Aufsichtsrattätigkeit ist sicherlich auch als Sonstige Leistung => Katalogleistung anzusehen.Oder?
Heißt es im Klartext, dass die Empfänger der Aufsichtsratvergütung, ein „eigenständiges Unternehmen“ duch die Aufsichtsrattätigkeit führen?
Wie sieht es mit den ausländischen Aufsichtsratpersonen aus?
===> § 13b???
====> Werden diese Leute im Ausland für Ihre Aufsichtrattätigkeit wie Unternehmer behandelt? oder wird die Einnahme nur in der privaten Steuererklärung erfasst?
kurz, knapp und leider falsch! Der Aufsichtsrat ist sein eigener Unternehmer, da er gegenüber dem beaufsichtigten Unternehmen unabhängig ist. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG!
BFH-Urteil vom 25.9.1991 (I R 130/90) BStBl. 1992 II S. 172
_"(…)Aufsichtsratsmitglieder werden als Unternehmer tätig (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juli 1972 V R 136/71, BFHE 106, 389, BStBl II 1972, 810, und vom 2. Oktober 1986 V R 68/78, BFHE 147, 544, BStBl II 1987, 42). Dies gilt nicht nur für Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft, sondern ebenfalls für Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH. Durch die Regelung des Leistungsorts für Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in § 3 a Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 UStG 1980 hat der Gesetzgeber indirekt die Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern bestätigt (Giesberts in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 2 Abs. 1 und 2 Rz. 124, Stichwort Aufsichtsratsmitglieder).
Ebenso führten die Aufsichtsratsmitglieder der Klägerin ihre Umsätze im Erhebungsgebiet aus. Dies folgt zumindest aus § 3 a Abs. 5 UStG 1980 i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV 1980, weil die Leistung an einen im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmer (die Klägerin) erbracht und dort genutzt oder ausgewertet wurde (Giesberts, a. a. O., § 3 a Rz. 244).
Aufsichtsrattätigkeit ist sicherlich auch als Sonstige
Leistung => Katalogleistung anzusehen.Oder?
Ja, sh. § 3 Abs. 4 UStG, explizit genannt!
Heißt es im Klartext, dass die Empfänger der
Aufsichtsratvergütung, ein „eigenständiges Unternehmen“ duch
die Aufsichtsrattätigkeit führen?
Ja!
Wie sieht es mit den ausländischen Aufsichtsratpersonen aus?
===> § 13b???
Ja, § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG ist einschlägig, solange der Aufsichtsrat in D nicht Kleinunternehmer ist. Wenn der Aufsichtsrat in Deutschland weniger als 17.500 Euro (Gesamt!!!) macht, also mit allen Aktivitäten als Einzelunternehmer, dann geht KU-Regel vor (Ausnahme: Verzicht!).