folgender Fall: Herr A verdient seinen Lebensunterhalt als freier Programmierer. Zusätzlich gibt er EDV-Kurse in der freien Wirtschaft (d.h. Übungsleiterpauschale greift nicht).
Um die Rentenversicherungspflicht für freie Trainer zu umgehen, möchte er unter der Geringfügigkeitsgrenze bei seiner Dozententätigkeit bleiben. Diese liegt bei 4.800 Euro Gewinn im Jahr. Langsam nähert er sich dieser Grenze und möchte, bevor er weitere Aufträge annimmt, genauer seinen bisherigen Gewinn aus seiner Dozententätigkeit ermitteln.
Jetzt fragt Herr A sich, welche Betriebskosten er von seinen Dozentenhonoraren abziehen kann: nur solche, die eindeutig der Trainertätigkeit zuzuordnen sind, oder vielleicht einen prozentualen Anteil (Trainereinkommen = ca. 5% vom bsiherigen Gesamteinkommen, d.h. er kann 5% der bisherigen Betriebsaugaben vom Trainereinkommen abziehen)?
Habe mal die Angaben nicht weiter geprüft, sondern als gegeben vorausgesetzt.
Bei der vorliegenden Gewinnermittlung (EÜR) gibt es doch immer zwei Schrauben, an denen man drehen kann. Zum einen die von dir genannten Ausgaben. Eine pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen, die nicht mit der jeweiligen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, ist auch bei den Gewinneinkunftsarten (analog zu § 9 EStG) nicht möglich. Es sollten daher (vielleicht unter zu Hilfenahme eines Kontenplanes) sämtliche Kostenarten aufgespürt werden. Und wenn es an dieser Schraube nichts mehr zu drehen gibt (§ 7g EStG nicht vergessen), kann man sich an die zweite Schraube machen.
Dieses sind nämlich die Einnahmen. Bei der EÜR sind nach § 11 EStG nämlich nur die im Kalenderjahr „zugeflossenen“ Einnahmen wichtig. Wenn nun also in den Verträgen vereinbart wird, dass Zahlungen erst im Folgejahr zu leisten sind (selbstverständlich muss wegen des Verdachtes des Gestaltungsmissbrauches nach § 42 AO hierfür eine vernünftige Begründung gefunden werden), fehlt es an einem Zufluss in diesem Jahr. Und der Gewinn dürfte sich entsprechend ergeben.
Es ist allerdings ebenfalls für die folgenden Veranlagungszeiträume die Auswirkung solch gestreckter Auszahlungsvereinbarungen zu überprüfen.
Wenn alle Stricke bei der Gewinnermittlung reißen, kann es doch auch gar nicht so schlecht sein, gesetzlich versichert zu sein.
Him
danke für die Infos.
Das bedeutet also, dass nur solche Betriebsausgaben vom Trainerhonrar abgezogen werden können, die eindeutig zuzuordnen sind, wie z.B.:
Methodenkoffer - 300 Euro
Fachbuch: Neue Seminarmethoden - 50 Euro
10x Porto zum Vershicken der Beurteilungsbögen - 14,40 Euro etc.
Und wenn es am Jahresende eng wird, sollte man überlegen, noch schnell ein teures Train-the-trainer-Seminar zu machen?!
Gruß
Ayla
Habe mal die Angaben nicht weiter geprüft, sondern als gegeben
vorausgesetzt.
Bei der vorliegenden Gewinnermittlung (EÜR) gibt es doch immer
zwei Schrauben, an denen man drehen kann. Zum einen die von
dir genannten Ausgaben. Eine pauschale Berücksichtigung von
Aufwendungen, die nicht mit der jeweiligen Tätigkeit in
Zusammenhang stehen, ist auch bei den Gewinneinkunftsarten
(analog zu § 9 EStG) nicht möglich. Es sollten daher
(vielleicht unter zu Hilfenahme eines Kontenplanes) sämtliche
Kostenarten aufgespürt werden. Und wenn es an dieser Schraube
nichts mehr zu drehen gibt (§ 7g EStG nicht vergessen), kann
man sich an die zweite Schraube machen.
Dieses sind nämlich die Einnahmen. Bei der EÜR sind nach § 11
EStG nämlich nur die im Kalenderjahr „zugeflossenen“ Einnahmen
wichtig. Wenn nun also in den Verträgen vereinbart wird, dass
Zahlungen erst im Folgejahr zu leisten sind
(selbstverständlich muss wegen des Verdachtes des
Gestaltungsmissbrauches nach § 42 AO hierfür eine vernünftige
Begründung gefunden werden), fehlt es an einem Zufluss in
diesem Jahr. Und der Gewinn dürfte sich entsprechend ergeben.
Es ist allerdings ebenfalls für die folgenden
Veranlagungszeiträume die Auswirkung solch gestreckter
Auszahlungsvereinbarungen zu überprüfen.
Wenn alle Stricke bei der Gewinnermittlung reißen, kann es
doch auch gar nicht so schlecht sein, gesetzlich versichert zu
sein.
ja am ende des jahres können nicht-bilanzierer gut den gewinn beeinflussen. da der gewinn nach zufluss-abfluss-prinzip (von geld) ermittelt wird, kann man noch schnell betriebsausgaben in den dezember vorziehen bzw. kunden bitten erst im januar die rechnung zu bezahlen.