Person A kümmert sich seit Jahren um die jetzt 87 jährige Mutter. Seit ca. 2 Jahren, war häufige Anwesenheit und Hilfsdienste und Betreuung notwendig. Jetzt ist eine Betreuungsperson engagiert worden, die rund um die Uhr da ist aus Sicherheitsgründen für die alte Dame.
Wenn nun diese alte Dame verstirbt, wird bei Erbschaft die Pflege die von Person A geleistet wurde, irgendwie mit angerechnet?
Person A hat einen Bruder, der schon verstorben ist und zwei erwachsene Kinder hat. Wie sieht Anspruch und Aufteilung dann aus?
ohne Testament erben die beiden Kinder zu gleichen Teilen. Da der Bruder vorverstorben ist, teilen sich dessen Kinder dessen Anteil wiederum zu gleichen Teilen. Das gesetzliche Erbrecht kennt grundsätzlich keine Begünstigung des pflegenden Angehörigen. Daher sollte hierzu ein Testament gemacht/Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen/ein Erbvertrag geschlossen werden. Was hier der richtige Weg ist, erarbeitet ein freundlicher Anwaltskollege gerne auch bei einem Besuch vor Ort.
Gruß vom Wiz
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Person A hat das verstanden und wird dementsprechend handeln.
Eine Frage gibt es da noch. Wenn Person A einen Erbschaftsvertrag mit der Mutter macht und eine Übertragung zu Lebzeiten erhält, schmälert es ja den Pflichtteil der anderen ist dies dann eventuell zurückzugeben?
Eine Frage gibt es da noch. Wenn Person A einen
Erbschaftsvertrag mit der Mutter macht und eine Übertragung zu
Lebzeiten erhält, schmälert es ja den Pflichtteil der anderen
ist dies dann eventuell zurückzugeben?
Ob dies tatsächlich den Pflichtteil der übrigen Pflichtteilsberechtigten schmälert, kann man nur im konkreten Einzelfall sagen, da man hierzu die exakten Vermögensverhältnisse kennen muss. Ist z.B. eine Immobilie der einzige interessante Vermögenswert und wird diese alleine auf einen Erben vorab übertragen, wird man davon ausgehen müssen, dass ein weiterer Erbe dadurch fast nichts mehr erhält. Kommt er somit auf weniger als die Hälfte des Erbteiles unter Einbeziehung der Immobilie, wird der vermutlich das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) verlangen. Auf den müsste dann der Empfänger der Immobilie einen Ergänzungsanspruch befriedigen, wenn die Übertragung noch nicht mindestens zehn Jahre zurückliegt. Nach den zehn Jahren gibt es keinen Anspruch mehr.
Eine Frage gibt es da noch. Wenn Person A einen
Erbschaftsvertrag mit der Mutter macht und eine Übertragung zu
Lebzeiten erhält, schmälert es ja den Pflichtteil der anderen
ist dies dann eventuell zurückzugeben?
Der Pflichtteil steht nicht allen Angehörigen des Erblassers zu. Die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.