Auktionen (nicht online) und Rechnungen\Garantie

Hallo in die Runde,

wenn man ein Smartphone bei einer Auktionsveranstaltung erwirbt, bekommt man eine Kaufbestätigung. Gilt diese, um beim Hersteller des Telefons Garantieansprüche geltend zu machen?
Oder sind jegliche Sachen, die man in Auktionen erwirbt frei von jeglichem Garantieanspruch?

Vielen Dank für jede Antwort,
Christian

Hallo

Garantie ist immer eine freiwillige Leistung des Herstellers. Anspruch darauf hat man nicht. Ob und unter welchen Bedingungen ein Hersteller Garantieleistungen anbietet, ist Sache des Herstellers. Also am besten dort nachfragen. Meistens wird man aber nichts bekommen.

Anspruch hat man nur auf Gewährleistung, und diese hat man immer gegenüber des Verkäufers, bei dem man gekauft hat. Hier wäre also zu klären wer in Deinem Fall Verkäufer ist. Das Auktionshaus, oder derjenige der das Telefon an das Auktionshaus gegeben hat. und dazu müsste man natürlich klären, in wieweit der Mangel bekannt war, und und und…

Hallo,

um zu erfahren, ob man als Zweiterbwerber überhaupt Garantieansprüche geltend machen kann, muß man sich die Garantiebedingungen anschauen. Es ist nicht selten so, daß nur der Erstkäufer Ansprüche geltend machen kann, aber eben nicht immer.

Ob nun Auktion oder nicht, spielt da keine Rolle - mal abgesehen davon, daß Ebay & Co. keine Auktionshäuser sind.

Gruß
C.

Also gibt es wohl keine eindeutige rechtliche Sachlage oder ein generelles Vorgehen von traditionellen Auktionshäusern, die man betritt und persönlich per Handhebung mitbietet.
Ich meine auch nicht ebay und Co. sondern reguläre, altertümliche Auktionen.
Dort erhält man einen Zettel wo notiert ist, dass man dieses und jenes erworben hat zu einem gewissen Preis.
Gelten Auktionshäuser eigentlich als Privater Händler oder Unternehmen?

Vielen Dank für die Antworten schonmal.
Christian

Das hat doch mit Deiner Frage nichts zu tun. Ob Du Ansprüche aus der Garantie ableiten kannst oder nicht, ergibt sich allein aus den Garantiebedingungen, die der Garantiegeber innerhalb der rechtlichen Vorgaben (§442 BGB) selbst gestalten kann.