Auftrag erteilt und nachträglich VOB-Bauvertrag

Hallo,

wir haben einem Dachdecker den Auftrag für die Dachdeckerarbeiten auf Grund seines Angebotes erteilt.

Nachträglich hat unser Architekt mit dem Dachdecker noch einen VOB-Bauvertrag über die selben Arbeiten abgeschlossen allerdings mit einer längeren Gewöhrleistungsfrist von 5 Jahren.

Gelten jetzt die 2 Jahre Gewährleistung, wie der Dachdecker behaupter oder die 5 Jahre aus dem nachträglichen VOB-Vertrag.

Danke für Eure Hilfe!

Gruß
Giovanni

Lieber Giovanni,
hier handelt es sich um rechtliche Fragen zum Vertragrecht. Dafür bin ich leider nicht der richtige Experte.
Da solltest du einen Rechtsanwalt (der sich im Bauvertragsrecht auskennt) oder am Besten erst einmal deinen Architekten fragen. Der ist schließlich dein Partner.
Gruß Geoli

Nun, in beiden Verträgen ist der Dackdecker offenbar Verpflichtungen eingegangen, an die er jetzt gebunden ist. Soweit im VOB-Vertrag der von Ihnen vergebenen Auftrag enthalten ist, gelten selbstverständlich die 5 Jahre Gewährleistung.

Guten Tag.
Wegen der 5-jährigen Gewährleistung: VOB- oder BGB-Vertrag?
…und der Vorgang wird dann schon eher eine Rechtsanwaltsache sein, denn zur gleichen Sache kann es sicher nur einen Vertrag geben. Ich nehme an, der der erste hat gewonnen. Wobei ich bei dem VOB-Vertrag eher 4 Jahre annehmen würde.
Was ich gar nicht verstehe: Wieso macht ein Bauherr so etwas, wenn er einen Architekten hat? Das ist doch dessen Job die Verträge vorzubereiten oder Ihnen zu empfehlen, wie die Vertragsgestaltung sein soll. Gerade für Dachdeckungsarbeiten werden ja durchaus auch 10 Jahre vereinbart.
Eckart Schwengberg

Bon giorno Giovanni…:smile:

zunächst einmal gilt bei einer Bauleistung grundsätzlich die VOB. Ob schriftlich Vereinbart oder nicht. Ich an Deiner Stelle würde mich über die Zusatzgarantie freuen. Denn in diesem Fall tritt der BGB 633 FF ein mit 5 Jahren Garantie. Und außerdem haftet der Bauausführende Dachdecker 30 Jahre für arglistig verbaute - verschwiegene Mängel.
MFG dachdiddi

Hallo,

generell würde ich behaupten, dass der jeweils zuletzt abgeschlossene Vertrag gültig ist, sofern dieser beiderseitig unterzeichnet wurde.

Viele Grüße, TT

Hallo,
also, Verträge nach VOB - so diese überhaupt mit Privatpersonen geschlossen werden können - haben eine Gewährtleitungsfrist von 2 Jahren, treten innerhalb dieser Frist Mängel auf, gilt ab Mängelbeiseitigung eine weitere Frist von 2 Jahren, Das kann sich fortsetzen.
Nach BGB ist jedoch unter Handwerkern mit Privatleuten nur diese Gewährleistungsfrist zu vereinbaren. Diese beträgt dann 5 Jahre und verlängert sich -auch bei Mängel und Mängelbeiseitigung - nicht.
MfG

PB

Hallo

Grundsätzlich kann man sagen, dass immer die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist gilt. Man kann ohne Probleme einen VOB Bauvertrag abschließen und dann 5 Jahr Gewährleistung vereinbaren. Dies wird sogar recht häufig gemacht und stellt somit eine Standart Klausel in einem VOB Werkvertrag dar. Eine Gewährleistung von 2 Jahren kann nicht sein, da in der VOB vor ein paar Jahren eine Gewährleistungszeitraum von 4 Jahren steht.
Wenn Sie es aber ganz genau wissen wollen müssen Sie mit ihrem Vertag zu einem Rechtsanwalt gehen. Dieser kann Ihnen dann genau sagen, wie lange die vereinbarte Gewährleistungsfrist ist.

