Auftritt unter 16

Hallo,

wie lange (also bis wieviel Uhr) darf ein unter 16 Jähriger Künstler Auftreten?
Ist eine Kommerziele veranstalltung und nicht von einem anerkannten Träger (Kirche oder so)
Seine Eltern würden Ihn begleiten.

Vielen Dank für die Antwort

Hallo Dominik!

Einfache Frage, einfache Antwort:

Ist er 15, darf er bis 23 Uhr, ist er noch keine 15, nur bis 20 Uhr teilnehmen. Das gilt völlig unabhängig davon, ob seine Eltern dabei sind oder nicht.

Dazu auch: http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__14.html, Absatz 7

Die Aufsichtsbehörde, also das Ordnungsamt, kann auf Antrag Ausnahmen genehmigen. Das allerdings bedeutet einen ziemlichen Aufwand und man muss entscheiden, ob es das wirklich wert ist. Dazu auch: http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__6.html oder das zuständige Ordnungsamt einfach mal anrufen.

Schönen Tag

Hi, unter 16 isnicht. Hattemal so einen Fall: Schönheitsköniginnensuche, Eltern waren der Meinung, ihre 15jährige Tochter wäre schön genug. Obwohl sie recht hübsch war, Auftritt - trotz Eltern dabei - war nicht. Ihre Konkurentin (16 1/2) durfte bis 24 h, konnte aber nicht gewinnen, da der letzte Auftritt erst gegen 01:30 h war. Aber in Deinem Fall gibt es eventuell eine Möglichkeit: Beim zuständigen Ordnungsamt einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Persönlich mit Eltern dort auftauchen, alles erzählen - wo, was etc. - und einen netten Mitarbeiter treffen. Viel Glück, Manfred

Guten Tag,

ich kann leider keine Rechtsbeartung geben, für eine rechtssichere Aussage wenden Sie sich bitte an den Anwalt ihres Vertrauen.
Hier meine Hinweise zum Thema:

JuSchG

§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

–> Wenn personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person anwesend sind, gilt die Zeitbeschränkung für Jugendliche nicht (siehe 1)
–> Wenn die Tätigkeit künstlerisch ist, muss die Zeit nicht zwingend eingehalten werden (siehe 2)

Dazu auch:
http://www.jugendschutzaktiv.de/informationen_fuer_g…

Da es eine kommerzielle Veranstaltung ist, gehe ich davon aus, dass der 16 jährige auch etwas verdient, daher muss hier viel mehr das JugendArbeitsschutzGesetz beachtet werden:

Dabei ist §2 (3) interessant, dass ein Zollzeitschulpflichtiger Jugendlich den Regelungen von Kindern unterliegt:

(3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung

Welche Regeln dies genau sind, am besten selbst durchlesen: Grundsätzlich ist das Arbeiten nachts eigentlich nicht erlaubt, die könnte jedoch in diesem Fall doch erlaubt sein (§ 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen)
http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/BJNR00965…

§14 (Jugendliche)
(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.

Ich hoffe ich konnte damit etwas weiterhelfen.

freundliche Grüße

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