Hallo Zusammen,
ich habe einige Fragen zur Aufstockung der RV-Beiträge, vor allem hinsichtlich des „unterstellten“ Mindesteinkommens von 155 EUR. (Ich beziehe mich hier nicht auf Minijobbern in Privathaushalten!)
Normalfall ist ja, dass der AG die 15% RV-Beiträge an die Minijobzentrale abführt und die Sache ist erledigt.
Wenn der AN jedoch auf seine Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, zahlt der AG weiterhin die 15% und vom Gehalt des Minijobbers werden 4,9% einbehalten und insgesamt 19,9% vom AG an die Minijobzentrale abgeführt.
Wenn der Minijobber unter 155 EUR/Monat verdient, werden für die abzuführenden Beiträge ja 155 EUR unterstellt, sprich 30,85 EUR (bei aufgestockten Rentenversicherungsbeiträgen).
Wenn der Minijobber angenommen 100 EUR verdient, zahlt der AG wieder seine 15% (hier: 15,00 EUR) und der Minijobber die Differenz aus 30,85 EUR und den 15,00 EUR, also 15,85 EUR.
Nun mal folgender Fall: Minijobber arbeitet nur ca. 7 Monate, sprich er verdient 5 Monate 0,00 EUR => Logischerweise unter 155 EUR.
Nun weiß der AG (bzw. die mit der Abrechnung beauftragte Person) nichts von der 155 EUR-Regel, führt in den 5 Monaten folglich keine Beiträge zur RV ab.
Meine Fragen:
a) Welche Konsequenzen hat es, wenn der AG diese 154,25 EUR (30,85 € für die 5 Monate ohne Verdienst) nicht abführt?
b) Kann der AG von den 7 Monaten, in denen der Minijobber arbeitet, in 5 Monaten jeweils 30,85 EUR einbehalten und gleich abführen, oder muss der RV Beitrag jeden Monat einzeln abgeführt werden?
Vielen Dank schonmal!