Ich wurde letzte Woche von einer Firma angerufen, die sich in meiner Erinnerung als Telekom ausgegeben hat. Leider vergißt man solche „Kleinigkeiten“ zu schnell bzw. fragt nicht nach.
Die Dame hat mich über die Vorteile eines ISDN-Anschlußes informiert.
Da ich nicht die „Katze im Sack“ bestellen möchte, bat ich um die Zusendung von Infomaterial.
Heute schau ich in die Post, und was war gekommen - Eine Auftragsbestätigung.
In der stand, daß ich telefonisch einen Auftrag für einen ISDN-Anschluß erteilt hätte, was aber nicht stimmt.
Nun meine Frage, wie muß ich mein Antwortschreiben korrekt formulieren ?
Und, sollte man mit einem solchen Fall an die Öffentlichkit gehen ?
Hotline anrufen, Auftrag dementieren und ein Schreiben verlagen, das der Auftrag wegen Nichterteilung storniert wurde. Die Nummer dazu lautet 0800-3301000.
Ich hab dann bei der Firma angerufen (nachem ich den Ärger erst mal runtergeschluckt hatte um nicht durchs Telefon zu springen) und hab denen gesagt, dass ich keinen Anschluss wollte sondern lediglich Infomaterial (bzw. meine Freundin).
War in 0,nichts storniert. (Infomaterial kaum auch nie.)
scheint ein Hobby von der telekom zu sein!
Ist mir auch schon passiert…
allerdings hatte ich den ISDN-300 Zugang damals bestellt, allerdings nicht die Eintragung ins Telefonbuch, nicht die Löschung von Telefonnummern !
Nach Vorliegen der Auftragsbestätigung habe ich angerufen und die Angaben richtiggestellt.
Gelernt habe ich, dass ich NIE wieder bei der Telekom telefonisch bestelle!!!
Gruss Ayla, damals total sauer über die Abwicklung!
Ich würde einen eingeschriebenen Brief schreiben mit folgendem Inhalt:
Darauf hinweisen, dass keinerlei Auftrag zur Herstellung des ISDN-Anschlusses erteilt wurde und kein diesbezügliches Vertragsverhältnis entstanden ist. Das sollte zwar freundlich, aber durchaus hart und deutlich in der Sache formuliert sein.
eine Eventualerklärung noch hineinschreiben, etwa so: Nur für den Fall der Wirksamkeit der von Ihnen behaupteten Vereinbarung zur Herstellung des Anschlusses erkläre ich den Widerruf dieser Vereinbarung.
Der zweite Punkt dient einfach zur Absicherung: Sollte im Streitfall nämlich ein Gericht aus welchen Gründen auch immer (Beweiswürdigung etc.) zu dem Ergebnis kommen, dass ein Auftrag erteilt wurde, so kannst du immer noch einwenden, du hast den Widerruf erklärt.