Hallo N.N.,
Wäre gut, wenn da auch jemand ein paar Links zur Rechtssprechung :hätte!
Am 25.01.2012 wurde zu einem ähnlichen Fall ein Urteil (Az.: B
14 AS 101/11 R) vom Bundessozialgericht in Kassel gefällt.
nein, der Sachverhalt, der diesem Urteil zu Grunde liegt, ist ein anderer. Dort wurde ab Eintritt des Erbfalls ALG II als Darlehn erbracht, somit bestand Bezug, mit der Folge, daß kein Schonvermögen aufgebaut werden kann.
Wenn ein einmaliges Einkommen höher als der monatliche Bezug ist, so hat das Einkommen gleichmäßig auf 6 Monate aufgeteilt zu werden. Sollten die sich daraus ergebenden Teilbeträge so hoch sein, daß der ALG-II-Anspruch erlischt, so fällt das nach Ablauf der 6 Monate noch vorhandene Vermögen unter das Schönvermögen und es kann bei erneuter Antragstellung ggf. wieder ALG II gewährt werden.
Hätte in dem Fall, in dem das BSG geurteilt hat, der Lebensunterhalt durch Darlehn aus anderer Quelle betritten werden können, so wäre am Ende ein ins Schonvermögen fallender Betrag geblieben.*
Im fiktiven Fall wären EUR 3000,- / 6 = EUR 500,-/Monat. Davon wären die üblichen Freibeträge abzuziehen. Der Rest wäre das, was dem Leitungsbezieher zusätzlich bliebe. In jedem Fall deutlich mehr als „Nichts“.
Gruß
osmodius
*) Das diese Konstellation etwas Lebensfremd ist, ist mir bewusst. Aber ich hab mir die Gesetze ja auch nicht ausgedacht…