Auftragnehmer stellt keine Rechnung

Ahoi!

Angenommen:
Es sei nach einem Angebot/Kostenvoranschlag eine Dienstleistung erbracht und sofort und bar bezahlt worden.
Auftragnehmer (gewerblich, Kunde privat) habe die Zusendung einer Rechnung zugesagt.
Rechnung sei jedoch nicht ergangen.
Bei Rückfrage verweise der Auftragnehmer auf die Angebotsnummer, ohne deren Angabe keine Rechnung geschrieben werden könne. Die Angebotsnummer sei jedoch beim Kunden sechs Wochen nach Angebotseinholung nicht mehr auffindbar.
Könnte sich der Auftragnehmer drauf hinausreden, ohne Angebotsnummer sei die erbrachte und anhand von anderen Daten wie Datum, persönliche Daten eigentlich eindeutig zuzuordnende Dienstleistung nicht zuzuordnen und es könne keine Rechnung gestellt werden?
Würde der Auftragnehmer nicht ohnehin eine ordentliche Rechnung schulden?
Wie könnte der Kunde ohne die Angebotsnummer noch zu haben zu einer Rechnung kommen?

Danke & Gruß

Hallo Mayonnaise,

klingt zumindest schonmal ein bißchen bekloppt. Wieso zahlt der Kunde schon auf den Kostenvoranschlag?
Natürlich muß der Lieferant/Leistungserbringer in der Lage sein, eine ordentliche Rechnung zu präsentieren. Was legt er denn vor, wenn der Buchprüfer kommt?

Gruß!

Horst

hi du,
hab selten so gelacht, besonders wenn man bis zum Schluss liest. Mal ehrlich, ich glaub kaum, dass das eine Rechtsfrage wird, sondern ehr ein kleines Problemchen „wie artikuliere ich meinen Wunsch“

Dein Posting suggeriert:
Die "Firma " nimmt zwar das Geld, kann aber keine Rechung dafür ausstellen, wenn (der Kunde seine) DIE FIRMA IHRE Vorgangsnummer nicht mehr finden kann! Oder hat etwa der Kunde die Angebotsnummer selbst erstellt???

ähem…mal deinen Gedankengang weitergesponnen würd ich die Firma dann mal logischerweise auffordern, den Betrag zurückzugeben, da es sich sonst um Steuerhinterziehung (Schwarzarbeit) handelt. Soviel Spass muss sein.

Ich hoffe wenigstens es gibt einen Beleg für die Barzahlung oder wenigstens Zeugen. Um die Zahlung gänzlich abzustreiten müsste es allerdings schon eine brutalst dreiste „Firma“ sein.

Zum Punkt zu kommen, man fordere die „Firma“ einfach mal klar auf, daß sie ihre Vorgangsnummern besser verwalten sollen und zwar zackig, da die Bezahlung der Rechnung schon geleistet wurde. Man fordere im Zweifelsfall einfach eine Kopie der Rechnung an, wenn sie keine vorlegen können, begeben die sich sonst schon sehr nahe an den o.g. Dunstkreis

Aber hier handelt es sich wohl weniger um ein rechtliches denn um ein kommunikatives Problem.

Gruss

huhu,

Hallo Mayonnaise,

klingt zumindest schonmal ein bißchen bekloppt. Wieso zahlt
der Kunde schon auf den Kostenvoranschlag?

nicht auf den voranschlag - auf den hin sei der auftrag ergangen und nach ausführung (wie relativ üblich) bar bezahlt worden [man muss ja im konjunktiv bleiben]

Natürlich muß der Lieferant/Leistungserbringer in der Lage
sein, eine ordentliche Rechnung zu präsentieren. Was legt er
denn vor, wenn der Buchprüfer kommt?

das frage ich mich diesbezüglich eben auch am dringendsten …

Gruß!

