Aufstockung Rente durch Hartz 4, Erstwohnsitz

Hallo!
Folgende Sitatuation: Familie mit zwei Kindern, Sohn wohnt überhaupt nicht mehr zuhause, Tochter (22) studiert zwar fast 400 km weit weg, hat ihren Erstwohnsitz allerdings noch bei den Eltern - sie ist dort auch ziemlich häufig - und verfügt über kein eigenes Einkommen. Vater ist pflegebedürftig und bekommt etwa 1250 € netto Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Mutter bekommt für die Pflege etwa 450 €. Nun sind sie der Meinung mit dem Geld nicht auszukommen, obwohl sie als der Vater noch arbeitete und der Sohn noch zuhause wohnte nicht mehr Geld zur Verfügung hatten und damals sogar noch ein Auto zu unterhalten hatten. Jedenfalls ist meine Frage, ob man das durch Hartz 4 etwas aufstocken könnte. Sofern die Tochter mit zur Bedarfsgemeinschaft gezählt werden darf, steht der Familie laut Rechner bei der SZ eine Aufstockung von 246 € zu, sonst nichts. Also zählt sie zur Bedarfsgemeinschaft oder nicht? 

Grüße
valoo

Hi,

der Bedarf liegt ja bei ca. 1000 € zzgl. KdU und dürfte somit unter dem Einkommen von Rente und KG liegen. Altersrentner fallen aus der BG, ihr den Bedarf übersteigenes Einkommen würde aber angerechnet. Die Frage ist, ob die Tochter dem Grunde nach Anspruch auf BAFöG hat und möglicherweise aus dem SGB II rausfällt - und wovon sie ohne Einkommen den Zweitwohnsitz und ihre Lebenshaltungs- und Fahrtkosten finanziert…

Gruß
Ingo

Die Tochter hatte selbst Vermögen und bekam die ersten vier Semester BaFöG, ist jetzt im fünften Semester, bekommt kein BaFöG mehr, weil sie die Leistungen nicht erbracht hat und ist jetzt pleite.

Hallo,

der Bedarf liegt ja bei ca. 1000 €

Ist das der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, zu der der Altersrentner gar nicht dazugehören soll?

zzgl. KdU und dürfte somit unter dem Einkommen von Rente und KG liegen. :Altersrentner fallen aus der BG,

Wo ist denn das so definiert? Gehören nicht Ehepartner, so sie nicht dauernd getrennt leben, immer zur Bedarfsgemeinschaft? (§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II)

ihr den Bedarf übersteigenes Einkommen würde aber angerechnet.

Aber sicher nicht, weil sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören? Auf welcher Grundlage geschieht diese Anrechnung dann?

Grüße

Hallo,

ist für mich eine schwierige Frage und ich bin mir nicht sicher. Die Tochter hat kein eigenes Einkommen? Wie lebt sie denn? Irgendwo muss sie ja wohnen und etwas essen muss sie wahrscheinlich auch. Wenn sie also von jemandem unterhalten wird - wie auch immer, Verwandte oder Freunde - dann würde ich mich hüten, da falsche Angaben zu machen. Den Eltern steht aber noch Kindergeld zu, wenn sie unter 25 Jahre alt ist. Für den Sohn eventuell auch. Und die Tochter könnte vielleicht BAföG bekommen. Dann müsste klar sein, wie der Bedarf der Eltern ist. Miete und Lebensunterhalt. Pflegegeld ist ja Einkommen, dass sie verdient, indem sie eine Arbeit leistet - also gibt es da einen Freibetrag. Bitte genauer beraten lassen. Am Besten bei Caritas oder Diakonie.

LG
erza

Hallo,

ist für mich eine schwierige Frage und ich bin mir nicht sicher. Die Tochter hat kein eigenes Einkommen? Wie lebt sie denn? Irgendwo muss sie ja wohnen und etwas essen muss sie wahrscheinlich auch. Wenn sie also von jemandem unterhalten wird - wie auch immer, Verwandte oder Freunde - dann würde ich mich hüten, da falsche Angaben zu machen. Den Eltern steht aber noch Kindergeld zu, wenn sie unter 25 Jahre alt ist. Für den Sohn eventuell auch. Und die Tochter könnte vielleicht BAföG bekommen.

Das war doch nun schon geklärt.

Dann müsste klar sein, wie der Bedarf der Eltern ist. Miete und Lebensunterhalt. Pflegegeld ist ja Einkommen, dass sie verdient, indem sie eine Arbeit leistet - also gibt es da einen Freibetrag.

