Aufstocken/ ergänzenden ALG II ab wann?

Sehr geehrte Wissende,

trotz Recherche finde ich auf einige für mich dringende Fragen zum Aufstocken/ ergänzenden ALG II keine Hinweise, daher wende ich mich an diese Plattform. Vorab schon einmal danke für alle Auskünfte.

Angenommen, derzeit ist jemand nicht ALG II-berechtigt. Ist das richtig: wenn diese Person jetzt zum Beispiel über Zeitarbeitsfirma eine Vollzeitstelle mit wenig Lohn annehmen würde, hätte sie vom ersten Tag der neuen Berufstätigkeit an das Recht auf ergänzendes ALG II? Oder wird da geprüft, wie viel Geld sie vorher über einen Zeitraum x für was ausgegeben hat? Und wenn sie nach Meinung des Sachbearbeiters vor Aufnahme dieser Tätigkeit zu viel ausgegeben hat, erhält sie noch eine gewisse Zeit lang nichts?

Sollte die Person eine solche Arbeit innerhalb eines Jahres wieder verlieren, ist sie danach noch nicht ALG II-berechtigt, ist das richtig? Denn man muss doch mindestens ein Jahr lang sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben? Derzeit ist die Person selbstständig tätig und zahlt keine Arbeitslosenversicherung.

Vielen Dank und viele Grüße
Jojo777

Hallo Jojo

Angenommen, derzeit ist jemand nicht ALG II-berechtigt. Ist das richtig: wenn diese Person jetzt zum Beispiel über Zeitarbeitsfirma eine Vollzeitstelle mit wenig Lohn annehmen würde, hätte sie vom ersten Tag der neuen Berufstätigkeit an das Recht auf ergänzendes ALG II? Oder wird da geprüft, wie viel Geld sie vorher über einen Zeitraum x für was ausgegeben hat?

Da ich bis jetzt nur Leute erlebt habe, die aus der Arbeitslosigkeit heraus Aufstocker wurden, und nicht aus einer guten Situation heraus, weiß ich es nicht genau.

Die Kontoauszüge der letzten drei Monate müssen eigentlich immer vorgezeigt werden.

Trotzdem kann das Folgende eigentlich nicht sein:

Und wenn sie nach Meinung des Sachbearbeiters vor Aufnahme dieser Tätigkeit zu viel ausgegeben hat, erhält sie noch eine gewisse Zeit lang nichts?

Dann müsste der ja verhungern! Eigentlich geht es beim Prüfen der Kontoauszüge darum, ob man vielleicht irgendwelche Gelder schwarz geparkt oder verschenkt hat. Größere Schenkungen müssen zurückgefordert werden. Wenn Wertgegenstände angeschafft wurden, müssen die evtl. verkauft werden.

Sollte die Person eine solche Arbeit innerhalb eines Jahres wieder verlieren, ist sie danach noch nicht ALG II-berechtigt, ist das richtig?

Nein, das ist nicht richtig. Alg II ist eine Sozialleistung, keine Versicherungsleistung. Die Person wäre danach noch nicht Alg I berechtigt, das ist nämlich eine Versicherungsleistung.

Viele Grüße

Hi,

Angenommen, derzeit ist jemand nicht ALG II-berechtigt.

warum?

wenn diese Person jetzt zum Beispiel über
Zeitarbeitsfirma eine Vollzeitstelle mit wenig Lohn annehmen
würde, hätte sie vom ersten Tag der neuen Berufstätigkeit an
das Recht auf ergänzendes ALG II? Oder wird da geprüft, wie
viel Geld sie vorher über einen Zeitraum x für was ausgegeben
hat? Und wenn sie nach Meinung des Sachbearbeiters vor
Aufnahme dieser Tätigkeit zu viel ausgegeben hat, erhält sie
noch eine gewisse Zeit lang nichts?

Dadurch dürfte sich das Problem erklären. Eine neue Beschäftigung ändert nichts an vorangegangenen Ausschlusskriterien.

Sollte die Person eine solche Arbeit innerhalb eines Jahres
wieder verlieren, ist sie danach noch nicht ALG II-berechtigt,
ist das richtig? Denn man muss doch mindestens ein Jahr lang
sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben?

Du bringst hier ALG1 mit ALG2 durcheinander.

Gruß
Ingo

Hallo,

Angenommen, derzeit ist jemand nicht ALG II-berechtigt.

Alg II oder Alg I? Gibt es einen Bescheid, oder waraus wird geschlossen, dass man nicht Alg II berechtigt ist?

das richtig: wenn diese Person jetzt zum Beispiel über
Zeitarbeitsfirma eine Vollzeitstelle mit wenig Lohn annehmen
würde, hätte sie vom ersten Tag der neuen Berufstätigkeit an
das Recht auf ergänzendes ALG II?