Horst

grüße
mayo

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huhu,

tja wenn [den geschilderten fall angenommen] es nicht dringende gründe gäbe, die eine rechnung absolut erforderlich machten (kostenerstattung von extern), wäre es eine nette posse.

also nochmal den vorgang geschildert:

  • einholung eines angebots/kostenvoranschlag ($_angebotsnummer erhalten von der firma)
  • erteilung des auftrags
  • ausführung des auftrags durch die firma, anschließend sofortige barzahlung (ziemlich branchenüblich)
  • zusicherung der ausführenden personen, rechnung komme per post
  • rechnung kommt nicht
  • rückfrage bei firma nach der rechnung
  • firma erwidert, ohne $_angebotsnummer sei keine zuordnung möglich
  • $_angebotsnummer beim kunden nicht mehr vorhanden, da elektronische unterlagen untergegangen, wie das leben eben so spielt

stellt sich ja auch die frage, wie die ausführenden personen dann entlohnt werden, wenn es da keine nachweise gäbe, wer wann was getan hat.

im angenommenen fall sei die rechnung eben für die kostenerstattung zwingend erforderlich, sonst wäre das auch alles nicht so dramatisch …

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Hallo,
so wie ich Deine Fragestellung und Deine Antworten interpretiere, sieht der AN hier eine Möglichkeit, Geld am Finanzamt vorbei zu verdienen. Wurde ja auch so schon gepostet.
BTW: über welchen Rechnungsbetrag reden wir hier? 7,50 Euro?
Für die Frage , welcher Aufwand soll betrieben werden, wäre das schon wichtig.
Nehmen wir einemal an, der Betrag wäre für die Erstattung des Handwerkeranteils im Lohnsteuerjahresausgleich relevant,

würde ich der Firma schriftlich eine Frist setzten eine Rechnung zu erstellen, freundlicherweise könnte man da den KV mitsenden.

Als Konsequenz für die Nichteinhaltung der Frist würde ich eine Meldung beim Finanzamt,
beim Gewerbeausfsichtsamt und
beim Zoll -AG zur Bekämpfung der Schwarzarbeit-
androhen und auch unnachgiebig durchziehen.

Vorausgesetzt wir philosophieren hier nicht über einen Betrag von ein paar Euro fuffzich.

Rumburak

Guten Morgen!

Vielleicht interessiert Dich jetzt zur Abwechslung auch, wie Juristen an eine solche Sache herangehen.

Juristen schauen, wenn jemand meint, einen Anspruch zu haben, ob es irgendwo eine vertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt. Da der Vertrag nichts hergibt, suchen wir im Gesetz und finden dort den § 368 BGB. Der spricht allerdings nur von einer Quittung, also einem schriftlichen Empfangsbekenntnis. Ein Zettel mit „Habe 500 Euro erhalten“ wäre da also theoretisch ausreichend. § 368 BGB ist eine echte Anspruchsgrundlage, das heißt man kann auf Erteilung der Quittung klagen.

Aus § 14 UStG ergibnt sich zudem die Pflicht des Unternehmers, eine gewissen Formalbestimmungen entsprechende REchnung auszustellen. Das ist aber keine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für den Kunden.

Guten Tag,

Nehmen wir einemal an, der Betrag wäre für die Erstattung des
Handwerkeranteils im Lohnsteuerjahresausgleich relevant,

dann hätte der Betrag aber überwiesen werden müssen. Barzahlungen werden doch in diesem Falle gar nicht berücksichtigt. Deshalb frage ich mich warum eine Rechnung gefordert wird. In dieser Konstellation würde doch eine Quittung reichen ?

Guten Tag,

dann hätte der Betrag aber überwiesen werden müssen.
Barzahlungen werden doch in diesem Falle gar nicht
berücksichtigt. Deshalb frage ich mich warum eine Rechnung
gefordert wird. In dieser Konstellation würde doch eine
Quittung reichen ?

Ja, so gesehen hast Du natürlich recht.
Allderdings gebe ich einen Einwand zu bedenken:
die UP schreibt
„Auftragnehmer (gewerblich, Kunde privat) habe die Zusendung einer Rechnung zugesagt.“
Insofern, wenn eine Barzahlung auf Grund der Zusage erfolgt, es werde eine Rechnung erstellt, daf man wohl auf einer solchen bestehen. Warum
diese Forderung der Kundin besteht bleibt ihr Geheimnis. Ebenso wie die Höhe der Rechnung.
Ich würde wegen 13,85 auch nicht so ein Bohei machen.
Rumburak