Auftrag - neuer Versuch

Hallo zusammen,

vielleicht habe ich beim letzten Mal zu viele Fälle aufgezählt, deshalb versuche ich es noch mal mit einem einzigen:

Ich nenne die Parteien mal Auftraggeber und Auftragnehmer.

Ein Auftragnehmer bestätigt den Auftrag des Auftraggebers, aber es passiert danach nichts. Auftragnehmer entschuldigt sich nach Wochen damit, dass zu viele Aufträge gestellt wurden. Nach weiteren Wochen damit, dass er abhängig von Leistungen Dritter sei.

Nach weiteren Wochen will der Auftraggeber wissen, woran es konkret scheitert und ob der Auftrag überhaupt ausgeführt werden kann. Er erhält nur die Antwort, alles sei in Arbeit.

Nun gerät der Auftraggeber selber in Bedrouille, schreibt den Auftragnehmer abermals an und bittet um „zeitnahe“ Lösung des Problems. Dies bleibt unbeantwortet und es tut sich weiterhin nichts. Also muss sich der Auftraggeber um andere Lösungen kümmern.

Als er nur noch interessehalber abermals beim Auftragnehmer nach weiteren Wochen nachfragt, woran es gescheitert sei, erhält er zur Antwort, er könne von dem Vertrag nicht zurücktreten. Paradoxerweise sei dies deshalb so, weil er um schnellstmögliche Bearbeitung gebeten habe und dies zum Verlust jeglicher Rücktrittsfrist geführt habe.

Sind seine Nachfragen und die Bitte um „zeitnahe“ Erfüllung daher unbedeutend oder ist dies als Fristsetzung zu werten?

fragt

Horst

P.S.: Es handelt sich bei dem Beispiel um einen Auftrag, der spätestens nach zwei Wochen erfüllt sein soll, aber nach 18 Wochen immer noch nicht erfüllt wurde.

Hallo,

m.E. wurde ein Vertrag geschlossen, der bislang nicht gekündigt wurde. „Erinnerungen“ an Erfüllungen des Vertrages wurden vorgenommen, aber offensichtlich nicht in entsprechender Form mit Frist (Nachfrist-)setzung/Verzugsetzung.

Sind seine Nachfragen und die Bitte um „zeitnahe“ Erfüllung
daher unbedeutend oder ist dies als Fristsetzung zu werten?

Unbedeutend, zumindest wie es hier dargestellt wurde.
Der Auftraggeber hätte den Vertrag wegen Nichterfüllung kündigen müssen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer schadenersatzpflichtig sein.

Gruß
Der Franke