Aufteilung Grundfreibetrag bei Ehepaaren

Hallo Gemeinde,

folgendes. Der Grundfreibetrag liegt ja bei 8000 Euro pro Person. Bei Ehepaaren wird ein gemeinsamer Freibetrag genannt.

Person 1 verdient die Brötchen
Person 2 möchte sich Selbstständig machen

Da die Selbstständigkeit wahrscheinlich unter 8000 Euro im Jahr abwerfen wird, wäre es gut, wenn man den Freibetrag dafür nutzen könnte. Geht das? Wie und wo gibt man das an? Oder werden für den Freibetrag einfach beide Gehälter zusammengelegt? Wann wird das abgerechnet?

Danke!"

Hallo,
da kann ich Dir leider nicht helfen.
Gruß Claus

Hallo,

bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten wird der Grundfreibetrag vom gemeinsamen Einkommen abgezogen.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo!

Wenn Ihr verheiratet seit (Person 1 und 2) bietet sich in den meisten Fällen eine gemeinsame „Veranlagung“ der Steuer an, das kann auf dem Hauptvordruck der Steuererklärung angegeben werden.

Wenn diese gemeinsame „Veranlagung“ gewählt wurde, wird automatisch der gemeinsame Grundfreibetrag von ca. 16.000 Euro angenommen, d.h. Einnahmen beider Personen zusammen bleiben steuerfrei.

Wenn also die Selbstständigkeit nur 4.000 Euro gewinn abwirft bleiben noch 12.000 Euro Einnahmen des „Brötchenverdieners“ steuerfrei.

Gruß

Joachim

Hallo,

ja das geht. Steht jedem Steuerpflichtigen zu. Auch Kindern steht dieser Grundfreibetrag zu, wenn sie arbeiten.

Bis 8.004 € dürfen sie somit Einkommen bzw. Kapitalerträge erzielen, die dann nicht der Versteuerung unterliegen. Personen, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, können somit auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt erhalten. Die Nichtveranlagungsbescheinigung können sie auch vom Internet runterladen und dann ausgefüllt an das FA schicken, wenn das FA zustimmt bekommen Sie dann ein Schreiben, dass Sie bis z.B. ab 2011-2013 keine Steuererklärung machen müssen.
Ich denke eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei Selbstständigen wird schwer sein.
Übersteigt das erzielte Einkommen den Grundfreibetrag auch nur um einen Euro, ist das Einkommen insgesamt steuerpflichtig.

Wenn man die Steuererklärung macht wird das angerechnet.

Ich hoffe weiter geholfen zu haben.

Mfg
Michelle

Hallo marchui,

der Freibetrag liegt bei € 7834,00 für den einzelnen Steuerpflichtigen; bei Ehepartnern sollte er sich verdoppeln ( habe aber nicht nachgelesen ), so daß € 15.668,00 grundsätzlich steuerfrei sind, soforn die Eheleute eine gemeinsame Veranlagung nach der Splittingtabelle wählen. Ein Zusammenleben ist dabei natürlich Voraussetzung.

Ich empfehle, das steuerpflichtige Einkommen grob zu berechnen und dann im Internet unter Einkommensteuer - Splittingtabelle zu suchen, um so die eventuelle Steuerzahllast zu erfahren.

Hinweis: Lonsteuerzahlungen sind als „Vorrauszahlungen“ zu berücksichtigen.

Alternativ: Im Steuerprogram „Elster“ des FA eine Steuererklärung erstellen; auch dort bekommt man wunderbar eine entsprechende Vorausberechnung.

MfG

Stefan Seidel

Lohnsteuerkarte ist fü Selbstständige uninteressant
jeder venünftige Mensch, der etwas selbstständiges macht, legt sich sowieso schon mal mindestens 30% des Gewinns für die Einkommensteuer zurück (falls Ihn das Finanzamt nicht von vorneherein zu Vorauszahlungen verpflichtet).

Man kann das Geld ja zinsbringend auf einem Tagesgeldkonto parken

Hallo,
Haben Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, sind die für die Besteuerung dieser Einkünfte erforderlichen Angaben in der Anlage S zu machen.
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet 4 Gruppen von selbstständiger Arbeit:

* Die freien Berufe,
* die staatlichen Lotterieeinnehmer, soweit diese nicht Gewerbetreibende sind, und
* die sonstige selbstständige Arbeit,
* Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Welche Art von „Freiberufler“ soll es werden?

Sorry habe leider keinen Plan.

Hallo,

Sie machen sich Gedanken ob eine sog. getrennte Veranlagung für Sie günstiger ist als eine Zusammenveranlagung. Dies kann man schwer voraussagen. Ich gehe aber davon aus, dass in den meisten Fällen eine Zusammenveranlagung sinnvoller ist, da Sie dort den Ehegatten-Splittingvorteil erhalten.

D.h. Sie zahlen unterm Strich weniger Steuern. Bei einer getrennten Veranlagung würde Ihr Partner da unter 8.000 € keine Steuern bezahlen, Sie aber werden nach Steuerklasse 1 (wie ein Single) belangt.

Sorry - mein Gebiet ist das Urheberrecht - bitte bei einem Kollegen nachfragen. Gruß

Hallo sorry das ich erst jetzt mich melde war einige Zeit im Krankenhaus
Ich vermute du hast eine Antwort auf deine Frage schon erhalten
wenn nicht vllt kann ich ja doch noch helfen schreib einfach nochmal
LG Mausi123