Guten Tag,
mein Sohn wird in 2 Jahren sein Studium beenden. Irgend wo habe ich gelesen, dass er Aufwendungen die er heute hat, über diesen Zeitraum weiter schieben kann, um sie dann mit der ersten richtigen Steuererklärung geltend zu machen.
Beispiel: Fahrtkosten im Rahmen eines Praktikums oder einer Bachelor-Arbeit und Kosten für eine Zahnbehandlung.
Wo kann ich das ggf. nachlesen?
Danke und Gruß
Hallo,
ohne Gewähr hier mein aktueller Kenntnisstand:
Dank BFH sind Aufwendungen für Ausbildung oder Erststudium unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten, nicht mehr nur Sonderausgaben.
Unterschied: Sonderausgaben wären nur im selben Jahr verrechnungsfähig (bei Studium nur bis 4000 Euro), Verluste aufgrund von Werbungskosten können auch mit Einkünften aus anderen Jahren verrechnet werden.
Der BFH hat dies mit Az. VI R 14/07 für einen Fall entschieden, in dem eine Erstausbildung vorangegangen ist. Wichtig ist, den Bezug zur zukünftigen Arbeit nachzuweisen.
Um die Aufwendungen anzugeben, kann er für jedes Jahr eine Steuererklärung erstellen. Hier hat er derzeit wohl noch keine Einkünfte, aber Aufwendungen. Daraus ergibt sich ein Verlust, der als Verlustvortrag auf zukünftige Jahre übertragen werden kann und später dann z.B. mit dem ersten Gehalt verrechnet werden kann.
Wenn keine Ausbildung vorangegangen ist, wird es schwieriger. Hier liegen m.W. noch Verfahren vor, da die Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung umstritten ist. In diesem Fall kann auch die Steuererklärung wie o.g. abgeben werden, auf die offenen Verfahren hingewiesen und Ruhen des Verfahrens bis zur gerichtlichen Entscheidung beantragt werden.
Viele Grüße
Frank
Ach so, neben Praktikumskosten etc auch an die anderen Aufwendungen wie
Kosten für Arbeitsmittel, Fachbücher, Studiengebühren etc. denken; womöglich kommt auch ein doppelter Haushalt in Betracht, allerdings muss dazu ein eigener Hausstand am Erstwohnsitz vorhanden sein (nicht nur Zimmer im Haushalt der Eltern).
Viele Grüße
Frank