Hallo,
gibt es einen Anhaltspunkt, wieviel man für den eigenen Aufwand verlangen kann, um z.B. die Hinterlassenschaften eines Handwerkers zu entfernen, beschädigte Gegenstände neu besorgen muss, und provisorische Kleinreparaturen durchführte.
Wo finde ich dahingehende „Richlinien“, was als angemessen gilt? (Z.B. Stundensatz?)
Danke vorab Agnes
Hallo,
gibt es einen Anhaltspunkt, wieviel man für den eigenen
Aufwand verlangen kann, um z.B. die Hinterlassenschaften eines
Handwerkers zu entfernen, beschädigte Gegenstände neu besorgen
muss, und provisorische Kleinreparaturen durchführte.
grundsätzlich muss der Verursacher zunächst aufgefordert werden, die Schlechtleistung nachzubessern. Erst dann kann man u.U. selbst Hand anlegen und Schadenersatz fordern.
Gruß
S.J.
Hallo,
grundsätzlich muss der Verursacher zunächst aufgefordert
werden, die Schlechtleistung nachzubessern. Erst dann kann man
u.U. selbst Hand anlegen und Schadenersatz fordern.
danke. Ich habe dennoch Fragen.
Nehmen wir an, es würde Schadensersatz gefordert werden. Aber dennoch hat der Geschädigte noch Aufwendungen.
Soll man z.B. den Dreck, den ein Handwerker hinterlassen hat liegen lassen, bis der Schädiger jemanden zum Wegputzen schickt? Oder wochenlang ein Kabel mitten im Flur liegen lassen - > Stolpergefahr. Die beschädigten Teile muss man sich ja auch neu besorgen und hat dadurch einen Aufwand.
Kann man sich den nicht auch ersetzen lassen?
Es kommt den Schädiger ja auch billiger, wenn man ein paar Kleinigkeiten selbst erledigt.
Agnes
Nehmen wir an, es würde Schadensersatz gefordert werden. Aber
dennoch hat der Geschädigte noch Aufwendungen.
Soll man z.B. den Dreck, den ein Handwerker hinterlassen hat
liegen lassen, bis der Schädiger jemanden zum Wegputzen
schickt? Oder wochenlang ein Kabel mitten im Flur liegen
lassen - > Stolpergefahr. Die beschädigten Teile muss man
sich ja auch neu besorgen und hat dadurch einen Aufwand.
Kann man sich den nicht auch ersetzen lassen?
Es kommt den Schädiger ja auch billiger, wenn man ein paar
Kleinigkeiten selbst erledigt.
Agnes
Hallo Agnes,
es ist so, daß der ausführenden Firma die Möglichkeit gegeben werden muß, die Mängel zu beseitigen. Hierzu setzt man eine angemessene Frist bis wann das zu erfolgen hat.
Nur wenn der Mangel eine ernstliche Gefahr darstellt und jetzt und sofort beseitigt werden muß, würde ich eigenmächtig handeln.
Gruß
Tina
Hallo Tinchen,
es ist so, daß der ausführenden Firma die Möglichkeit gegeben
werden muß, die Mängel zu beseitigen. Hierzu setzt man eine
angemessene Frist bis wann das zu erfolgen hat.
danke! Klingt jetzt bestimmt doof. Aber wenn ich dich richtig verstehe, sollte X den Schädiger auffordern, auch eine neue Gardinenstange zu besorgen und zu montieren?
Ich gehe mal davon aus, dass es evtl. auch Verhandlungssache ist, und man dem Schädiger anbieten kann, für einen Betrag X einige Kleinigkeiten selbst zu besorgen/beseitigen?
Gibt es für den Fall einen Anhaltspunkt, was allgemein als angemessen gilt? Auch wenn es reine Verhandlungssache ist, wäre eine Orientierung schon ganz gut, damit man z.B. sein Angebot nicht zu günstig abgibt 
Ich hoffe ich nerve nicht. Meine eigentliche Frage nach der Angemessenheit ist halt noch nicht beantwortet.
Danke nochmals Agnes
Hallo Agnes,
danke! Klingt jetzt bestimmt doof. Aber wenn ich dich richtig
verstehe, sollte X den Schädiger auffordern, auch eine neue
Gardinenstange zu besorgen und zu montieren?
Ich gehe mal davon aus, dass es evtl. auch Verhandlungssache
ist, und man dem Schädiger anbieten kann, für einen Betrag X
einige Kleinigkeiten selbst zu besorgen/beseitigen?
Verhandeln lohnt immer, vielleicht ist es für den Schädiger billiger wenn Du das machst und er läßt sich darauf ein.
Gibt es für den Fall einen Anhaltspunkt, was allgemein als
angemessen gilt? Auch wenn es reine Verhandlungssache ist,
wäre eine Orientierung schon ganz gut, damit man z.B. sein
Angebot nicht zu günstig abgibt 
Da gibt es wohl keine allgemeingültigen Vorschriften. Je nach Umfang der Mängel setzen wir eine Frist von 8 - 14 Tagen. Siehe jedoch auch:
http://www.grosse-wilde-bonn.de/rechtstipp/angemesse…
Ich hoffe ich nerve nicht.
Nö, tust Du nicht.
Gruß
Tina
ReHi,
Da gibt es wohl keine allgemeingültigen Vorschriften. Je nach
Umfang der Mängel setzen wir eine Frist von 8 - 14 Tagen.
Siehe jedoch auch:
http://www.grosse-wilde-bonn.de/rechtstipp/angemesse…
Danke! Dann sollte man in einem solch fiktiven Fall wohl einfach mal hoch pokern und schauen, was dabei rauskommt 
Ich hoffe ich nerve nicht.
Nö, tust Du nicht.
Dann bin ich ja froh. Danke nochmals!
Agnes