Hallo,
meine Schwiegermutter hat mit ihrer Schwester ein Grundstück (Grünfläche) geerbt (Erbgemeindschaft).
Die Grünfläche ist wesentlich länger als breit, wodurch eine Nutzung sinnlos wäre, würde man das Grundstück der Länge nach aufteilen (zwei schmale Grünflächen).
Nun ist das Problem, dass die Beiden nicht gut miteinander auskommen und die Schwester meiner Schwiegermutter nicht bereit ist zu klären, ob man das Grundstück in der Mitte der langen Seite aufteilen kann, sodass die beiden Flächen besser genutzt werden können. Gibt es einen Paragraphen im BGB oder ähnliches was den Sachverhalt klärt?
Moin, moin…
da Beste wäre, wenn einer der anderen den Grundstücksanteil abkauft und somit Alleineigentümer würde…ansonsten ist da nix zu machen…
Gruß
Willy1301
Moin moin,
leider ist Sie auch nicht bereit das wir den Teil abkaufen. Das war die erste Idee die wir hatten…
Gibt es kein Gesetz o.Ä. was die Teilung der Fläche regelt?
Muss ja für eine Benutzung ja schon feststehen…
Gruß
Fabian
Hallo @EfKa,
es müsste sich doch mittlerweile herumgesprochen haben, dass wir Experten hier bei wer-weiss-was.de keinen Rechtsrat geben dürfen.
Abmahnanwälte warten nur darauf, dass wir einen Fehler machen.
Nach meiner Kenntnis gibt es aber keinen Paragraphen im BGB, der solch einen Sachverhalt klärt! Warum auch?
Streit unter Geschwistern, wenn es um private wirtschaftliche Interessen geht, ist doch für das bürgerliche Gesetzbuch uninteressant.
Wenden Sie sich an einen guten Anwalt und fragen den um Rat.
Meist hilft es jedoch, wenn die eine Partei der anderen Partei ein gutes Angebot in Form von vielen Euros macht. So kann man die meisten Probleme lösen.
Gruß aus Hagen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Beratender Bauingenieur
Die Geschwister müssen sich einigen. Gelingt dies nicht, bleibt nur die zwangsweise Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch die Versteigerung des Grunstückes.
Hallo und einen Schönen guten Abend, habe mich eben schlau gemacht im BGB aber nicht konkretes gefunden. Bitte einen Rechtpfleger aufsuchen, den gibt’s beim Ortsgericht und kostet nicht.
Nochmals moin…
nun ja, es besteht die Möglichkeit, die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu verlangen:
>>>Hat der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt, kann jeder Miterbe jederzeit verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB). Das Verfahren zur Auflösung und Aufhebung der Erbengemeinschaft wird als Erbauseinandersetzung bezeichnet. Klagt ein Erbe auf Erbauseinandersetzung, muss er auf die Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan klagen. Es ist also erforderlich, dass der klagende Erbe zunächst einen solchen Teilungsplan zur Auflösung selbst entwirft.
Es gibt folgende Möglichkeiten:
> Antrag an Nachlaßgericht (Amtsgericht; oder ggf. an Notar) auf amtliche Vermittlung nach § 86 FGG,
> Erheben der Erbteilungsklage,
> Antrag auf Teilungsversteigerung (wobei allerdings das Risiko besteht, dass ein Fremder bietet !).
Jede dieser Alternativen kann mit Komplikationen verbunden sein, wenn der Gegner auf Streit aus ist. Sie sollten notfalls einen (erfahrenen, also älteren) Notar konsultieren.
Fragen Sie mich ggf. erneut.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.
Grundsätzlich kann man ein Grundstück ohne behördliche Genehmigung teilen, wenn die Teilung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen verstößt.
In manchen Gegenden gibt es aber Mindestgrößen, die nicht unterschritten werden dürfen. Auskunft erteilt das Bauamt oder ein amtlich bestellter Vermesser.
Das zwischenmenschliche Problem der Schwestern ist, wenn nicht ohne fremde Hilfe möglich, mit Hilfe eines Mediators oder über einen Anwalt auf dem Klagewege zu erreichen.
Einen Paragraphen, der zur Grundstücksteilung verpflichtet, gibt es nicht.
Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten
Hallo,
da kann ich Ihnen nicht helfen.
MfG