Gruß

Andreas

Guten Tag, ohne jetzt die Vertragsinhalte zu kennen, dürfte die VOB Gewährleistung greifen. Warum sonst, hat ihr Architekt diese vereinbart? Eine Ausweitung der Gewährleistung ist nicht unüblich und auch rechtlich abgedeckt. Denken Sie an die gesetzliche Gewährleitung z.B. bei einem Neuwagenkauf. Auch hier können Sie regelmäßig die Gewährleistungszeit aufstocken, die dann die ehemalige Gewährleistung ausweitet. Aber ihr Architekt müsste doch darin Erfahrung haben und dieses rechtsicher vereinbart haben.

Hallo Giovanni,

ohne die genauen Inhalte der Verträge zu kennen, würde ich davon ausgehen, dass der jüngste (also neueste) Vertrag gilt. Vergleichbar mit dem Erbrecht, was ebenfalls zum Zivilrecht gehört. Auch hier gilt das jüngste (also neueste) Testament. Aber wie gesagt, die genauen Inhalte der Verträge können einen anderen Schluss zulassen.

wir haben

unser Architekt

Hallo Giovanni2000,

wenn ich hier Stellung zu VOB-Fragen von Mitgliedern nehmen soll, mache ich das im Rahmen meiner Kenntnisse sehr gern.

In letzter Zeit häufen sich aber bei mir rechtliche Anfragen zu k o n k r e t e n Fällen. Viele Fragende halten es leider nicht für nötig, sich mit den legalen Möglichkeiten bei w-w-w zu beschäftigen und hier vor der Fragestellung mal ein wenig zu lesen. Sie stellen auf die Schnelle ihre Frage, natürlich auf die falsche Weise.

Die Umstellung in einen a b s t r a k t e n Fall wäre doch so einfach und würde mir die Möglichkeit zur Beantwortung bieten.

Leider sehe ich mich aufgrund nicht erlaubter kostenloser Rechtsberatung nicht in der Lage zu einer Antwort und muss Dich an einen professionellen Rechtsberater verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Bodo

Hier ist nicht klar wer mit wem! Was hat der Vertrags zwischen dem Architekten und dem Dachdecker mit eurem Vertrag zu tun? Das ist unklar…

Grundsätzlich gilt was zuletzt vereinbart war! Ausnahmen müssen irgendwie niedergeschrieben worden sein…

Hallo Giovanni,

ich bin zwar kein Rechtsexperte, aber wenn der Architekt mit eurer Vollmacht einen 2. Vertrag abgeschlossen hat, muss er doch den ersten außer Kraft gesetzt haben. Ob mit Abschluß des 2. Vertrags der erste automatisch hinfällig ist, glaube ich nicht.

Gruß
Udo

Hallo Giovani,

SORRY, deine Anfrage ist nicht aus dem Themenkreis des „öffentlichen Baurechts“ , wofür ich eingetragener „Experte“ bin.

M. E. gilt aber zunächst nur der Vertrag, den du selber abgeschlossen hast. Der Architektenvertrag (der ja wohl ohne eure ausdrückliche schriftliche Zustimmung, nur zwischen dem Architekten und der Baufirma betseht), mit einer längeren Gewährleistung erscheint mir aber sinnvoll. Ihr sollten diesem erweiterten Vertrag „beitreten“

mfg db

Hallo,

da das die gleichen Arbeiten am gleichen Objekt sind, müsste der neue Vertrag den alten ersetzen. Ist bei dem zweiten Vertrag nicht darauf hingewiesen worden?

Gruß,

twilight66

Hallo G.

hatte ich bereits beantwortetet.
Ist die Antwort nicht angekommen?

mfg db

Hi,
habe am 25.07.2011 bereits geantwortet. Mein Account hat dies wohl nicht erfasst. Daher frage ich nochmal auf diesem Wege, ob die Antwort möglicherweiose nicht angekommen ist.

Hallo,

leider ist dies nicht mein Fachgebiet.

Hoffe, dass da jemand anderes mehr Ahnung von hat und dir helfen kann.

Alles Gute,

TT