Auktionshaus --> Widerrufsrecht

Hallo allerseits,

ich würde gerne folgendes wissen: In einem Auktionshaus möchte jemand ein selbst erstelltes „Werk“ (welches natürlich nicht gegen die AGBs verstößt) gewerblich verkaufen. Dieses Werk liegt als Word-Dokument vor und soll per E-Mail verschickt werden.
Wie sieht es dann mit dem Widerrufsrecht aus? Der Käufer kann ja schlecht etwas, das er per E-Mail bekommen hat, wieder zurück geben, oder?

Viele Grüße
Katrin

Hallo allerseits,

ich würde gerne folgendes wissen: In einem Auktionshaus möchte
jemand ein selbst erstelltes „Werk“ (welches natürlich nicht
gegen die AGBs verstößt) gewerblich verkaufen. Dieses Werk
liegt als Word-Dokument vor und soll per E-Mail verschickt
werden.
Wie sieht es dann mit dem Widerrufsrecht aus? Der Käufer kann
ja schlecht etwas, das er per E-Mail bekommen hat, wieder
zurück geben, oder?

Wenn du Angst hast, das ein Käufer widerruft und trotzdem deinen Text behält könntes du Ihn per versiegelter CD verschicken. M.E. kannst du so das Widerrufsrecht nicht umgehen.

Viele Grüße
Katrin

Grüße
Pp

Huhu!

Der Käufer kann
ja schlecht etwas, das er per E-Mail bekommen hat, wieder
zurück geben, oder?

Rrrrrichtig, man könnte auch sagen, dass es sich um eine Ware handelt, die zur Rücksendung nciht geeignet ist. Patsch - vorbei ist es mit dem Widerrufsrecht (jedenfalls nach überwiegender Meinung), § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB.

Kleiner Tipp fürs nächste Mal: Das Auktions-„haus“ hat mit Deiner Frage nichts zu tun. Die Überschrift „Software --> Widerrufsrecht“ wäre klarer gewesen.

Ach, und nochwas: Soweit ich mich erinnere, verstößt der Verkauf von Dateien zumindest bei ebay sehr wohl gegen die AGB.

Hallo,
danke für Deine Antwort und den Tipp.
Ich beobachte bei einem Auktionshaus allerdings schon einige Zeit, dass gewerbliche Anbieter Word-Dokumente verkaufen, die sie auf CD brennen und verschicken. Wenn dies auch nicht erlaubt wäre, würde das Auktionshaus diese Auktionen doch löschen, oder?
Oder ist es unter gewissen Umständen doch erlaubt? Wenn ja, unter welchen? Ich meine, mal etwas dazu bei Ebay gelesen zu haben, finde nun aber nichts mehr dazu.
LG

Hallo!

sie auf CD brennen und verschicken. Wenn dies auch nicht
erlaubt wäre, würde das Auktionshaus diese Auktionen doch
löschen, oder?

Wenn es Lust hat. Es geht ja nicht um ein strafrechtliches Verbot, sondern nur um eine Vertragsbedingung des Plattformbetreibers.

Jan

Das habe ich ja verstanden :smile:. In der Regel haben sie sehrwohl „Lust“ Auktionen zu löschen, mit denen sie nicht einverstanden sind…

Hi

Das habe ich ja verstanden :smile:. In der Regel haben sie
sehrwohl „Lust“ Auktionen zu löschen, mit denen sie nicht
einverstanden sind…

Wenn sie die finden oder drauf aufmerksam gemacht werden.
Hab auch schon paar Dinge gegen ihre AGB dort verkauft und nicht alle wurden gelöscht.

MfG
Lilly

Ich beobachte bei einem Auktionshaus allerdings schon einige
Zeit, dass gewerbliche Anbieter Word-Dokumente verkaufen, die
sie auf CD brennen und verschicken. Wenn dies auch nicht
erlaubt wäre, würde das Auktionshaus diese Auktionen doch
löschen, oder?

