unsere Kandidatin Klara Unverzagt hat sich in den zurückliegenden Jahrzehnten ein paar mehr oder weniger brotlose Magistertitel in rebus philologicis übers Bett gehängt, neben der lustlos betriebenen Arbeit in der Exportwirtschaft her etliche gute und nebenbei auch lukrative Übersetzungen angefertigt und sich nunmehr als Übersetzerin selbständig gemacht. Ist also Angehörige eines freien Berufes ohne in D geschützte Bezeichnung.
Zu ihrem Konzept auf dem Weg von sporadischen Einzelaufträgen hin zu einer vollzeitfüllenden Tätigkeit gehört auch, dass sie sich mit der Standardisierung ihrer Auftragsbedingungen beschäftigt.
Sie hat den Wunsch und die Absicht, im Rahmen ihrer Allgemeinen Auftragsbedingungen als Gerichtsstand für aus dem jeweiligen Einzelvertrag erwachsende Streitigkeiten ihren Wohnort in D festzulegen.
Dieses ist im Fall ihrer (wenigen) Aufträge aus D wohl ohne weitere Bedenken möglich.
Ich frage mich und Euch jetzt, ob und ggf. was dagegenspricht, dass sie auch gegenüber in Frankreich ansässigen Auftraggebern (in der Regel Unternehmern) den Gerichtsstand an diesem Ort festlegt.
Dagegen spräche etwa höherwertiges französisches Zivilrecht, das ähnlich wie dieses etwa im deutschen Umsatzsteuerrecht der Fall ist, unabhängig von irgendwie gearteten Vereinbarungen die im Streitfall zuständige Instanz festlegt.
In diesem Fall könnte es im Extrem passieren, dass alle formularhaft formulierten Bedingungen nichtig sind, weil die Frage des Gerichtsstandes im Widerspruch zu geltendem höherwertigem Recht festgelegt ist.
Wer weiss, was für Risiken hier tatsächlich bestehen: Kann Klara Unverzagt ohne weitere Bedenken in ihren allegemeinen Auftragsbedingungen den Gerichtsstand „Wohnort“ festlegen, auch wenn sie für Unternehmer mit Sitz in Frankreich arbeitet, oder ist es besser für sie, wenn sie die Frage des Gerichtsstandes überhaupt nichtt anspricht?
Also für deinen Einzelfall sollte dich ein Rechtsanwalt beraten. Allgemein weise ich darauf hin, dass die Wahl des Gerichtsstandes und die Anwendbarkeit des Zivilrechtes eines Staates zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Also Gerichtsstand Deutschland sagt noch nichts darüber aus, ob französisches oder deutsches materielles Zivilrecht anzuwenden ist.
Also Gerichtsstand
Deutschland sagt noch nichts darüber aus, ob französisches
oder deutsches materielles Zivilrecht anzuwenden ist.
Das ist scho klar - mir ist keine gescheitere Formulierung dafür eingefallen, dass eine eventuelle Nichtigkeit der Festlegung eines Gerichtsstandes per Auftragsbedingungen im beschriebenen Beispiel allenfalls von Bestimmungen des frz. Zivilrechtes herrühren könnte.
Dieses ist im Fall ihrer (wenigen) Aufträge aus D wohl ohne
weitere Bedenken möglich.
Nein, falsch. Prüfungsmaßstab sind die §-§38-40 ZPO. Zusammengefaßt können wirksame Gerichtsstandsklauseln selbst innerhalb Deutschland nur zwischen Kaufleuten bzw. Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts vereinbart werden. Aus der Sachverhalts-darstellung wird nicht klar, ob Frau Unverzagt auch für Verbraucher arbeitet.
Dagegen spräche etwa höherwertiges französisches Zivilrecht,
Nein, die Zulässigkeit von Gerichtsstandsklauseln innerhalb der EU bei grenzüberschreitenden Fällen bemißt sich nach § 23 EugVVO, einer Norm die die nationalen Rechte insoweit verdrängt. Die momentanen Leitlinien der deutschen Rspr. dazu sind folgende:
„Im grenzüberschreitenden Verkehr verlangt der BGH, dass der Wille zur Unterwerfung unter eine Gerichtsstandsklausel beidseitig erkennbar zum Ausdruck kommt (vgl. BGH IHR 2004,124 [125])… Die konkludente Annahme eines schriftlichen Angebotes oder die schriftliche Annahme eines nicht unterschriebenen Angebotes reichen nicht aus. Entweder beide Parteien nehmen im schriftlichen Vertrag auf dieselben AGB Bezug oder der AGB Adressat bestätigt die ihm mit der Auftragsbestätigung übersendeten AGB (Nagel\Gottwald IZPR, § 3 Rn. 137). Nicht ausreichend ist, dass die AGB auf der Rückseite einer von beiden unterschriebenen Vertragsurkunde abgedruckt sind (OLG Düsseldorf v. 30.01.2004 – I-23 U 70\03, IHR 2004,108 [110]). Der laufende Abdruck von Gerichtsstandsklauseln auf Rechnung oder Auftragsbestätigungen genügt nicht (BGH IHR 2004,124 [125]).“
Zusammengefaßt heißt, dass das man momentan ein ziemlich hohes Risiko eingeht, wenn man versucht im grenzüberschreitden Verkehr wirksam den eigenen Geschäftssitz als GErichtsstand zu vereinbaren, da die Gegenseite sich kaum jemals den anderen AGB ERKENNBAR UNTERWERFEN WIRD.
schönen Dank, danach habe ich gesucht - ich wäre nicht auf den Gedanken gekommen, dass in dieser Thematik Europa schon so weit gehend zustandegekommen ist.
Betreffend D hab ich den Fall zu schlampig formuliert: Arbeit für private Endverbraucher ist bloß für Vereidigte interessant, das hatte ich implizit vorausgesetzt.
Betreffend grenzüberschreitende Tätigkeit scheinen mir bei Lektüre der von Dir gegebenen Zitate beide „Richtungen“ problematisch zu sein: Auch der Auftraggeber kann formal nicht ohne weiteres seine Bedingungen „diktieren“ - faktisch hat er natürlich die besseren Karten, nämlich Auftrag zu seinen Konditionen oder nix.
Aber jedenfalls ist es auch in seinem Interesse, eine positive Einigung zu erreichen, die nicht bloß in konkludentem Verhalten manifest wird - welches im gegebenen Fall wohl nicht greift.
Wenn ich es richtig verstehe, wird es aber in jedem Fall nützlich sein, wenn die Genannte keine standardisierten Auftragsbedingungen auf die Rückseite ihrer Angebote, Honorarnoten etc. drucken lässt.