Aufwandsentschädigung bei Ferienhaus-Stornierung

MoinMoin liebes Forum,
ein Gast, der seinen Ferienhaus-Aufenthalt stornierte, lehnte die Bezahlung von 100,- €
Stornogebühr (Aufwandsentschädigung bzw. Bearbeitungsgebühr) ab.
Begründung:
Es gäbe keine rechtliche Grundlage.
Er musste ansonsten keine weiteren Stornokosten bezahlen, weil eine Weitervermietung des gebuchten Zeitraumes gelang.
Im Mietvertrag steht:
„„Bei Stornierung (immer schriftlich) sind 90% der Mietsumme zu bezahlen. Entfällt, wenn eine Vermietung des Objektes im stornierten Zeitraum erfolgt. Bei Fristüberschreitung und anderen Vertragsverletzungen ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Stornogebühr in jedem Falle € 100,-““
Gibt es tatsächlich keine Rechtsgrundlage für die Stornogebühr/Aufwandsentschädigung/Bearbeitungsgebühr?
Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank und herzliche Grüße von der Nordsee

Hallo Seestern,

das Problem hatte ich noch nicht. Meine Vermietung läuft ganz profan
a) nur an Bekannte und b) mit Zahlung bei Abreise -
im Wesentlichen weil mir eben genau diese administrativen Klauseln zuwider sind.
Ich bin kein Anwalt, habe aber in 20 Jahren Bankerfahrung einiges erlebt.
Meine Ausführung soll daher bitte nur ein Denkanstoß sein. Für die Verfolgung des
Einzelfalls ist dann eine Detailprüfung erforderlich.
Rein rechtlich wird es keine generelle Regelung geben, die Frage ist m.E. die
Rechtskraft des Vertragsabschlusses (Thema: rechtsgültige Annahme des
Angebotes durch Unterschrift erforderlich, oder reicht eine Online-Reservierung ,
bzw. wie weise ich nach, dass mein Kunde in Kenntnis meiner zur
Vertragsgrundlage erklärten AGB den Vertrag geschlossen hat).
Bei vor Ort geschlossenen Verträgen geht das mit Bestätigung der AGB-Relevanz
durch Unterschrift, im Internet durch eine vorgeschaltete Akzeptanz der AGB,
bevor ich das Reservierungstool aufrufen kann.
Leider ist aber generell zu sagen, dass Recht haben und Recht bekommen immer
noch zwei Dinge sind. Entscheidend ist letzten Endes die Meinung eines Richters.
Mein Vorschlag wäre aus diesem Grund:
Anzahlung kassieren, die mindestens die Stornogebühr abdeckt, diese im
Streitfalle auf ein separates Konto einzahlen und mich dann erst einmal auf
Herausgabe verklagen lassen - das kehrt zumindest die Beweislast um, und hat
den Nebeneffekt, dass ich die Kosten meiner Verteidigung gegen eine Anzeige
wegen meines angeblichen Fehlverhaltens nach vorheriger Anmeldung bei meiner
Haftpflichtversicherung von denen bezahlt bekomme.
Ich hoffe diese Ideen helfen irgendwie weiter.

Schönen Gruß aus Aachen,
Jan Derks

Ich muss dich enttäuschen. Stornogebühren müssen auf jeden Fall bezahlt weren. Es muss eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden. Die Höhe richtet sich nicht nach der Vertragsdauer. Der Mietausfall, sofern es einen gibt (allerdings nicht, wenn das Objekt vermietet werden kann) richtet sich nach dem Zeitpunkt der Kündigung. Wenn sie 19 Tage vor Mietbeginn geschrieben wird, ist es schon so mit den 90 %, auch wenn das Haus vermietet wird.
Dumm gelaufen.