Aufwandsentschaedigung und Steuererklaerung

Hallo Ihr Wissenden,

ein Kleinunternehmer gibt seinen Einzelhandel zur Mitte des Vorjahres auf und plagt sich nun mit all seinen Steuerformularen. Er hat keinerlei Ansprueche auf staatl. Gelder und diese deshalb nicht beantragt. Eine Festanstellung hat er ebenfalls nicht.

Nun hat dieser ehemalige Kleinunternehmer NACH Schliessung seines Betriebes eine muendliche Abmachung mit einem Verein (e.V.) geschlossen, dass er fuer diesen ab und zu organisatorische Buerotaetigkeiten von zuhause aus uebernimmt. Dafuer bekommt er pro Stunde 20 Euro sowie eine monatliche Pauschale fuer Betriebskosten (Telefonate, Internet). Am Ende des Jahres 2006 rechnet er schriftlich mit dem Verein ab und bekommt fuer seine investierte Zeit knapp 400 Euro plus die o.g. Betriebskostenpauschale plus ein paar Euro Kilometergeld.

Nach Aussage des StB des Vereins handelt es sich hierbei um eine Aufwandsentschaedigung (nach Paragraph 3, Nr. 26 EStG??).

Nun zu den Fragen:

  1. Auch wenn der Betrag von knapp 400 Euro steuerfrei ist, muss er trotzdem irgendwo in den abzugebenden Steuerformularen angegeben werden? Wenn ja, wo?

  2. Wie wird mit der Betriebskostenpauschale und dem km-Geld verfahren?

  3. Gehe ich recht in der Annahme, das Auslagen, die nach Beleg erstattet wurden (z.B. Porto, Briefpapier) nicht relevant sind, auch wenn sie in der schriftlichen Abrechnung der Vollstaendigkeit halber aufgefuehrt wurden?

Danke fuer Eure Hilfe!
Rene

Servus Irene :wink:,

Nach Aussage des StB des Vereins handelt es sich hierbei um
eine Aufwandsentschaedigung (nach Paragraph 3, Nr. 26 EStG??).

Hmmm - wenn der dat saacht? Sag ich mal nichts dazu, geb Dir bloß den § 3 EStG an die Hand:

http://bundesrecht.juris.de/estg/__3.html

Nun zu den Fragen:

  1. Auch wenn der Betrag von knapp 400 Euro steuerfrei ist,
    muss er trotzdem irgendwo in den abzugebenden Steuerformularen
    angegeben werden? Wenn ja, wo?

Auf der Anlage GSE ganz unten. Dabei vor dem Ausfüllen des Textes „…nebenberuflicher Tätigkeit als …“ nochmal den § 3 Nr. 26 EStG genau lesen.

  1. Wie wird mit der Betriebskostenpauschale und dem km-Geld
    verfahren?

Es geht hier erstmal um Einnahmen. Abziehen darf man Ausgaben in diesem Zusammenhang nur, soweit sie mehr sind als der steuerfreie Betrag von Einnahmen (1.848 € im Jahr).

  1. Gehe ich recht in der Annahme, dass Auslagen, die nach Beleg
    erstattet wurden (z.B. Porto, Briefpapier) nicht relevant
    sind, auch wenn sie in der schriftlichen Abrechnung der
    Vollstaendigkeit halber aufgefuehrt wurden?

Im gegebenen Fall sicher nicht relevant, weil noch viel Platz nach oben ist. Sonst müsste man unterscheiden, ob die Dinge im Namen und auf Rechnung des Vereins angeschafft worden sind - bei Barkäufen logisch nicht vorstellbar -, oder ob es sich um eigene Ausgaben und deren Erstattung handelt - in diesem Fall gehören die Erstattungen zu den Einnahmen.

So, und jetzt wünsch ich viel Vergnügen beim Meditieren über die Frage, ob Sekretariat für einen Verein eine Art künstlerischer Tätigkeit ist. Bei den Kleingärtnern von Neckarau West darf man das bejahen, es ist mindestens so künstlerisch wie die alte Disziplin der Dressur von Zirkusflöhen.

Schöne Grüße

MM