Auftragserteilung im nachhinein stornieren bzw. abändern

Hallo,
ich habe ein Angebot bzgl. einer Rasensanierung eingeholt inklusive Verlegung mit Rollrasen.
Ich habe einige Tage später diesem Angebot zugestimmt und den Auftrag erteilt. Im Nachhinein waren mir die Kosten für den Rollrasen doch zu hoch und ich möchte meinen Rasen nun lediglich mit Rasensamen erneuern lassen.
Kann ich ohne Probleme den von mir erteilten Auftrag abändern d.h. ohne Rollrasen aber mit einsäen von Rasensamen?
Gruß dielein

Servus,

das kann Dir der Unternehmer sagen, den Du beauftragt hast.

Moral: Man muss nicht jede Bewegung im Leben gegen andere „durchsetzen“, sondern man kann auch Dinge gemeinsam mit dem vermeintlichen „Gegner“ klären.

Wenn Du mit aller Gewalt gegen den beauftragten Unternehmer handeln möchtest: Nein, der verbindlich erteilte Auftrag gilt genau so, wie er erteilt ist - pacta sunt servanda.

Stell Dir mal vor, jemand stellt Dich für irgendeine Arbeit ein und kommt dann, wenn der Vertrag unterschrieben ist, Du den bisherigen Job gekündigt hast und Dir eine Wohnung am neuen Arbeitsort besorgt hast, plötzlich daher und meint: „Das ist mir jetzt doch zu teuer - ich möchte Sie lieber nur 17,5 Stunden in der Woche beschäftigen.“ Was machst Du da?

Schöne Grüße

MM

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Moin,

ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme. -> Du hast somit einen gültigen Vertrag geschlossen.

Widerrufs- oder Rücktrittsrechte gibt es nur bei ganz bestimmten Vertragsarten (Fernabsatzvertrag zum Beispiel).

Du kannst versuchen, dich mit dem GaLaBauer freundlich und gütlich zu einigen - einen Anspruch darauf hast du nicht.

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Dass man einen Werkvertrag jederzeit kündigen kann ist euch unbekannt?

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Das kann man sicher auch etwas netter ansprechen ^^ Aber ja; genau dies.

Und wie sieht es bei Dir aus: Kennst Du auch die Sätze 2 ff von § 648 BGB?

Und was ist wohl mit

gemeint?

Wenn @dielein den Werkvertrag kündigt, wird sie den Rollrasen, den der Auftragnehmer bereits besorgt hat, bezahlen müssen, ohne dass sie ihn bekommt. Und für die Durchführung der von ihr jetzt plötzlich ganz anders gewünschten Arbeiten wird sie sich dann einen anderen suchen müssen, was je nach Gegend nicht so ganz einfach ist.

Soweit zu dem Vorgehen, das Du als eine Option ohne Probleme empfiehlst.

Schöne Grüße

MM

Nun denn, es geht also nicht ohne Probleme; und der verbindlich erteilte Auftrag gilt nicht genauso, wie er erteilt ist, wenn man mit aller Gewalt gegen den beauftragten Unternehmer handeln möchte, und hier besteht durchaus das, was oben wahrscheinlich mit Rücktrittsrecht bezeichnet werden sollte.

Ist doch alles kein Grund, sich gegenseitig aufzufressen :grin:

Dazu gehören immer zwei – auch der Unternehmer ist besser beraten, nicht unnötig rumzustressen, denn der hat genauso wenig davon, wenn er sich nur aus Trotz querstellt.

Es war mir tatsächlich entfallen, obwohl grundsätzlich bekannt.

Ach so:
Willkommen im Forum.

Es ist nie schön, wenn man auf einen Fehler hingewiesen wird, aber das muss sein.
Trotzdem wäre es irgendwie besser erträglich, wenn man etwas freundlicher darauf hingewiesen würde. Danke - bis zum nächsten Mal!

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