Servus,
nun, ich habe nicht gesehen, welche Teile des Vordrucks vor Unterschrift gestrichen worden sind; im übrigen würde die Feststellungserklärung nicht dadurch unwirksam, dass an dieser Stelle etwas Unzutreffendes bestätigt wird.
Es geht - ich wiederhole mich - bei der Feststellungserklärung nicht darum , ob irgendeiner der Beteiligten zu irgendwas bevollmächtigt ist oder nicht. Alle Beteiligten sind zur Erstellung und Abgabe der Erklärung verpflichtet, und die Befreiung von dieser Pflicht für die anderen entsteht dadurch, dass ein beliebiger der Beteiligten die Erklärung erstellt und abgibt; er benötigt hierfür - anders als ein nicht beteiligter Dritter - keine wie auch immer geartete Vollmacht. Lies doch einfach mal die Quelle, die ich Dir angegeben habe.
Anders sieht es mit der Bekanntgabe aus: Hier ist der Verwalter des Objektes empfangsbevollmächtigt, wenn von der Eigentümergemeinschaft kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist. Ob Person zwei - so wie Du ursprünglich geschrieben hast - Verwalter des Objektes ist oder nicht, entscheidet zunächst darüber, ob er empfangsbevollmächtigt ist.
Zu dem Hausverwaltervertrag gehörte eine Vollmacht, die u. a.
zur Vertretung gegenüber dem FA berechtigte. Diese ist widerrufen.
Sie wird zur Erstellung und Abgabe der Feststellungserklärung und zum Empfang des Feststellungsbescheides auch nicht benötigt.
Sollte Person eins trotz des Widerrufs der Vollmachten weiterhin die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung alleine unterschreiben und einreichen, so macht er dies bezogen auf Person zwei ohne Vertretungsvollmacht.
Die er nicht benötigt; insofern ist diese Erklärung ohne Auswirkung.
Person zwei hat mitgeteilt, dass die dort gemachten Angaben ihr nicht bekannt sind und diesen auch schon vorsorglich widersprochen.
Hmmm - ziemlich wackelig. Zwar gilt auch hier „Falsa demonstratio non nocet“, aber wenn weder aus der Bezeichnung noch aus dem Inhalt zu erkennen ist, dass es sich um einen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid handelt, können hier Fristen verstreichen, die zu nutzen für Person zwei wichtig wäre.
Außerdem wurde das FA informiert, dass zwischen Person eins und Person zwei mittlerweile derart ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen, dass Person eins somit auch nicht mehr als Empfangsbevollmächtigter gegenüber dem Finanzamt agieren kann und dies von Person zwei auch nicht geduldet wird.
Wenn diese Information für das FA verständlich formuliert war, ist damit Einzelbekanntgabe des Feststellungsbescheides (bzw. zumindest der Teile davon, die Person zwei betreffen) notwendig; der Bescheid also bisher nicht wirksam bekanntgegeben, das verlängert die Einspruchsfrist. Wobei Person zwei ja offenbar Kenntnis von dem Bescheid hat - das ließe ein bissle daran denken, dass die Bekanntgabe doch schon wirksam erfolgt sein könnte.
Eine Steuererklärung muss doch auch von Ehemann und Ehefrau unterschrieben werden. Da kann doch auch nicht einer irgendwelche Zahlen abgeben und der andere darf zuschauen.
Nochmal: Wir reden nicht über Mousse au Chocolat und nicht über die Junkers 52, sondern über eine Erklärung zur gesonderten und gemeinsamen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Der genannte Abschnitt der Abgabenordnung gilt genau dafür , nicht für Einkommensteuererklärungen von zusammen veranlagten Eheleuten.
Und Person eins musste mit ihrer Unterschrift versichern, das sie von den Beteiligten bevollmächtigt wurde, diese bei der Erstellung und Unterzeichnung der Feststellungserklärung zu vertreten. Dies ist doch ganz klar nicht der Fall, oder?
Das macht aber nichts, weil nirgendwo in der Abgabenordnung steht, dass die Feststellungserklärung unwirksam oder nichtig wäre, wenn diese Versicherung wahrheitswidrig gegeben wird; zumal niemand außer Person eins und dem FA weiß, ob dieser Text aus dem Vordruck vor Unterzeichnung gestrichen wurde oder nicht, so dass sich auch nicht sagen lässt, ob das versichert wurde.
Kurzer Sinn: Person zwei sollte, bevor die Einspruchsfrist abläuft, einen eindeutig als solchen erkennbaren Einspruch gegen den Feststellungsbescheid einlegen, Einzelbekanntgabe des Feststellungsbescheides veranlassen und dann zeitnah die Werte korrigieren und belegen, die im bisher vorliegenden Bescheid nach ihrer Meinung falsch sind.
Ach übrigens: Woher ist eigentlich bekannt, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht gem. § 162 AO geschätzt wurden? Ein Feststellungsbescheid auf dieser Grundlage bräuchte keine wirksame Feststellungserklärung und unterschiede sich von einem Bescheid auf der Grundlage der Erklärung unter Umständen nur durch einen Hinweis auf die Schätzung gem. § 162 AO. Seine Wirkung wäre grade gleich, mit dem Unterschied, dass die Verpflichung der Beteiligten zur Feststellungserklärung nicht durch den Bescheid wegfiele. Auf Fristen und Anwendbarkeit von Änderungsvorschriften hätte das aber keinen Einfluss.
Schöne Grüße
MM