Hallo,
hab eine Frage zum Kaufvertrag.
Angenommen ein Großhändler bestellt bei einer Möbelfirma 40 Tische (standard) und 20 Konferenztische mit einem Sondermaß, die extra für ihn angefertigt wurden. Nun verweigert der Großhändler die Annahme (aus irgendwelchen Gründen).
Ist es theoretisch möglich den geschlossenen Kaufvertrag so „aufzuspalten“, dass die Standardtische zurüchgenommen werden (also Rücktritt vom Kaufvertrag) und die Abnahme der Sonderanfertigungen eingeklagt wird bzw. dass diese per Selbsthilfeverkauf veräußert werden?
Hallo Jasmin,
da ich selbst zufällig in so ´ner Möbelbude arbeite, kann ich dir 2 sachen dazu schreiben.
Theorie: Kaufvertrag ist absolut verbindlich, da der Großhändler eine Auftargsbestätigung bekommen hat, und die AGB adzu. Also kann er auch nichts rückgängig machen, wenn er diese Auftragsbestätigung nicht moniert hat
Praxis: Meistens versucht man sich zu einigen, da es dem Möbelhersteler nichts nutzt, wenn man auf die Lieferung besteht & der Kunde hinterher nicht zahlen kann. Da hat der Möbelhersteller erst recht die a-Karte gezogen. Der Schaden ist dann ungleich höher.
Möglickeiten zur Einigung gibt es viele. Wenn der Möbelhersteller eine Rechtsschutzversicherung hat und mit dem Kunden keine bedeutenden Umsätze gemacht werden, würde ich mich als Hersteller vor Gericht streiten. Dann würde auch dieser Großhändler merken, dass er keine Spaßbestellungen machen kann, sondern wie ein Kaufmann handeln sollte.
Ole
Hallo,
hab eine Frage zum Kaufvertrag.
Angenommen ein Großhändler bestellt bei einer Möbelfirma 40
Tische (standard) und 20 Konferenztische mit einem Sondermaß,
die extra für ihn angefertigt wurden. Nun verweigert der
Großhändler die Annahme (aus irgendwelchen Gründen).
Die Aufspaltung dürfte keine Problem sein, da der Käufer damit eines Teil-Problems behoben ist und sich für ihn der Schaden verringert.
Ist es theoretisch möglich den geschlossenen Kaufvertrag so
„aufzuspalten“, dass die Standardtische zurüchgenommen werden
(also Rücktritt vom Kaufvertrag) und die Abnahme der
Sonderanfertigungen eingeklagt wird bzw. dass diese per
Selbsthilfeverkauf veräußert werden?
Hallo,
erst einmal: Kaufvertrag ist Vertrag an welchen sich alle Beteiligten halten müssen. Jetzt kommt es natürlich darauf an, was steht denn so alles in dem Kaufvertrag. Bei einem unbegründeten Rücktritt des Käubers hat dieser -hoffentlich steht das auch im Vertrag- Schadensersatz in Höhe von… zu leisten. Steht darin nichts, muss man den Schaden der Höhe nach nachweisen und kann diesen dann (schriftlich) fordern mit Fristsetzung und dann einklagen. Besser über einen Anwalt! Wenn der Käufer sich im Verzug befindet, also die gesetzte Frist (14 Tage sind einzuräumen und es sollte immer ein genaues Datum angegeben werden) verstrichen ist, hat er auch die Anwaltskosten zu tragen.
Alles ist natürlich „witzlos“ wenn der Käufer in Insolvens geraten ist oder gerät.
Von Ihrer Idee, die Sache zu spalten, rate ich ab, es sei denn, Sie treffen mit dem Käufer einen brauchbaren Vergleich, der dann auch eingehalten wird.
MfG
PB
Gibt es dazu eine gesetzlich Grundlage? Also wo steht das im
BGB?
Danke!
