Aufträge ausländischer Unternehmen

Hallo,

ein Unternehmen, Hauptsitz in den USA rechnet mit einem deutschen Freiberufler in Deutschland direkt - ohne Filiale oder Vertretung in Deutschland - ab. Das Unternehmen bestimmt einen gewissen Stundensatz, und der Freiberufler stellt in regelmäßigen Intervallen seine geleisteten Stunden in Rechnung.

Keine Frage, der Freiberufler muss sein Einkommen in Deutschland versteuern. Doch was geschieht mit der Mehrwertsteuer? In Deutschland legt man sie auf das Leistungsentgelt drauf, und gibt sie dann unter Berücksichtigung eigener Auslagen an das Finanzamt weiter. In Deutschland… Muss man als deutscher Freiberufler auch Auftraggebern im Ausland die deutsche Mehrwertsteuer auf die Rechnung setzen?

Gruß,

PM

Servus,

der Ort der Leistung - und damit die Frage, ob der Umsatz in D steuerbar ist - hängt von der Art der Leistung ab. Wenn diese bekannt ist, kann der Ort der Leistung bestimmt werden.

Schöne Grüße

MM

Servus,

der Ort der Leistung - und damit die Frage, ob der Umsatz in D
steuerbar ist - hängt von der Art der Leistung ab. Wenn diese
bekannt ist, kann der Ort der Leistung bestimmt werden.

Ist das nicht ein wenig willkürlich? Wenn man eine Maschine in D baut, ist Ort der Leistung eigentlich auch bekannt. Mir ist nicht bekannt, dass man für so etwas USt/MWSt entrichten muss.

Dann glaube ich einmal gelesen zu haben (IHK, vor ca. 3 Jahren, ich kann’s nicht mehr finden), dass es mit den USA etwas besonders auf sich habe. Man solle als Freiberufler „tax reversed“ auf die Nettorechnung schreiben.

Ich habe aber das ungute Gefühl:
Berechnet man MWSt, muss man wahnwitzige Stundensätze in Rechnung stellen. Lässt man sie fort, könnte es von der Hartnäckigkeit des lokalen FA Beamten abhängen, ob man 3 oder 5 Jahre später die MWSt aus eigener Tasche nachbezahlen muss. - Leider erhält man nirgends eindeutige, erklärende, sichere Informationen.

Ich kann nur warnen: Nicht nur dass sich Summen über Jahre hinweg anhäufen können, die Nachforderung derer wird dann auch noch mit 6% pro Jahr versteuert - über 3+ Jahre sind das nochmal 20% obendrauf. Das ist leicht das Aus für einen angehenden Unternehmer.

Ich werde demnächst [wenn ich einmal unendlich viel Zeit haben sollte nämlich] versuchen, die Formulare zu finden, mit denen Amerikaner die in D gezahlte USt zurückfordern können - vielleicht geben diese Formulare indirekten Aufschluss darüber, was bei D/USA Geschäften wie steuerbar ist. Von Messeauftritten weiß ich dies genau, denn die Nürnbergmesse hat Formulare zur Rückerstattung der USt der Standkosten parat.

Sorry für die Schwarzmalerei - aber man sollte vorsichtig sein.

Gruß, Frank.

Servus,

Ist das nicht ein wenig willkürlich?

Schau Dir den § 3a UStG an, in Ruhe und von Anfang bis Ende. Willkür hin oder her, es ist so. Und dabei sind im § 3a UStG noch nicht einmal alle Möglichkeiten sonstiger Leistungen abgedeckt, aber von Beförderungsleistungen usw. reden wir ja im vorliegenden Fall nicht.

http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3a.html

Wenn man eine Maschine in
D baut, ist Ort der Leistung eigentlich auch bekannt. Mir ist
nicht bekannt, dass man für so etwas USt/MWSt entrichten muss.

Für den Bau? Ganz andere Sache das. Aber das Thema Werkleistung würde den Rahmen hier sprengen.

Dann glaube ich einmal gelesen zu haben (IHK, vor ca. 3
Jahren, ich kann’s nicht mehr finden), dass es mit den USA
etwas besonders auf sich habe. Man solle als Freiberufler „tax
reversed“ auf die Nettorechnung schreiben.

Da geht es um sonstige Leistungen, wenn der Ort der Leistung im Ausland liegt. „Reverse charge“-Regelungen sind aber nicht das Privileg der USA, man findet sie in massenhaft Ländern, u.a. auch in Deutschland (>> § 13b UStG).

Aber wie gesagt, zuallererst muss festgestellt werden, wo der Ort der Leistung ist. Wenn er in D ist, hilft es nichts, wenn der Auftraggeber in den USA sitzt. Und wie der Ort der Leistung bestimmt wird, hängt von der Leistung ab, ich kann nichts dafür.

Berechnet man MWSt, muss man wahnwitzige Stundensätze in
Rechnung stellen.

Nein. 120 € bleiben 120 €, egal ob USt oben drauf kommt oder nicht. Ob die USt für den Auftraggeber abziehbare oder vergütbare Vorsteuer ist, steht nochmal auf einem anderen Blatt. Auch hierzu wäre mehr zu sagen, wenn die Leistung bekannt wäre.

Lässt man sie fort, könnte es von der
Hartnäckigkeit des lokalen FA Beamten abhängen, ob man 3 oder
5 Jahre später die USt aus eigener Tasche nachbezahlen muss.

Nein, Willkür gibts da nicht. Steht alles im Gesetz, und wo der Beamte mit dem Gesetz nicht weiter kommt, schaut er in die USt-Richtlinien.

  • Leider erhält man nirgends eindeutige, erklärende, sichere
    Informationen.

Wenn Du die angeforderte Information gegeben hättest, hättest Du schon die eindeutige Information mit allem Drum und dran, Begründung, Quelle und Hinweis zur Fakturierung.

Ich kann nur warnen: Nicht nur dass sich Summen über Jahre
hinweg anhäufen können, die Nachforderung derer wird dann auch
noch mit 6% pro Jahr versteuert - über 3+ Jahre sind das
nochmal 20% obendrauf. Das ist leicht das Aus für einen
angehenden Unternehmer.

Muss man vorher richtig machen - Du bist ja auf dem besten Weg dazu.

Ich werde demnächst [wenn ich einmal unendlich viel Zeit haben
sollte nämlich] versuchen, die Formulare zu finden, mit denen
Amerikaner die in D gezahlte USt zurückfordern können -

Die gibts hier:

http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/006_ust-verg…

Aber das ist wieder eine ganz andere Baustelle. Vergütet werden kann nur berechtigt ausgewiesene USt. Man kommt an der Klärung des Ortes der sonstigen Leistung nicht vorbei. Geht einfach und leicht, z.B. hier im Forum.

Messeauftritte: Das ist wieder eine andere Baustelle, bitte nicht vermischen. Das sind sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, der Ort der Leistung ist dort, wo das Grundstück liegt.

Sorry für die Schwarzmalerei - aber man sollte vorsichtig
sein.

Macht nix. Wenn die Leistung bekannt ist, gibts hier ne schöne ausführliche Erläuterung. In diesem Fall ist Wissen besser als eine Art „Generalvorsichtigkeit“…

Schöne Grüße

MM