Auftrag erteilt...kommt man da noch raus?

Hallo Forum,

der liebe A hat per mail einem Lieferanten einen Auftrag erteilt. Dieser
hat den Auftrag postalisch bestätigt. Zwischenzeitlich bemerkte A, dass er die falschen Artikel bestellt hat und wollte die Bestellung ändern.
Der Lieferant sieht das als nicht machbar an und besteht auf Lieferung „wie bestellt“. AGB’s sind A weder bei vor noch nach Bestellung einsehbar gewesen (Lieferant hat keine Homepage).

Danke,irgendwieundsowieso

Hallo irgendwieundsowieso

Wenn der Lieferant eine Sonderanfertigung für den Kunden herstellt, kann ich sein Verhalten nachvollziehen. Wenn es jedoch ein Produkt ab der Stange ist, würde ich mich mit ihm anlegen.

Gruss
Heinz

Hallo,

ist der „liebe A“ denn Privatperson? Wenn ja sollte er ja ein Widerrufsrecht haben, von dem er gebrauch machen könnte …

Grüße

Hallo,

da war ich wohl nicht präzise genug:
Ja, der liebe A ist „Privatperson“ und die Ware bezieht der Händler von einem Grosshändler (also keine Sonderanfertigung).

Danke + Gruss
irgendwieundsowieso

ist der „liebe A“ denn Privatperson? Wenn ja sollte er ja ein
Widerrufsrecht haben, von dem er gebrauch machen könnte …

Das Widerrufsrecht gibt es nur nach Fernabsatzgeschäften. aus dem ursprümnglichen Posting geht nicht hervor, ob es sich um ein solches handelt.

Woran kann A erkennen, ob das Fernabsatzgesetz greift?
Der Händler bot die Ware in einem Internetforum an, worauf A den Auftrag
erteilte.

Danke + Gruss, irgendwieundsowieso

Selbst wenn es sich hier nicht um einen Fernabsatzvertrag handeln sollte, liegt hier ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB vor, sodass natürlich die Erklärung, die Bestellung ändern zu wollen, als Anfechtung auszulegen ist. Sofern hier fristgerecht (§ 121 BGB), d.h., unverzüglich nach Erkennen des Irrtums angefochten wurde, ist der „liebe A“ nicht mehr an seine Bestellung gebunden, vgl. § 142 I BGB.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

das klingt doch schon besser…
Aber nochmal zur Sicherheit:
Worin besteht der Unterschied zwischen Fernabsatzgeschäft und „normalem“ Geschäft?

Gruss,irgendwieundsowieso

Das ultimative Rücktrittsrecht für jeden Vertrag?
Hallo,

Selbst wenn es sich hier nicht um einen Fernabsatzvertrag
handeln sollte, liegt hier ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB
vor, sodass natürlich die Erklärung, die Bestellung ändern zu
wollen, als Anfechtung auszulegen ist. Sofern hier
fristgerecht (§ 121 BGB), d.h., unverzüglich nach Erkennen des
Irrtums angefochten wurde, ist der „liebe A“ nicht mehr an
seine Bestellung gebunden, vgl. § 142 I BGB.

das wird sich sicher so mancher wünschen, ist aber natürlich Unsinn. Demnach könnte man jeden Vertrag mit der Begründung "ich habe mich getäuscht (das Opa Heinz diese Buch mögen wird) erfolgreich anfechten.

Und der Vollständigkeit halber hättest Du natürlich auch § 122 BGB gleich mit anführen sollen (http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html).

Wirklich spannend, was hier zum Teil für „Expertentipps“ gegeben werden…

S.J.

Woran kann A erkennen, ob das Fernabsatzgesetz greift?
Der Händler bot die Ware in einem Internetforum an, worauf A
den Auftrag erteilte.

Dann ist es eins.

Da ja geschrieben wurde, dass es per Mail bestellt wurde schien mir die Wahrscheinlichkeit recht groß …

Grüße

§ 122 BGB
Der von ihnen genannte Motivirrtum ist natürlich unerheblich. Der hier vorliegende Sachverhalt geht von einem Erklärungsirrtum aus, dass der falsche Artikel bestellt wurde. Was die Rechtsfolge der Anfechtung anbetrifft, die hier zweifelsfrei gegeben ist: Die Schadenersatzpflicht des § 122 BGB betrifft nur das negative Interesse, also Versand-, Telefon-, oder ähnliche Kosten, nicht den entgangenen Gewinn etwa. Das wäre das positive Erfüllungsinteresse. Das wissen viele selbsternannte Experten nicht. Und das ist auch das Problem des Händlers, wenn er Schadenersatz geltend machen will. Der Vertrag ist jedenfalls wirksam angefochten worden. Und nur das war hier gefragt.

