Aufsteller will Zigarettenautomat nicht entfernen

Ein Grundstück ist mit einem Zigarettenautomaten bebaut. Es besteht ein Vertrag. Das Grundstück wird verkauft. Der neue Eigentümer hat keinen neuen Vertrag geschlossen.
Der Automat soll entfernt werden.

Welche Möglichkeiten und Rechte hat der neue Eigentümer?

hi

Ein Grundstück ist mit einem Zigarettenautomaten bebaut. Es
besteht ein Vertrag. Das Grundstück wird verkauft. Der neue
Eigentümer hat keinen neuen Vertrag geschlossen.

Normalerweise übernimmt ein Käufer alle Rechte und Pflichten, wenn er ein Grundstück kauft, damit auch den Vertrag mit dem Zigarettenautomatenaufsteller.
Oder wurde in dem Grundstücksvertrag irgendwas ausgeschlossen oder besonders eingeschlossen?

Welche Möglichkeiten und Rechte hat der neue Eigentümer?

Die Verträge im Hinblick auf eine Kündigungsmöglichkeit für diesen Zigarettenautomaten durchlesen

Gruß
Edith

Ein Grundstück ist mit einem Zigarettenautomaten bebaut. Es
besteht ein Vertrag. Das Grundstück wird verkauft. Der neue
Eigentümer hat keinen neuen Vertrag geschlossen.
Der Automat soll entfernt werden.

Was sagt der Automatenaufsteller dazu?

Welche Möglichkeiten und Rechte hat der neue Eigentümer?

i.D. R. tritt der Käufer in bestehende Verträge ein.

Sofern durch die Nutzung des Käufers der Automat dies behindert, müsste dieser entfernt werden können, aber was sagt der Automatenaufsteller dazu???

Schönen Tag noch.

Ein Grundstück ist mit einem Zigarettenautomaten bebaut. Es
besteht ein Vertrag. Das Grundstück wird verkauft. Der neue
Eigentümer hat keinen neuen Vertrag geschlossen.

Brauch er nicht.
Ist vermutlich (BKA) wie bei Mietverträgen.
Die alten Mieter behalten ihre Verträge, der neue Eigentümer kauft sie praktisch mit.

Der Automat soll entfernt werden.

Welche Möglichkeiten und Rechte hat der neue Eigentümer?

Verkäufer den Aufstellungsvertrag aushändigen lassen.
Durchlesen.
Kündigungsfristen ansehen.
Den Aufsteller anschreiben und sagen, dass man nun selber der neue Eigentümer sei (Kontodaten für Mietüberweisung nicht vergessen) UND dass man den Vertag fristgerecht zum XX.YY.20ZZ kündigt.

Der Verweis auf den Übergang von Mietverträgen hilfreich. § 566 BGB gilt zwar unmittelbar nur für Wohnraum, über § 578 aber auch für Gewerbe- und Grundstücksmietverträge, worunter auch die Anmietung eines Gebäudeteiles zum Aufstellen eines Automaten fallen kann (nicht aber zwingend muss, das kommt auf den Vertrag drauf an).

Gruß
Dea