Im Prinzip nicht falsch, allerdings ist es nach den Schilderungen kein anrechenbares Einkommen und das ist auch gut so.

Grüße

Hi,

der Bedarf liegt ja bei ca. 1000 €

Ist das der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, zu der der
Altersrentner gar nicht dazugehören soll?

letzteres. Es ist einfacher, Altersrentner direkt in die Berechnung einzubeziehen, auch wenn Sie aus der BG fallen, als umständlich die Einkommensverteilung zu berechnen.

zzgl. KdU und dürfte somit unter dem Einkommen von Rente und KG liegen. :Altersrentner fallen aus der BG,

Wo ist denn das so definiert? Gehören nicht Ehepartner, so sie
nicht dauernd getrennt leben, immer zur Bedarfsgemeinschaft?
(§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II)

§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Und falls ein Rentner nicht über ausreichendes Einkommen für sich verfügt, hat er Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII - dann gibt es die Leistungen vom Jobcenter und vom Sozialamt.

ihr den Bedarf übersteigenes Einkommen würde aber angerechnet.

Aber sicher nicht, weil sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören?
Auf welcher Grundlage geschieht diese Anrechnung dann?

§ 9 SGB II i.V.m. § 1601 BGB.

Gruß
Ingo

Hallo,

der Bedarf liegt ja bei ca. 1000 €

Ist das der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, zu der der Altersrentner gar nicht dazugehören soll?

letzteres. Es ist einfacher, Altersrentner direkt in die Berechnung einzubeziehen, auch wenn Sie aus der BG fallen, als umständlich die Einkommensverteilung zu berechnen.

Also dass das im Ergebnis für so eine Gemeinschaft auf das Gleiche hinausläuft, kann ich mir schon vorstellen.

zzgl. KdU und dürfte somit unter dem Einkommen von Rente und KG liegen. :Altersrentner fallen aus der BG,

Wo ist denn das so definiert? Gehören nicht Ehepartner, so sie nicht dauernd getrennt leben, immer zur Bedarfsgemeinschaft?
(§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II)

§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II.

Also gilt Abs 3 Nr. 3a nicht für Rentner auch wenn sie mit dem Antragsteller verheiratet sind und zusammen leben?

ihr den Bedarf übersteigenes Einkommen würde aber angerechnet.

Aber sicher nicht, weil sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören?
Auf welcher Grundlage geschieht diese Anrechnung dann?

§ 9 SGB II i.V.m. § 1601 BGB.

Im § 9 Abs 2 steht: Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Also gehört der Rentner als Partner dann irgendwie doch zur Bedarfsgemeinschaft und fällt nicht heraus?

Wie wird es denn nun gerechnet bei einem Ehepaar? Der Rentner fällt raus, also bekommt der andere Partner den vollen Satz, anstatt nur den „ermäßigten“ für Ehepaare? Und es wird auch nur die Hälfte der KdU einbezogen?
Oder bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft mit einem gemeinsamen Bedarf, von dem dann das gemeinsame Einkommen abgezogen bzw. angerechnet wird? § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II käme dann nur zum Tragen, wenn das anrechenbare Einkommen des Rentners unter seinem Bedarf läge? Liegt es drüber, muss es vollständig für die BG verwendet werden?

Grüße

Hallo

Ich würde der Familie dringend raten, lieber Wohngeld zu beantragen. Hartz 4 ist extrem nervenaufreibend.

Viele Grüße

Hi,

§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II.

Also gilt Abs 3 Nr. 3a nicht für Rentner auch wenn sie mit dem
Antragsteller verheiratet sind und zusammen leben?

natürlich - Du musst §§ immer zuende lesen.

Im § 9 Abs 2 steht: Bei Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und
Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Also gehört der
Rentner als Partner dann irgendwie doch zur
Bedarfsgemeinschaft und fällt nicht heraus?

Lies Abs. 1 und das BGB.

Wie wird es denn nun gerechnet bei einem Ehepaar? Der Rentner
fällt raus, also bekommt der andere Partner den vollen Satz,
anstatt nur den „ermäßigten“ für Ehepaare? Und es wird auch
nur die Hälfte der KdU einbezogen?

Für den Rentner wird eine fiktive Berechnung gemacht, als wäre er in der BG (mit 90% Regelleistung) und das übersteigende Einkommen wird angerechnet. Deshalb ist es wie gesagt einfacher, ihn direkt in eine ALG2-Berechnung einzubeziehen.

Gruß
Ingo