Also ich habe derzeit keine Küche, da ein Rohr ausgetauscht werden musste.
Nun werde ich die Miete deshalb auch für den Zeitraum dieses Mangels mindern. Kann ich darüberhinaus nach § 555a BGB Aufwendungen für Mehrkosten einer Gaststättenverpflegung geltend machen? Das habe ich unter folgendem Link als Beispiel für Aufwendungen gefunden.
Nein, weil du auch verpflichtet bist die Kosten so gering wie möglich zu halten. Der entstehnde nachteil der dir entsteht ist mit der Mietminderung (Brutto also auch mit nebenkosten) in der Regel abgegolten.
Die Mietminderung ist in etwa 4,50 pro Tag…meines Erachtens ein bisschen wenig dafür, dass ich nicht abwaschen oder kochen kann und mein Wohnzimmer und mein Gästezimmer kaum nutzen kann.
was du vereinbart hast bei der Minderung kann ich nicht sagen, 4,50 € am Tag sind im Monat immerhin ca. 135 € im Monat, wie viel das im Verhältnis zur Gesamtmiete ist musst du wissen.
Warum Toast Brot sollte gehen ebenso wie Warmes Essen, gibt ja noch so Sachen wie Mikrowelle und co.
Wenn du nicht kochen musst, brauchst du ja auch nicht abzuwaschen. Die gesparte Lebenszeit musst du also auch gegenrechnen.
Die Mietminderung wird nicht monatlich berechnet, sondern prozentual bezogen auf die Miete incl. Nebenkosten für genau die Zeit (also tageweise), die die Wohnung nicht vertragsgemäß nutzbar ist. Du hast nur einen Vertrag für die Wohnung, nicht für die Gaststätte, also ist das dein Problem und bleibt außen vor.