Auftragsbestätigung / Schweigen

Liebe/-r Experte/-in,

momentan tritt in unserem immer wieder eine Frage zum Thema AB auf.

Wie verhält es sich, wenn ein Kunde (konkreter Fall eine GmbH = Kaufmann HGB) eine schriftliche Bestellung aufgibt und diese per AB bestätigt bekommt und sich ein Fehler eingeschlichen hat. Hat der Kunde in Bezug auf seine kaufmännischer Sorgfaltspflicht ein Teilschuld oder verhält sich die AB genau wie im BGB als neuer Antrag, wo Schweigen keine Annahme darstellt?

Die Abgrenzung zu AB und kaufmännischem Bestätigungsschreiben sind klar.

Vielen Dank für die Hilfe

Gruß
Heloo

Hallo Heloo,
erst mal vor weg geschickt, ich bin kein Anwalt und kann keine Rechtsberatung machen.

Meiner Meinung nach gilt in diesem Fall die AB als neues Angebot, ein Schweigen ist in diesem Fall keine Zustimmung! Zu einer konkludenten Zustimmung fehlt die zusätzliche Handlung des Kunden.

Viele Grüße
Safran

Soweit ich weiß:

Sofern die Änderungen bzw. der Fehler klein ist, (also zB nicht 10-fache Bestellmenge, 10-facher Preis) gilt Schweigen als Annahme, da Kaufmann.
Bei Änderungen, mit denen man nicht rechnen kann gilt das AB als neues Angebot. In jedem Fall empfiehlt es sich bei Fehlern zu reagieren und entsprechend abzulehnen.

Hallo,

zunächst einmal ist festzuhalten, dass es keine "übereinstimmenden „Willenserklärungen“ gibt und somit „normalerweise“ der Vertrag gar nicht zustande gekommen ist.

Allerdings sind die „AGB“ zu beachten, soweit sie vorliegen und bereits Vertragsbestandteil geworden sind, soweit sie „zulässig“ sind.

In „AGBs“ steht manchmal drin, dass innerhalb einer Frist von x Tagen die AB zu prüfen ist bzw. der fehlerhaften AB zu widersprechen ist.

Es ist m.E. auch ein Unterschied, ob es sich um einen einzelnen Kaufgegenstand handelt oder ein „Sortiment“ von z.B. Ersatzteilen und, was nicht ungewöhnlich wäre, ein Teil fehlt oder dies nicht mehr lieferbar ist.

Damit will ich nur zum Ausdruck bringen, dass zur Beurteilung das zugrundeliegende Geschäft auch eine Rolle spielen kann.

Sofern man an der Durchführung des Vertrages aufgrund der „fehlerhaften“ AB nicht interessiert sein, sollte man aus Sicherheitsgründen die „Kündigung“ und „Rücknahme“ der Bestellung schriftlich mitteilen.

Wie häufig, kommt es im „Einzelfall“ auf die näheren Umstände an (AGB, sonstige Verabredungen, Usancen der Branche, …).

MfG
E. Schulze