angenommen man ist gezwungen, wegen einer mangelhaften Kaufsache mehrfach den Verkäufer - bspw. zur Feststellung und Behebung des Mangels - aufzusuchen (Verbrauchsgüterkauf, Holschuld). Gibt es dann die Möglichkeit, diese Kosten (Fahrtkosten) einzufordern (ev. Mangelfolgeschaden § 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB) bzw. (§ 439 Abs. 2 BGB - Kostenzuweisungsnorm)? Oder ist man durch die Wahl des Leistungsortes (Regelfall - Holschuld) „selbst schuld“?
angenommen man ist gezwungen, wegen einer mangelhaften
Kaufsache mehrfach den Verkäufer - bspw. zur Feststellung und
Behebung des Mangels - aufzusuchen
Diese Sachverhalte wären unterschiedlich zu bewerten:„Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“, § 439 Abs. 2 BGB.
Nur eben nicht die einer Reklamationsprüfung, wenn sich daraus kein Nacherfüllungsanspruch aus gesetzl. Gewährleistung eines Sachmangels ergäbe.
Und: Ist die Ware versandfähig, muss sich der Verpflichtete nicht auf Aufwendungsersatz der Fahrtkosten verweisen lassen, die ja „nicht erforderlich“ waren.
Also läuft es doch auf die Kostenzuweisungsnorm § 439 Abs. 2 BGB zu? Also kein Schadenersatz i. S. eines Mangelfolgeschadens (§ 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB) (Vorrausetzung: Nichtversendungsfähigkeit). Der „selbstgewählte“ Leistungsort (Holschuld) wäre also unschädlich (Vorraussezung: Sachmangel +) ?