Wir sind 2 Geschwister und haben auf Grund der ges. Erbfolge per Erbschein je zur Hälfte das Sparvermögen und das Einfamilienhaus der Eltern geerbt. Das Sparvermögen wurde schon jeweils zur Hälfte an uns ausgezahlt. Ist somit auch für das Finanzamt nachvollziehbar ( ca. 70.000,-- pro Erbe)Jetzt stellt sich die Frage, wie das Haus am besten aufgeteilte wird. Ein Erbe hat 2 Kinder, von denen das eine Kind gern in das Haus ziehen möchte. Trägt auch die Zustimmung des 2. Erben, Er wird also ein Kaufvertrag für das Kind gemacht. Da sich dieses aber bestimmt noch ein halbes Jahr hinzieht und die Kindseltern dem 2. Erben vorgeschlagen haben, ihn schon im Vorfeld auszuzahlen nun die Frage. Wir macht man es für das Finanzamt richtig, wenn ein Erbe die Häfte des Hauswertes an den zweiten Erben auszahlt. Reicht dafür einfach ein „Dreizeiler“ wo man dieses festhält. Das Haus wird für 120.000,-- verkauft. Es handelt sich also um eine Auszahlung von 60.000.–. Im Grundbuch stehen auch noch beide Erben drin. Muß auch dieses SOFORT geändert werden, oder hat das Zeit bis zum Verkauf des Hauses? Es gibt bei der Aufteilung des Erbes keine Streitigkeiten das nur noch kurz erwähnt.
Der übliche und logische Ablauf wäre folgender: Die beiden Erben vereinbaren notariell, daß die Immobilie auf einen der Brüder in Alleineigentum übergeht und dafür einen bestimmten Betrag an den anderen B. zahlen muß. Diese Erbauseinandersetzung ist grunderwerbsteuerfrei und wird vom Notar pflichtgemäß beim FA angezeigt. Die Erben haben also in dieser Hinsicht keine Anzeigepflichten mehr.-
Entweder im selben Vertrag (ist preisgünstiger) oder in einem separaten notariellen Vertrag überträgt der erste Bruder sein Alleineigentum an sein Kind (mit der Verpflichtung, den Betrag von 60 Tausend € an den Vater oder direkt an den Onkel zu zahlen). Auch diese Übertragung ist steuerfrei.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann
DIE KAUFPREISZHALUNG DES HAUSES WIRD IN DER REGEL BEI
UMSCHREIBUNG AUF DEN NEUEN EIGENTÜMER FÄLLIG.
DIE UMSCHREIBUNG ERFOLGT BEIM ZUSTÄNDIGEN NOTAR.
BEI DIESEM ERBFALL IST GRUNDSÄTZLICH BEIM ZUSTÄNDIGEN
AMTSGERICHT EIN ERBSCHEIN ZWECKS ERBENFESTSTELLUNG
ZU BEANTRAGEN, ERST DANACH KANN DAS HAUS VERKAUFT WERDEN.
OB ERBSCHÁFTSSTEUER ANFÄLLT; MUSS DAS FINANZAMT ENTSCHEIDEN, AUFGRUND DES VERWANDSCHAFTSVERHÄLTNISSES
DER ERBEN: BEI LEIBLICHEN KINDERN BETRÄGT DER FREIBETRAG
250000 T EURO; EHEGATTEN 500000.
Hallo
ich hoffe habe richtig verstanden,beide Erben noch im Grundbuch einer will den Anderen auszahlen mit 60000.00
auszahlen, das geht ohne Steuer da das Haus vorher 10 Jahe im Besitz der Eltern war.Da will aber das Grundbuchamt eine Umschreibung - die sich lange hinzieht bis das Amt vom Deal erfährt. Wo kein Richter kein Kläger. Es fragt sich immer wie lange die Ämter brauchen. Aber: Bei diesem Verkauf ist wie immer ein Notariat dabei, sonst Verkauf nicht gültig.
M.f.G
pete