Wenn der Lohn den Bedarf nicht deckt, i.d.R schon.

Oder wird da geprüft, wie
viel Geld sie vorher über einen Zeitraum x für was ausgegeben
hat? Und wenn sie nach Meinung des Sachbearbeiters vor
Aufnahme dieser Tätigkeit zu viel ausgegeben hat, erhält sie
noch eine gewisse Zeit lang nichts?

Das klingt danach, dass unterstellt wird, man hätte die Vermögenslosigkeit, bzw. die Hilfebedürftigkeit absichtlich herbeigeführt.
Da man ja aber eine Arbeit hat, - wenn auch schlecht bezahlt, was heutzutage ja a eher die Regel, als die Ausnahme ist - sehe ich da keine Begründung.
Zumal alles, was man vorher hatte Vermögen ist. Und im Gegenteil, wenn man vorher zu viel Vermögen hatte, muss man es ja erst verbrauchen, bevor man Leistungen bekommt. Dies darf man dann nicht verschwenderisch machen, aber man muss auch nicht sonderlich sparen.

Sollte die Person eine solche Arbeit innerhalb eines Jahres
wieder verlieren, ist sie danach noch nicht ALG II-berechtigt,
ist das richtig?

Sie ist dann Alg I berechtigt nach 1 Jahr.

Denn man muss doch mindestens ein Jahr lang
sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben?

Für Alg I ja. Alg II bekommt man, wenn man seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.

Derzeit ist die
Person selbstständig tätig und zahlt keine
Arbeitslosenversicherung.

Also eine vorsorgliche Frage, weil die Selbstständigkeit aufgegeben werden muss?

Hi,

Wenn Wertgegenstände
angeschafft wurden, müssen die evtl. verkauft werden.

ich darf das ergänzen?

Evtl. bedeutet in diesem Falle:
Falls die Vermögensfreigrenze = 150 €/ Lj. überschritten ist, bekommt man erst Leistungen, wenn das überschüssige Vermögen verbraucht ist. Wie das geschieht ist dann egal. Und wenn die Gegenstände von persönlichem Wert sind, z. B. Erbstücke o.ä können sie ebenfalls geschützt sein, wenn eine besondere Härte vorliegt…

Ansonsten hier einiges zu Vermögen:
http://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=erbst%C3%BCck…

Da ich bis jetzt nur Leute erlebt habe, die aus der
Arbeitslosigkeit heraus Aufstocker wurden, und nicht aus einer
guten Situation heraus, weiß ich es nicht genau.

In einer guten Situation ist die Person nicht, aber was genau unter „angemessene Ausgaben f. Lebensführung“ verstanden wird, ist demjenigen unklar.

Die Kontoauszüge der letzten drei Monate müssen eigentlich
immer vorgezeigt werden.

ok

Eigentlich geht es beim Prüfen
der Kontoauszüge darum, ob man vielleicht irgendwelche Gelder
schwarz geparkt oder verschenkt hat. Größere Schenkungen
müssen zurückgefordert werden. Wenn Wertgegenstände
angeschafft wurden, müssen die evtl. verkauft werden.

Nein, das alles nicht. Allerdings gibt die Person regelmäßig Geld für Medikamente aus, die die Krankenkasse nicht übernimmt, die aber notwendig sind für die Erhaltung der Arbeitskraft. Und darüber ein Attest zu bekommen, dürfte schwierig sein.

Danke und Grüße
Jojo777

Alg II oder Alg I? Gibt es einen Bescheid, oder waraus wird
geschlossen, dass man nicht Alg II berechtigt ist?

Für beides gibt es derzeit für die selbstständig tätige Person keine Berechtigung, weil z.B. die Kosten f. Krankenversicherung zu hoch sind. Die Person arbeitet aber derzeit daran, diese zu reduzieren.

Das klingt danach, dass unterstellt wird, man hätte die
Vermögenslosigkeit, bzw. die Hilfebedürftigkeit absichtlich
herbeigeführt.
Da man ja aber eine Arbeit hat, - wenn auch schlecht bezahlt,
was heutzutage ja a eher die Regel, als die Ausnahme ist -
sehe ich da keine Begründung.

Nun ja, die Schwierigkeit ist: für die neue Arbeit muss derjenige in eine andere Stadt ziehen, was teuer ist. Gegebenenfalls kann da die Familie noch mit aushelfen, aber solche Zuwendungen darf man ja auch nicht verschwenden. Die Schwierigkeit liegt am Ende wohl darin, diese leider teuren Notwendigkeiten einem Amt zu erklären.

