Servus,
vergiss die „183 Tage“ - diese Zahl geistert überall herum, sie bezieht sich aber auf die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und ist auch in diesem Zusammenhang nur ein kleines Bruchstück einer umfassenden Regelung, die in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen enthalten ist.
Auch hier geht es nicht um europäisches Recht, sondern um den genauen Inhalt von Doppelbesteuerungsabkommen, müsste also anhand des DBA geprüft werden, das zwischen D und einem konkreten anderen Land (z.B. Österreich, Frankreich, Belgien etc.) besteht.
In der Regel richtet sich das Besteuerungsrecht bei selbständig Tätigen danach, ob in dem Land, in dem der Unternehmer tätig wird, eine „feste Einrichtung“ besteht oder nicht. Dieser Begriff wird von Steuerverwaltungen verschiedener Länder unterschiedlich interpretiert - ich hatte bloß Fälle in umgekehrter Richtung, kann also nicht sicher sagen, wie der deutsche Fiskus das sieht. Wenn eine Einkommensbesteuerung in D vermieden werden soll, sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass es keine eigenen (abschließbaren) Räumlichkeiten beim Einsatz in D gibt, und dass nichts, was zur Verwaltung des Unternehmens gehört (Dokumentation, Buchhaltung, Korrespondenz) in Deutschland aufbewahrt wird, und dass umgekehrt in dem Land, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreiben will, geeignete Räumlichkeiten bestehen, in denen der „Papierkram“ auf Papier oder Festplatte liegt oder steht.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder