Hallo,
wie wird bei einem Ehepaar die Erbmasse des Erstverstorbenen ermittelt (aufgeteilt) ?
Klar, bei Imobilien geht’s nach Grundbucheintrag.
Bei Geldvermögen : richtet sich die Zurdnung alleine danach, wer der beiden Ehepartner als Kontoinhaber bei der Bank eingetragen ist ? Oder greift auch hier die „Zugewinngemeinschaft“ ?
Bei einer noch laufenden Kapital-LV auf den (überlebenden) Ehepartner, mit Begünstigung des erstverstorbenen : Was zählt davon als Vermögen des erstverstorbenen Erblassers ?
Für die Feststellung, welche Gegenstände zum Nachlass (zur Erbmasse) eines Verstorbenen (Erblassers) gehören, gilt für Ehegatten nichts Besonderes.
Zum Nachlass gehören alle Sachen, deren Eigentümer der Erblasser war, und alle Rechte und Ansprüche, deren Berechtigter der Erblasser war.
War der Erblasser Miteigentümer oder Mitberechtigter, so gehört der Miteigentumsanteil oder die Mitberechtigtenstellung zum Nachlass.
Ist bei einer Lebensversicherung ein Bezugsberechtigter bestimmt, so ist dieser Berechtigter für die Auszahlung des Versicherungsbetrags. Der Versicherungsbetrag gehört nicht zum Nachlass.
Gruß, Franz
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Hallo,
wie wird bei einem Ehepaar die Erbmasse des Erstverstorbenen
ermittelt (aufgeteilt) ?
Klar, bei Imobilien geht’s nach Grundbucheintrag.
Grundsätzlich schon
Bei Geldvermögen : richtet sich die Zurdnung alleine danach,
wer der beiden Ehepartner als Kontoinhaber bei der Bank
eingetragen ist ? Oder greift auch hier die
„Zugewinngemeinschaft“ ?
Hier kommt es darauf an, ob das Ehepaar überhaupt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und ob der überlebende Ehegatte Erbe sein will (mit pauschalem Zugewinnausgleich in Höhe von 1/4 der Erbmasse) oder ob er das Erbe ausschlägt und als Pflichtteilsberechtigter dann neben seinem geltend zu machenden Pflichtteil einen konkreten Zugewinnausgleich einfordert (was u.U. im Einzelfall unter dem Strich für ihn günstiger sein kann).
Ansonsten gilt, dass der Name des Kontoinhabers zwar ein starkes Indiz für die Eigentümerstellung bzgl. des Kontoguthabens ist, mehr aber auch nicht. Bei Ehepaaren mit nur einem Konto, welches nur auf den Namen eines der Ehegatten geführt wird, wird z.B. niemand ernsthaft behaupten können/wollen, dass das Guthaben ausschließlich im Eigentum des Kontoinhabers stand. D.h. hier kommt es sehr auf den Einzelfall an.
Bei einer noch laufenden Kapital-LV auf den (überlebenden)
Ehepartner, mit Begünstigung des erstverstorbenen : Was zählt
davon als Vermögen des erstverstorbenen Erblassers ?
Wenn ich das jetzt richtig verstehe: Wenn es eine ganz normale „freie“ LV ist, und noch kein Auszahlungsanspruch bestand kann der VN (=Überlebender?) einfach einen neuen Begünstigten einsetzen.
Bei Geldvermögen : richtet sich die Zurdnung alleine danach,
wer der beiden Ehepartner als Kontoinhaber bei der Bank
eingetragen ist ? Oder greift auch hier die
„Zugewinngemeinschaft“ ?
Hier kommt es darauf an, ob das Ehepaar überhaupt im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat,
Wenn ja, aber nur der überlebende Ehegatte für den überwiegenden Teil des Geldvermögens als Kontoinhaber bei der Bank geführt wird, könnte die Erbmasse kleiner sein als bei 50/50-Zuordnung des Vermögens ? Also auch die ggfls zu zahlende Erbschaftssteuer.
Wenn ja, aber nur der überlebende Ehegatte für den
überwiegenden Teil des Geldvermögens als Kontoinhaber bei der
Bank geführt wird, könnte die Erbmasse kleiner sein als bei
50/50-Zuordnung des Vermögens ? Also auch die ggfls zu
zahlende Erbschaftssteuer.
Zement mal: Also die beiden hatten Zugewinngemeinschaft, einer ist jetzt verstorben. Dann sorgt der pauschale Zugewinnausgleich einfach nur dafür, dass aufgrund der Regel 1/4 Erbteil für den überlebenden Ehegatten + 1/4 Erbteil für pauschalen Zugewinnausgleich, dass eben gar kein Zugewinnausgleich berechnet werden muss. Der Überlebende erhält einfach 1/2 der Erbmasse.
