einem Selbständigen wird ein Auftrag vergeben. Dieser richtet sich zeitlich darauf ein, Vorbereitungszeit ist gering.
Sechs Tage vor Auftragsbeginn wird der Auftrag storniert. Es wurde für diesen Fall nichts vereinbart. Es kann für diese Zeit kein neuer Auftrag eines anderen Auftraggebers eingeholt werden.
Wie ist hier die Rechtslage? Kann der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber etwas geltendmachen oder muss so etwas in dem Vertrag niedergelegt werden?
Kann der Auftragnehmer gegen den
Auftraggeber etwas geltendmachen oder muss so etwas in dem
Vertrag niedergelegt werden?
bin Handwerker, kein Jurist. Bitte beachten!
Wenn der Auftrag rechtssicher und beweisbar vereinbart war, kann der verhinderte Auftragnehmer seinen bereits geleisteten Aufwand (sofern nachweisbar) beim AG geltend machen.
Sofern er in der eingeplanten Zeit keine anderen Arbeiten mehr annehmen kann, kann er dem AG auch entgangenen Gewinn berechnen
(ebenfalls nachzuweisen!)
5% Stornierungskosten vom Auftragswert sind wohl auch ohne weitere Nachweise anzurechnen
Nachzulesen in §649BGB „Kündigungsrecht des Bestellers“
„Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.“