Hallo,
dazu bedarf es keiner gesetzlichen Grundlage. Dein Vertragspartner wäre ja verpflichtet beide Gegenstände abzunehmen. Wenn du ihm einen ersparst, wirst der sehr froh darüber sein. Für den anderen Gegenstand kannst du dann die Rechte des Annahmeverzugs in Anspruch nehmen.
Die Aufspaltung eines Kaufvertrages ist also einfach so möglich, weil der Käufer keinen Nachteil daruas hat? Ich dachte wenn man einen Vertrag abschließt, dann entweder ganz oder garnicht und nicht, dass ich hinterher (im gegenseitigen Einvernehmen natürlich) von der einen Hälfte wieder zurücktreten kann…
Keine Grundlage im BGB???
Gruß
Jasmin
nun dein Vertragspartner erfüllt doch offenbar den Vertrag nicht. Du hättest nun die rechtliche Möglichkeit für den gesamten Vertrag deine Ansprüche durchzusetzen. Du verzichtest aber darau, weil du für die Standardgegenstände eine andere Verwendung hast. So zu handeln steht dir vollkommen frei! Dein Vertragspartner, der eigentlich die Leistungsstörung verursacht hat, wird sich sicherlich freuen, dass er nicht für seine gesamten Verpflichtungen in Regress genommen wird.
Wenn ein Vertrag über die zweierlei Tische besteht, muss dieser in beiderseitigem Einvernehmen geändert werden.
Der neue Vertrag ersetzt dann den alten Vertrag.
Einseitig ist dies nicht möglich.
Entscheidend ist aber auch der Grund der Annahmeverweigerung.
also nach meiner Kenntnis, muss der Vertragsnehmer (Großhändler) die Verweigerung der Warenannahme begründen. Irgendwelche Gründe sind nicht eindeutig genug, um festzustellen, ob sich weitere Maßnahmen lohnen (z.B. der Klageweg, Zwangsveräußerung, etc.). Wenn die bestellte Ware nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, ist es Sache der Möbelfirma entweder die Möbel so herzurichten, dass der Grpßhändler sie abnehmen kann oder ihn aus dem Vertrag herauslassen, wobei ein Schadensersatzanspruch entstehen kann. Was steht denn in dem Vertrag zu diesem Thema?
Normalerweise muss der Großhändler zumindest die Standardtische abnehmen und bezahlen. Über die Sonderanfertigungen müsste konkret gesprochen werden. Alles, so meine ich, kann der Großhändler nicht einfach zurückgeben lassen - außer vielleicht bei Internetverträgen, etc.
Hoffe, ich konnte ein wenig helfen. Alles Gute Jasmin!
es besteht ein gültiger Vertrag. Im Grunde ist der GH zur Abnahme der kompletten Ware verüflichte, es sei denn, er hat Insolvenz angemeldet, dann mag das noch anders aussehen. Ob man den Vertrag wie beschrieben splitten kann, weiß ich nicht. Ich würde es nicht tun, weil dadurch ein neuer Vertrag entsteht, wodurch es ggf. neue Schlupflöcher für den GH gibt.
Dazu müssten beide Seiten zustimmen, ansonsten ist der geschlossene Vertrag nicht anfechtbar! Sollte das möglich sein, muss diese Vertragsänderung auch schriftlich erfolgen.
Hallo, ein ordnungsgemäßer Vertrag ist bei Nichterfüllung jederzeit einklagbar. Ob es zweckmäßig ist, ist eine andere Frage. Natürlich können Sie mit Zustimmung des Vertragspartner jederzeit den Vertrag ändern. Dazu bedarf es keines neuen Vertrages, der alte wird -mit Unterschriften, neuen Konditionen, Lieferzeiten etc.-der neuen Situation angepasst. Besonders bei der Sonderanfertigung sehe ich gute einklagbare Chancen. Sprechen Sie einmal mit einem Fachanwalt für Vertragsrecht, die Einschaltung eines Anwalts bewirkt viel. Viel Glück.