Dabei ist in der Erbmasse zunächst mal drin, was dem Erblasser alleine gehörte und je nach Anteilen das woran ihm ein entsprechender Anteil zustand. Also z.B. 1/2 des Hauses oder 1/2 eines Gemeinschaftskontos. Wenn jetzt die so zu bestimmende Erbmasse größer oder kleiner als das ist, was ohnehin im Eigentum des Überlebenden steht, ist dies belanglos. Es wird ja eben kein konkreter Zugewinn berechnet. Also Ermasse = € 100.000,-- ergibt einen Anteil von € 50.000,-- für den überlebenden Ehegatten (neben Kindern), unabhängig davon ob der Überlebende € 10,-- oder € 1.000.000,-- auf dem Konto hat.
Spannend wird es in den Fällen, in denen der Zugewinn des Verstorbenen im Vergleich zum Zugewinn des Überlebenden deutlich überproportional war. Dann kann der Überlebende auf sein Erbe in Höhe von 1/4 durch Erbausschlagung verzichten, bekommt auch nicht die 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich, kann dafür aber jetzt seinen Pflichtteil in Höhe von 1/8 und einen konkreten Zugewinnausgleich gelten machen. Dies kann dann in bestimmten Fällen dazu führen, dass unter dem Strich für den Überlebenden mehr als 1/2 raus kommt (alle Bruchteile neben Kindern).
Wenn ja, aber nur der überlebende Ehegatte für den
überwiegenden Teil des Geldvermögens als Kontoinhaber bei der
Bank geführt wird, könnte die Erbmasse kleiner sein als bei
50/50-Zuordnung des Vermögens ? Also auch die ggfls zu
zahlende Erbschaftssteuer.
Zement mal: Also die beiden hatten Zugewinngemeinschaft, einer
ist jetzt verstorben. Dann sorgt der pauschale
Zugewinnausgleich einfach nur dafür, dass aufgrund der Regel
1/4 Erbteil für den überlebenden Ehegatten + 1/4 Erbteil für
pauschalen Zugewinnausgleich, dass eben gar kein
Zugewinnausgleich berechnet werden muss. Der Überlebende
erhält einfach 1/2 der Erbmasse.
Dabei ist in der Erbmasse zunächst mal drin, was dem Erblasser
alleine gehörte und je nach Anteilen das woran ihm ein
entsprechender Anteil zustand.
Nehmen wir mal an, das kinderlose Ehepaar habe 100Mio im Laufe des einträchtigen Zusammenlebens auf zwei Sparbüchern angehäufelt, von beiden - untereinander unbestritten - als gemeinsames Eigentum angesehen. Nur einer der Ehepartner sei für das 90Mio-Sparbuch als Inhaber dokumentiert, für das 10Mio-Buch nur der andere.
Wenn nun der Halter des 10Mio-Buches verstirbt, und das Finanzamt klopft wegen der Erbschaftssteuer an : Beträgt die vom Überlebenden zu versteuernde Erbmasse 10Mio (da die 90 Mio für den Erbfall nicht relevant sind) oder 50Mio (die Hälfte von 100Mio,weil das FA argumentiert, 100 Mio seien als Folge der Zugewinngemeinschaft gemeinschaftliches Eigentum gewesen) ?
Bei Vermögen, die die Freibeträge für die Erbschaftssteuer überschreiten, hat diese Frage nicht unbeträchtliche steuerliche Auswirkungen.
Vielleicht besser im Brett „Steuerfragen“ aufgehoben ?
Gruß
Karl
Nehmen wir mal an, das kinderlose Ehepaar habe 100Mio im Laufe
des einträchtigen Zusammenlebens auf zwei Sparbüchern
angehäufelt, von beiden - untereinander unbestritten - als
gemeinsames Eigentum angesehen. Nur einer der Ehepartner sei
für das 90Mio-Sparbuch als Inhaber dokumentiert, für das
10Mio-Buch nur der andere.
Tja, jetzt muss man sich natürlich, wenn noch andere Erben da sind entscheiden und kommt es auf die Beweisbarkeit an. Haben wir wirklich nur den Ehegatten als Erben, würde ich sagen Glücksfall.
Wenn nun der Halter des 10Mio-Buches verstirbt, und das
Finanzamt klopft wegen der Erbschaftssteuer an : Beträgt die
vom Überlebenden zu versteuernde Erbmasse 10Mio (da die 90 Mio
für den Erbfall nicht relevant sind) oder 50Mio (die Hälfte
von 100Mio,weil das FA argumentiert, 100 Mio seien als Folge
der Zugewinngemeinschaft gemeinschaftliches Eigentum gewesen)
?
Ich würde für die 10 Mio.-Variante plädieren. Da der überlebende Ehegatte Erbe ist und somit nur der pauschalierte Zugewinnausgleich stattfindet fließen ihm aus dem Erbe nur € 10. Mio zu, und nur was zufließt muss auch versteuert werden. Soll doch das FA erst einmal beweisen, dass entgegen der Eintragung der beiden Namen für die Konten tatsächlich Gemeinschaftskonten vorlagen. Gelingt ihm dies, sieht die Sache natürlich wieder anders aus. Dann wird man bei Annahme hälftigen Eigentums tatsächlich auf die 50. Mio Variante kommen. Aber nicht wegen Zugewinn, sondern wegen tatsächlichem Eigentum. Aber ich schau in den nächsten Tagen gerne mal ins Erbschaftsteuergesetz ob da mehr Klarheit zu gewinnen ist.