Wieviel Auktionen sind denn so gleichzeitig auf ebay zu finden? Wieviel Personal müsste man haben, um die alle durchzulesen?

http://pages.ebay.de/help/policies/recordable.html
http://pages.ebay.de/help/policies/downloadable.html

Gruß,

Myriam

Hallo!

Schütze die Datei (Word oder als ZIP) doch mit einem Passwort, welches du ihm erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zusendest.

Gruß
Falke

Hallo,

Schütze die Datei (Word oder als ZIP) doch mit einem Passwort,
welches du ihm erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zusendest.

Die Widerrufsfrist beginnt erste, wenn man die Ware hat und damit prüfen kann (BGB §355 Abs.3, http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html). Und wie prüfst Du, wenn die Ware noch gar nicht prüfbar ist?

Wäre prima für die Versender, wenn man Ware mit einem Zeitschloss sichern und damit die Frist überbrücken könnte, oder? Oder, konsequent weitergedacht, man schickt die Ware erstmal gar nicht los, sondern wartet vorher die Frist ab.

Gruß
loderunner (ianal)

Aloha loderunner.

Die Widerrufsfrist beginnt erste, wenn man die Ware hat und
damit prüfen kann (BGB §355 Abs.3,
http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html). Und wie prüfst Du,
wenn die Ware noch gar nicht prüfbar ist?
Wäre prima für die Versender, wenn man Ware mit einem
Zeitschloss sichern und damit die Frist überbrücken könnte,
oder?

Ich darf Datenträger (Software, Musik, Film) auspacken (Schutzfolie entfernen, Siegel brechen), um sie zu prüfen und dann immer noch vom Kauf zurücktreten? § 312 d IV 1 BGB sagt nö.

Den entscheidenden Unterschied zwischen virtuellem und physischem Zugangsschutz sehe ich nicht.

Gruß,
Zeh_14

Hallo,

Die Widerrufsfrist beginnt erste, wenn man die Ware hat und
damit prüfen kann (BGB §355 Abs.3,
http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html). Und wie prüfst Du,
wenn die Ware noch gar nicht prüfbar ist?

Bei Software wird die Waren nicht durch aufspielen geprüft, sondern analog wie im Geschäft durch lesen der Produktfeatures auf der Verpackung.

Gruß
Falke

Hallo,

Bei Software wird die Waren nicht durch aufspielen geprüft,
sondern analog wie im Geschäft durch lesen der Produktfeatures
auf der Verpackung.

ist eine Word-Datei Software? Oder nur ein Buch in elektronischer Form?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Ich darf Datenträger (Software, Musik, Film) auspacken
(Schutzfolie entfernen, Siegel brechen), um sie zu prüfen und
dann immer noch vom Kauf zurücktreten? § 312 d IV 1 BGB sagt
nö.

Ist eine Word-Datei Software, Musik, Film oder diesem gleichgestellt? Oder ist es eher ein Buch?
Gruß
loderunner (ianal)

Ich weiß, dass Ebay nicht ALLES findet. Aber ich rede von mehreren Anbietern, die das geweblich machen und schon zigtausend Bewertungen haben! Die erstellen Word-Dokumente, brennen sie auf CD und verkaufen sie. Laut diesem Link

http://pages.ebay.de/help/policies/recordable.html

ist das ja nicht verboten, oder?

Die erstellen Word-Dokumente,
brennen sie auf CD und verkaufen sie. Laut diesem Link

http://pages.ebay.de/help/policies/recordable.html

ist das ja nicht verboten, oder?

Also ich verstehe das so, dass gebrannte CDs grundsätzlich nicht erlaubt sind, egal was drauf ist. Vielleicht pressen die Anbieter die CDs ja?

„Es ist verboten, beschreibbare Datenträger wie CDs, MCs, DVDs, Videobänder, MiniDiscs, Disketten oder andere Arten von beschreibbaren Datenträgern anzubieten, wenn diese bereits bespielt oder bedruckt wurden.“

Gruß,

Myriam