Auftrag teiweise entziehen

Hallo,

angenommen man beauftragt einen Fachbetrieb, den Boden einer Wohnung zu versiegeln. Nachdem ca. die Hälfte gemacht wurde stellt man fest, dass die Leistung sehr unbefriedigend ist. Nehmen wir an, diese Behauptung würde auch einem Gutachten standhalten.

Könnte man dann die Ausführung der restlichen Fläche verweigern, bzw, absagen?

Falls ja, auf was würde man sich berufen?

TM

Könnte man dann die Ausführung der restlichen Fläche
verweigern, bzw, absagen?

Auch hier sollte man zunächst versuchen einen Schritt nach dem anderen zu machen.
Zum einen sofort die Mängel die bisher erkennbar sind anzeigen und die Chance zur Nachbesserung geben. Die Möglichkeit zum Rücktritt und parallelen Schadensersatz wird erst möglich sein wenn die Nachbesserung scheiter oder verweigert wird. Der sofortige Rücktritt mit dem Anspruch auf Schadensersatz hat eine höhere Hürde zu nehmen, z.B. Unzumutbarkeit die Arbeit von dieser Fa. fortführen zu lassen etc.

PS: Das Problem bei Handwerkerleistungen ist, dass es nicht nur schwarz und weiß gibt. Gerichte lieben solche Klaubereien.

ml

Wow, das ging ja schnell. Danke!

Zum einen sofort die Mängel die bisher erkennbar sind anzeigen
und die Chance zur Nachbesserung geben.

Nehmen wir an, die Mängel wurden telefonisch beim Auftragnehmer angezeigt. Allerdings wurden am nächsten Tag nur minimale Ausbesserungen (unter Widerstand und ebenfalls unsachgemäß und unvollständig) vom Handwerker des Auftragnehmers beseitigt. Der Chef sagte eine Besichtigung zu, kam aber nicht und meldet sich nicht mehr.

Eine Nachbesserung würde bedeuten, dass die komplette Arbeit wiederholt werden müsste. (Nachschleifen und nochmals komplett versiegeln, um die Schleiffehler und ungleichmäßige Lackauftragung zu korrigieren)

Das Problem ist, dass so eine Boden-Neuversiegelung erheblichen Aufwand nach sich zieht. Die Räume müssen ausgeräumt werden und sind tagelang nicht nutzbar. Normalerweise 12-14 Tage nur zum Trocknen der Versiegelung. Da nicht genug Platz in der Wohnung ist, müssen also Möbel und Mieter ausquartiert werden.

Die Möglichkeit zum
Rücktritt und parallelen Schadensersatz wird erst möglich sein
wenn die Nachbesserung scheiter oder verweigert wird. Der
sofortige Rücktritt mit dem Anspruch auf Schadensersatz hat
eine höhere Hürde zu nehmen, z.B. Unzumutbarkeit die Arbeit
von dieser Fa. fortführen zu lassen etc.

Das könnte vermutlich nicht einmal mit einem Gutachten nachgewisen werden. Könnte man eine solche Unzumutbarkeit überhaupt „nachweisen“? Wohl eher nicht, oder nur sehr schwer?!

PS: Das Problem bei Handwerkerleistungen ist, dass es nicht
nur schwarz und weiß gibt. Gerichte lieben solche Klaubereien.

Mit dem bisher angerichteten Schaden könnte/würde man ja noch leben und würde einfach die um knapp 50 % über dem Marktpreis liegende Rechnung drastisch kürzen.

Blöde Situation, zum Glück nur fiktiv :wink:

Thx TM