Der KV wurde Tage nach der Auftragsbestätigung erstellt.
In dem Fall haben Sie auch nichts zu befürchten. So etwas können Sie getrost ignorieren. Notfalls - sollte man Ihnen einen Mahnebscheid oder dergleichen zustellen - sollten Sie besagten Rechtsanwalt konsultieren.
Auch die gesamten AGB sind kein Vertragsbestandteil, da sie
mangels eines Hinweises nicht in den Vertrag eingebunden
wurden. Wenn ich das richtig sehe. (§ 305 Absatz 2 BGB)
Es fehlt jeglicher Hinweis auf dem Auftragsformular und auch
auf der Auftragsbestätigung. Die AGB wurden auch nicht
beigelegt oder auf der Rückseite aufgedruckt. Auch telefonisch
gab es keinen Hinweis. Wobei das auch einen verfrühten Hinweis
darstellen müsste, da kein fernmündlicher Vertrag geschlossen
wurde, sonder ein schriftlicher.
Okay, wenn nirgends, auch nicht auf der Homepage oder sonstwo, ein sichtbarer Hinweis auf die AGB platziert war, dann sind diese auch nicht Vertragsbestandteil geworden. Zweifel gehen hier stets zu Lasten des Verwenders.
MfG
Hallo Big Lebowski 2008,
lesen Sie die AGB! In den AGB müßte das Verfahren geregelt sein.
MfG
AS
Hallo,
also meiner Ansicht nach handelt es sich bei so einem Schreiben lediglich - wie du schon gesagt hast - um eine reine Eingangsbestätigung zu einer Ware. Den schriftlichen Auftrag hast du ja schon abgewickelt gehabt.
Hallo,
wenn ich es richtig sehe, dann kann man das Schreiben als Auftragsbestätigung ansehen, wenn dem Gerät ein entsprechender Auftrag zur Reparatur beilag bzw. ein Aufrag vorab erteilt wurde.
Gruß,
twilight666
Hallo,
es ist durch den Reparaturauftrag und die Übergabe des Reparaturgegenstandes ein ordentlicher Vertrag zustande gekommen.
Viele Grüße,
TT
Die Frage ist, was ging diesem Schreiben denn Vorraus?
Du hast je das Gerät nicht einfach so, ohne jegliche Absprache eingeschickt oder?
Aber Du schreibst jat schon, dass es vorher einen Schriftlichen Reparaturauftrag gegeben hat.
Somit ist der Auftrag ja schon gegeben und durch die schlüssige Handlung nun das Gerät eingschickt zu haben kommt hier meiner Meinung nach ein Vertrag zustande.
Aus meiner Sicht ist dies als Auftragsbestätigung und rechtkräftiger Vertrag anzusehen.
Grüße
Armin