Auftragsbestätigungen / Falschlieferungen

Hallo alle

Problem 1:

Unsere (Händler)kunden bekommen von uns eine AB über bestellte Ware. Selten werden diese kontrolliert. Bei Falschlieferungen (kann ja mal passieren, Zahlendreher oder so) wird die Schuld automatisch auf uns geschoben. Wo (Buch, Paragraph, o.ä.) gibt es eine Definition á la „Auftragsbestätigung gilt als angenommen, wenn kein Widerspruch eingelegt wird“? Welche Frist muss man gewähren für solch einen Einspruch?

Problem 2:

Wo steht, daß der Händlerkunde uns die Gelegenheit geben muss, um Falschlieferungen nachzubessern (tauschen, Ersatz, oder so)und uns nicht gleich eine Rechnung von wegen Verzug schicken darf …

Bitte möglichst konkrete Textstellen, da ich ein Schreiben an usnere Kudnen verfassen möchte, daß hieb- und stichfest ist…

Danke

Michael Rehfinger

Hallo alle

Problem 1:

Unsere (Händler)kunden bekommen von uns eine AB über bestellte
Ware. Selten werden diese kontrolliert. Bei Falschlieferungen
(kann ja mal passieren, Zahlendreher oder so) wird die Schuld
automatisch auf uns geschoben. Wo (Buch, Paragraph, o.ä.) gibt
es eine Definition á la „Auftragsbestätigung gilt als
angenommen, wenn kein Widerspruch eingelegt wird“? Welche
Frist muss man gewähren für solch einen Einspruch?

(§§352ff. HGB) Ich glaube der ist es.
Es gibt eigentlich einen ganz klaren kaufmännischen Grundsatz.
Im kaufmännischen gilt Schweigen als Zustimmung.

Problem 2:

Wo steht, daß der Händlerkunde uns die Gelegenheit geben muss,
um Falschlieferungen nachzubessern (tauschen, Ersatz, oder
so)und uns nicht gleich eine Rechnung von wegen Verzug
schicken darf …

Schwierig: Große Handelskonzerne machen Verträge mit Fixterminen
und drohen mit Sanktionen.
-Wenn aber die Lieferung mit der Auftragsbestätigung übereinstimmt,
ist es anfechtbar.
Zudem machen die großen Konzerne einen Vertrag, der einen die
eigenen AGB´s aushebelt.
Entweder man stimmt dìesen Verträgen zu…oder man ist aus dem
Geschäft raus.

Wo steht, daß der Händlerkunde uns die Gelegenheit geben muss,
um Falschlieferungen nachzubessern (tauschen, Ersatz, oder
so)und uns nicht gleich eine Rechnung von wegen Verzug
schicken darf …

Schwierig: Große Handelskonzerne machen Verträge mit
Fixterminen
und drohen mit Sanktionen.
-Wenn aber die Lieferung mit der Auftragsbestätigung
übereinstimmt,
ist es anfechtbar.
Zudem machen die großen Konzerne einen Vertrag, der einen die
eigenen AGB´s aushebelt.
Entweder man stimmt dìesen Verträgen zu…oder man ist aus dem
Geschäft raus.

Soweit ist das klar, nur irgendwo steht doch geschrieben, daß der Kunde uns eine angemessene Frist / Gelegenheit geben muss, nachzubessern, zu tauschen oder so …

WO?

Soweit ist das klar, nur irgendwo steht doch geschrieben, daß
der Kunde uns eine angemessene Frist / Gelegenheit geben muss,
nachzubessern, zu tauschen oder so …

Nur in den eigenen AGB´s.
LSonst ist es (Bei Verkauf Händler-an Privat) die 24 monatige
Gewährleistungspflicht.
Es gibt kein Recht auf Nachbesserung.
Es sei denn der Kunde erklärt sich einverstanden.
Dieses kann man nur vertraglich festlegen und wenn der Kunde es
akzeptiert ist es gut so.

Problem: Nachbesserung = bedeutet das das Produkt „schadhaft“ wäre.
Durch Lieferung einer falschen Ware, kommt kein Kaufvertrag zustande.
Und auf tauschen braucht man sich nicht einlassen.

Recht auf Nachbesserung.

Der Käufer hat natürlich dieses Recht.-Aber nicht der
Verkäufer (es sei denn er hat es in seinen AGB drin)

BGB
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.