Guten Morgen,
„im Rahmen der Geschäftsbesorgung / des Auftrages werden Verträge vom Beauftragten auf Rechnung einer anderen Person geschlossen. Sämtliche Vor- und Nachteile aus dem abgeschlossenen Geschäften treffen in der Regel nur den Auftraggeber und er trägt auch das Risiko“, habe ich gerade gelesen.
Wenn beispielsweise, der an der Technik nicht interessierte A den Bekannten B beauftragt, ihm einen Computer zu kaufen, dann schließt doch der Bekannte B mit dem Computergeschäft C einen Kaufvertrag ab. Das Risiko für diesen Kauf trägt B im Außenverhältnis mit C doch ausschließlich B selbst und nicht der Auftraggeber A, oder? Wenn C das Geld für den Computer nicht bekommt, dann wird es sich ausschließlich an B wenden können, den der hat ja im eigenen Namen den Computer gekauft, oder kann B verlangen, dass C direkt auf A zurückgreift? Kann ich mir nicht vorstellen, denn auf wessen Rechnung ein Kauf erfolgt, erfährt C ja nicht, ihn interessiert nur, auf wessen Namen das Geschäft läuft und dies läuft bei einer Geschäftsbesorgung / einem Auftrag auf den Namen von B.
Eine zweite Frage: Wie schaut es mit den Eigentumsverhältnissen am „Auftragsgut“ bei einem Verkaufs-Auftrag aus? Wenn der Auftraggeber A den Bekannten B beauftragt, seinen Computer zu verkaufen und B diesen wirksam den Käufer C verkauft, erhält B dann für einen kurzen Moment das Eigentum, oder ist es dort wie beim Verkaufs-Kommissionsgeschäft, beim dem das Eigentum beim Kommittenten bleibt, bis der Kommissionär es kraft seiner Ermächtigung wirksam auf den Ankäufer überträgt. Dann würde B an C eine fremde Sache (da B ja nicht Eigentümer ist) verkaufen, geht das überhaupt?
Was passiert, wenn B und C wirksam einen Kaufvertrag abschließen, A aber seinen Computer dann nicht herausgibt. Wer haftet in diesem Falle gegenüber C?
Vielen Dank
Martin