstand und Vorstandsvorsitzenden?
Normalerweise beruft der Aufsichtsrat ja auch den Vorstand. Was aber wenn der jetzige Vorstand gleichzeitig der Gründer und alleinige Inhaber ist? Muß dann immer noch berufen werden?
kurz und bündig: nein! Laut § 95 des AktG hat der Aufsichtsrat aus mindestens drei Personen zu bestehen; er kann respektive muß zum Teil (das richtet sich nach dem Grundkapital) auch aus mehr Personen bestehen (die Anzahl richtet sich nach dem Grudkapital); die Anzahl muß aber immer durch drei teilbar sein. Die Frage, warum sich ein einzelnes AR-Mitglied nicht AR-Vorsitzender nennen darf ist auch klar, oder? (siehe auch § 107 AktG)
Gilt obiges analog ebenfalls für Vorstand und
Vorstandsvorsitzenden?
Vorstand… Nun ja, der Vorstand kann - bis auf Banken (da sind zwei Vorstandsmitglieder per Gesetz vorgeschrieben) - natürlich auch aus nur einer Person bestehen (per Satzung kannst Du natürlich auch bestimmen, daß der Vorstand aus X Personen zu bestehen hat). Wenn sich das einzige Vorstandsmitglied ‚Vorstandsvorsitzender‘ nennen will… Meinetwegen… Rechtswidrig ist es nicht, höchstens affig. Solche Geschichten kenne ich von jungen Firmen, in denen Mama, Papa und Schwester im AR sitzen und Sohnemann den big boss spielt…
Normalerweise beruft der Aufsichtsrat ja auch den Vorstand.
Richtig.
Was aber wenn der jetzige Vorstand gleichzeitig der Gründer
und alleinige Inhaber ist? Muß dann immer noch berufen werden?
Das macht nichts. Das machen sehr viele junge AGs so. Der alleinige Aktionär geht meistens entweder als Vorstand oder als AR-Vorsitzender rein. Völlig normal. Für die Gründung einer AG brauchst Du doch streng genommen nur vier Personen: einen Gründer + drei andere Leute… Selbstverständlich muß dann aber immer noch berufen werden.
Wenn Du noch weitere Infos brauchst, kannst Du mich gerne auch privat anmailen.
Das macht nichts. Das machen sehr viele junge AGs so. Der
alleinige Aktionär geht meistens entweder als Vorstand oder
als AR-Vorsitzender rein. Völlig normal. Für die Gründung
einer AG brauchst Du doch streng genommen nur vier Personen:
einen Gründer + drei andere Leute… Selbstverständlich muß
dann aber immer noch berufen werden.
da gibts noch ne nette Kleinigkeit: Ist der alleinige Vorstand einziger stimmberrechtigter Aktionär, darf er sich auf der „Hauptversammlung“ nicht selber entlasten. Damit aber dennoch eine „Bewertung“ seiner Tätigkeit (z.B. für evtl. Vorzugsaktionäre) stattfindet, gibt der AR in etwa folgenden Satz zu Protokoll: Der AR bestätigt, daß er keine Einwände gegen die Tätigkeit des Vorstandes im Geschäftsjahr xxxx vorbringt.
Irgendwie fand ich es nett, als ich es das erste mal in einem WP-Bericht las.