Dies darf
man dann nicht verschwenderisch machen, aber man muss auch
nicht sonderlich sparen.

Ja, das ist schon klar. Die Schwierigkeit liegt darin, was wann wie vom Amt als Verschwendung eingestuft wird. - Aber das muss jemand dann wohl riskieren bzw. sein Bestes beim Sparen geben.

Derzeit ist die
Person selbstständig tätig und zahlt keine
Arbeitslosenversicherung.

Also eine vorsorgliche Frage, weil die Selbstständigkeit
aufgegeben werden muss?

Ja, denn sie bringt auf Dauer nicht genügend ein. Daher die Suche nach einer Anstellung, die sich am derzeitigen Wohnort allerdings schwierig gestaltet.

Für beides gibt es derzeit für die selbstständig tätige Person
keine Berechtigung, weil z.B. die Kosten f.
Krankenversicherung zu hoch sind.

Das ist mE falsch. Warum, habe ich oben erklärt. Anspruch auf AlG II hat jeder, wenn er nicht zu viel Vermögen hat. Auch Zuschläge für private KV müssen mW inzw. übernommen werden.

Nun ja, die Schwierigkeit ist: für die neue Arbeit muss
derjenige in eine andere Stadt ziehen, was teuer ist.
Gegebenenfalls kann da die Familie noch mit aushelfen, aber
solche Zuwendungen darf man ja auch nicht verschwenden. Die
Schwierigkeit liegt am Ende wohl darin, diese leider teuren
Notwendigkeiten einem Amt zu erklären.

Stopp, wir reden hier nicht von Vermögen von ein paar 1000 €. Siehe auch meine obige Erklärung und Link zu Vermögen 100 €/Lj. mind. 3850 €. Bitte dies mal lesen!
Von Verschwendung kann da wohl keine Rede sein, wenn man einen Umzug bezahlt.

Ja, das ist schon klar. Die Schwierigkeit liegt darin, was
wann wie vom Amt als Verschwendung eingestuft wird. - Aber das
muss jemand dann wohl riskieren bzw. sein Bestes beim Sparen
geben.

Bei Verschwendung geht es darum, dass man z. B. mit über 20.000 € über dem Vermögensfreibetrag liegt und das dann innerhalb von einem Monat sinnlos verballert um dann Leistungen zu beantragen.

Derzeit ist die
Person selbstständig tätig und zahlt keine
Arbeitslosenversicherung.

Dann gibt es kein Alg I sondern Alg II (Hartz 4)

Ja, denn sie bringt auf Dauer nicht genügend ein. Daher die
Suche nach einer Anstellung, die sich am derzeitigen Wohnort
allerdings schwierig gestaltet.

Aber das ist doch sehr löblich! Je nach finanzieller Lage kann man ja mal versuchen, ob man vom Sozialamt über den § 73 SGB XII http://www.buzer.de/gesetz/3415/a47634.htm eine Beihilfe, oder Darlehen bekommt.

Das SGB II und III geben da auch Möglichkeiten, wenn das JC will, da es eine Kannleistung ist:
http://www.buzer.de/gesetz/6003/a82857.htm
http://www.buzer.de/gesetz/6003/a82858.htm
http://www.buzer.de/gesetz/6003/a82808.htm

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Nachtrag §§ SGB II die evtl. greifen
http://www.buzer.de/gesetz/2602/a143901.htm
http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37301.htm

Bewaffnet mit ein paar §§ kann man (am besten mit einer Begleitperson) sich beim JC beraten lassen.

Wenn aktuell der Bedarf nicht gedeckt ist (Miete, Heizkosten und NK + 374 € Regelbadarf) und das Vermögen unter dem Freibetrag liegt, kann man auch Alg II beantragen!
Der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück und man bekäme dann für den ganzen März noch ergänzende Leistungen!

Hallo Diphda,

das sind ja prima Hinweise, vielen Dank. Da kann die Person sich mal einlesen und dann zum JC gehen.

Dann sind die Fragen fürs Erste beantwortet.

Viele Grüße
Jojo777

Hallo,

das freut mich!

Wenn ein Bedarf und Anspruch auf Alg 2 besteht, und das Vermögen nicht ausreicht, können evtl. auch Umzugskosten bezahlt oder ein Darlehen gegeben werden, wenn z. B. der Umzug auf Grund einer Arbeitsaufnahme erfolgt, weil dies ein wichtiger Grund ist.
Abs 4 und 6.

http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37307.htm