Hallo Frau Groß,
vorab möchte ich bemerken, dass Firmen die Vorkasse verlangen als äußerst
unseriös einzustufen sind. Vorkasse ist immer abzulehnen!
Nun ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen und sie haben bereits einen
erheblichen Betrag (2/3 der Auftragssumme) gezahlt.
Voraussetzung meiner Angaben ist die Vereinbarung von Ausführungsfristen!
Zusammengefasst ist nun folgender Ablauf notwendig (Die VOB habe ich
Ihnen unten auszugsweise aufgelistet und sollten Sie im Schriftverkehr
unbedingt aufführen):
- Setzten Sie den Auftragnehmer schriftlich in Verzug und drängen sie unter
Verweis auf die VOB auf die Ausführung in einer angemessenen Frist. Telen
Sie ihm gleich auch mit, das Sie bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist ihm
den Vertrag entziehen werden und in Schadensersatzpflichtig machen
werden. (Erfahrungsgemäß sollte hierauf der Auftragnehmer seine Leistung
erbringen).
- Sollte dennoch der Auftragnehmer die Frist verstreichen lassen, entziehen
Sie ihm den Auftrag und machen ihn Schadensersatzpflichtig (Mehrkosten
durch Ausführung mit einer anderen Firma, Rückzahlung der Vorauszahlung
zzgl. Verzinsung). Listen Sie die Mehrkosten unbedingt auf
(Angebotseinholung durch eine weitere Firma).
Gemäß VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) haben Sie
folgende Möglichkeiten:
- VOB Teil B §5 Ausführungsfristen:
- Die Ausführung ist nach verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu
beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden.
- Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftraggeber hat innerhalb von 12
Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist
dem Auftraggeber anzuzeigen.
- Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der
Vollendung in Verzug, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadenersatz nach §6 Nr.6 verlangen oder dem Auftragnehmer
eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er
ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§8 Nr.3).
- VOB Teil B §8 Kündigung durch den Auftraggeber:
- (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistungen jederzeit den
Vertrag kündigen.
(2) Der Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich
jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an
Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und
seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
- (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in dem Fall des §5
Nr.4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags).
(2) Nach Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den
noch nicht vollendeten Teil der Leistungen zu Lasten des Auftragnehmers
durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf
Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. er ist auch
berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen,
die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für Ihn kein Interesse mehr
hat.
- VOB Teil B §16 Zahlungen:
- (1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit
zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart
wird, mit 3% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
Ich hoffe Ihnen hiermit weiterhelfen zu können.
Baurepdi
T. Dill