Servus,
Ist das nicht ein wenig willkürlich?
Schau Dir den § 3a UStG an, in Ruhe und von Anfang bis Ende. Willkür hin oder her, es ist so. Und dabei sind im § 3a UStG noch nicht einmal alle Möglichkeiten sonstiger Leistungen abgedeckt, aber von Beförderungsleistungen usw. reden wir ja im vorliegenden Fall nicht.
http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/__3a.html
Wenn man eine Maschine in
D baut, ist Ort der Leistung eigentlich auch bekannt. Mir ist
nicht bekannt, dass man für so etwas USt/MWSt entrichten muss.
Für den Bau? Ganz andere Sache das. Aber das Thema Werkleistung würde den Rahmen hier sprengen.
Dann glaube ich einmal gelesen zu haben (IHK, vor ca. 3
Jahren, ich kann’s nicht mehr finden), dass es mit den USA
etwas besonders auf sich habe. Man solle als Freiberufler „tax
reversed“ auf die Nettorechnung schreiben.
Da geht es um sonstige Leistungen, wenn der Ort der Leistung im Ausland liegt. „Reverse charge“-Regelungen sind aber nicht das Privileg der USA, man findet sie in massenhaft Ländern, u.a. auch in Deutschland (>> § 13b UStG).
Aber wie gesagt, zuallererst muss festgestellt werden, wo der Ort der Leistung ist. Wenn er in D ist, hilft es nichts, wenn der Auftraggeber in den USA sitzt. Und wie der Ort der Leistung bestimmt wird, hängt von der Leistung ab, ich kann nichts dafür.
Berechnet man MWSt, muss man wahnwitzige Stundensätze in
Rechnung stellen.
Nein. 120 € bleiben 120 €, egal ob USt oben drauf kommt oder nicht. Ob die USt für den Auftraggeber abziehbare oder vergütbare Vorsteuer ist, steht nochmal auf einem anderen Blatt. Auch hierzu wäre mehr zu sagen, wenn die Leistung bekannt wäre.
Lässt man sie fort, könnte es von der
Hartnäckigkeit des lokalen FA Beamten abhängen, ob man 3 oder
5 Jahre später die USt aus eigener Tasche nachbezahlen muss.
Nein, Willkür gibts da nicht. Steht alles im Gesetz, und wo der Beamte mit dem Gesetz nicht weiter kommt, schaut er in die USt-Richtlinien.
- Leider erhält man nirgends eindeutige, erklärende, sichere
Informationen.
Wenn Du die angeforderte Information gegeben hättest, hättest Du schon die eindeutige Information mit allem Drum und dran, Begründung, Quelle und Hinweis zur Fakturierung.
Ich kann nur warnen: Nicht nur dass sich Summen über Jahre
hinweg anhäufen können, die Nachforderung derer wird dann auch
noch mit 6% pro Jahr versteuert - über 3+ Jahre sind das
nochmal 20% obendrauf. Das ist leicht das Aus für einen
angehenden Unternehmer.
Muss man vorher richtig machen - Du bist ja auf dem besten Weg dazu.
Ich werde demnächst [wenn ich einmal unendlich viel Zeit haben
sollte nämlich] versuchen, die Formulare zu finden, mit denen
Amerikaner die in D gezahlte USt zurückfordern können -
Die gibts hier:
http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/006_ust-verg…
Aber das ist wieder eine ganz andere Baustelle. Vergütet werden kann nur berechtigt ausgewiesene USt. Man kommt an der Klärung des Ortes der sonstigen Leistung nicht vorbei. Geht einfach und leicht, z.B. hier im Forum.
Messeauftritte: Das ist wieder eine andere Baustelle, bitte nicht vermischen. Das sind sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, der Ort der Leistung ist dort, wo das Grundstück liegt.
Sorry für die Schwarzmalerei - aber man sollte vorsichtig
sein.
Macht nix. Wenn die Leistung bekannt ist, gibts hier ne schöne ausführliche Erläuterung. In diesem Fall ist Wissen besser als eine Art „Generalvorsichtigkeit“…
Schöne Grüße
MM