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Fernabsatz
Lesen Sie §§ 312b, 355 BGB.

Oder um es mal im Tonfall meines Vorredners zu sagen:

Wenn man nicht mal den Unterschied zwischen unerheblichem Motiv- und Irrtümern im Sinne der §§ 119 f. BGB kennt, dann sollte man ganz fein die Gosch halten, um an dieser Stelle an die goldenen Worte von Dieter Nuhr zu erinnern:

„Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten.“

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Hallo Rockafella,

„die falschen Artikel bestellt“ ist weder Inhalts- noch Erklärungsirrtum, wenn man bewusst diesen Artikel bestellt hat und diesen auch wollte, aber hinterher feststellt, dass man diesen nicht brauchen kann. Wenn das dann nicht ein Irrtum nach § 119 Abs. 2 BGB ist (verkehrswesentliche Eigenschaft), dann ist das ein unerheblicher Motivirrtum.

VG
EK

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Das ist mir eigentlich alles bekannt. Ich habe den Sachverhalt „falscher Artikel“ eben so verstanden, dass man sich vertan hatte bei der Bestellung. Dass darin kein rechtlich erheblicher „Irrtum“ liegt, wenn man es sich hinterher einfach anders überlegt, dürfte selbst Nicht-Juristen eigentlich einleuchten. Bis zu meinem Beitrag war die Möglichkeit, dass es sich hier NICHT um einen Fall des Motivirrtums handelt, jedenfalls überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden, und dafür musste ich mich dann auch noch des „Unsinns“ schelten lassen. Warum da nicht administrativ eingegriffen wurde, frage ich mich jetzt, nachdem mein Beitrag hier zum dritten Mal ohne jegliche Begründung oder Information gelöscht wurde, schon. Wenn dieser Beitrag jetzt auch wieder gelöscht wird, dann werde ich dieses Forum wieder verlassen. Scheint ja genug „Experten“ hier zu geben.

Hallo Rockafella,

Fakt ist, dass deine Antwort auf die Frage rechtlich so nicht haltbar war, weil entsprechender Sachverhalt nicht in der Frage stand. Darauf hat SJ zu Recht hingewiesen.

Wenn du es besser weißt, schreib es einfach. Dass der Fragesteller rechtlich nicht bewandert ist, ist unschwer zu erkennen.

Unsachliche Reaktionen auf berechtigte Kritik werden hier gelöscht.

VG
EK

1 Like

Hallo irgendwieundsowieso,

verrate uns bitte, was an dem Artikel falsch war.

Beispiel:

  1. A wollte einen Gurkenschäler bestellen, hat im Internet Schäler bestellt, dabei aber in der Artikelbeschreibung überlesen, dass es Spargelschäler sind = Anfechtungsrecht (Inhaltsirrtum)

  2. A wollte im Internet einen Gurkenschäler bestellen, es werden ihm die Gurkenschäler und die Spargelschäler angezeigt, er verklickt sich aber, indem er er auf den Bestellbutton der Spargelschäler klickt statt auf den darüber mit den Gurkenschälern = Anfechtungsrecht (Erklärungsirrtum)

  3. A wollte im Internet einen Gurkenschäler bestellen und denkt, der angebotene Gurkenschäler ist aus Edelstahl rostfrei und spülmaschinenfest, weil er das in einer anderen Artikelbeschreibung so gelesen und irrig auf diesen Schäler übertragen hatte. Bei Lieferung stellt er fest, dass der Schäler nicht Edelstahl rostfrei und spülmaschinenfest ist = Anfechtungsrecht (Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache)

  4. A wollte im Internet einen Gurkenschäler bestellen, stellt dann aber fest, dass er mit dem Kartoffelschäler, den er schon hat, genauso gut Gurken schälen kann und er daher keinen extra Gurkenschäler braucht = kein Anfechtungsrecht (unbeachtlicher Motivirrtum)

  5. A wollte im Internet einen Gurkenschäler bestellen, es werden ihm Spargelschäler angezeigt. Er denkt sich, damit muss das Gurkenschälen ja auch gehen und bestellt den Spargelschäler. Bei Lieferung stellt er dann fest, dass der Spargelschäler wie eine Zange aussieht, die auf der einen Seite den Spargel führt und auf der anderen schält und man damit keine Gurke schälen kann = kein Anfechtungsrecht (unbeachtlicher Motivirrtum).

VG
EK