Mein Vater war sehr krank, und weil er keine Treppen mehr steigen konnte, entschieden Wir uns, einen Treppenlift einbauen zu lassen. Mein Vater beauftragte daraufhin die Firma A&:stuck_out_tongue_winking_eye: Treppenlifte GmbH.
Bevor der Treppenlift angeliefert wurde, erlag unser Vater seiner Krankheit und starb am 18. Juli 2013. Wir verständigten sofort die Firma und schickten denen eine Kopie der Sterbensurkunde. Der Betrag des liftes betrug ca. 10100 Euro.
Die Firma antwortet innerhalb 2 Tage mit einem Brief mit tiefem Bedauern, fordern aber trotzdem 4000 Euro. Unser Vater unterschrieb den Auftrag. Müssen wir jetzt die 4000 Euro bezahlen, oder können wir rechtlichen Widerspruch einlegen ?
Möchte mich in voraus für die Antwort bedanken!
Klaus Riese
Hallo Herr Riese,
wurde der Lift auf Ihre speziellen Bedürfnisse hin erst angefertigt, oder handelt es sich vielmehr um einen Standardartikel?
Grundsätzlich können Verbraucher von Kaufverträgen innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist zurücktreten. Der Fristlauf beginnt normalerweise erst ab Leistungserbringung (Zugang der Ware) - aber hierzu müssten Sie sicherheitshalber einmal einen Blick in den Kaufvertrag bzw. die AGB des Händlers werfen.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen bei Spezialanfertigungen (daher auch meine Eingangsfrage). Für den Rücktritt vom Kaufvertrag für Waren die auf speziellen Kundenwunsch angefertigt werden, müssten in im Kaufvertrag bzw. den AGB spezielle Klauseln zu finden sein. Schauen Sie da bitte unbedingt mal nach.
Alles Gute!
In der AGB sagte, daß die Kündigungsfrist innerhalb 14 Tage sein muß, der Tod meines Vaters war 2 Tage nachdem die Frist abgelaufen war. Was jetzt?
Sorry, mir ist das jetzt etwas zu heiß… es sind nicht ausreichend Details bekannt, um eine handfeste Aussage treffen zu können.
Sie müssen wie ich schon schrieb nachprüfen, ob es sich bei dem Lift um eine Sonderanfertigung auf Kundenwunsch handelt, oder ob Ihr Vater einen Standardlift … quasi einen Fertigartikel… bestellt hat.
Wenn es sich bei der Ware tatsächlich um eine Maßanfertigung handelt, dann kann es durchaus rechtens sein, dass der Verkäufer Ihnen gegenüber die von ihm bereits verauslagten Anfertigungskosten geltend macht. Manchmal ist die Rücknahme einer solchen Ware sogar vollständig ausgeschlossen.
Ob und wieviel im Falle eines Rücktritts durch den Verkäufer Ihnen gegenüber geltend gemacht werden kann, muss irgendwo im Vertrag oder in den AGB stehen.
Bitte schauen Sie in den Vertrag und lesen genau nach - mir liegt er ja nicht vor.
Beste Grüße nochmals
kann leider nicht weiterhelfen, da falsches rechtsgebiet