Aus dem Ausland in D Gewerbe betreiben

Hallo Liebes Forum,

Kann ein im EU-Ausland Erstwohnsitz ansässiger und dort lauf 183 Tage Regel steuerpflichtiger, dort selbständiger deutscher Staatsbürger in Deutschland Gewerbe betreiben und aus dem Ausland Dienstleistung anbieten die nicht in Deutschland physisch erbracht wird aber in Deutschland fakturiert wird:

A) als Einzelunternehmen ohne in Deutschland den Hauptwohnsitz zu haben.
B) als einzelner ausländischer Geschäftsführer Gesellschafter einer deutschen UG 

Mit anderen Worten: Kann diese Person in 2 Ländern gleichzeitig selbständig sein oder kann diese Person in einem Land selbständig/Einzelunternehmer sein und in einem anderen Land alleiniger Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (UG)?

Danke für Feedback

Hallo,

das ist zu wenig Info, welche Leistung erbingt er und von wem wird diese wo erbracht?

Grundsätzlich kann jeder EU Bürger in jedem Land, auch über die Grenze tätig werden, unabhängig davon, wo sein Sitz ist und welche Staatsangehörigkeit er hat, auch als Kapitalgesellschaft.(Ausnahmen Sonderregelungen).

Der der die Leistung erbingt, hat zu fakturieren! (ob die Rechnung jetzt körperlich in Deutschland gedruckt wird spielt keine Rolle)

Hier trifft es bei Dienstleistungen Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, den Leistungsort dazu beachten, danach richtet sich welche Steuern anfallen.

Grüße

Al

Hallo Al,

danke für den Einwurf. Die Leistung = Dienstleistung im Bereicht IT (Programmierung/Beratung) wird erbracht entweder von der o.g. Person selber (als Selbständiger im Ausland) oder outgesourct im Namen der selbigen an Dritte im Ausland wobei die Leistung immer physisch anwesend im Ausland erbracht wird (zu 70% Programmierarbeit).

Grund der Frage ist im Kontext von Dienstleistung im IT-Bereich unter anderem der schlechte Ruf und die vergleichbar schlechtere Rechtssicherheit des Landes im Bezug auf Dienstleistungen anbieten in Deutschland.

Grüße

s*

Servus,

vergiss die „183 Tage“ - diese Zahl geistert überall herum, sie bezieht sich aber auf die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und ist auch in diesem Zusammenhang nur ein kleines Bruchstück einer umfassenden Regelung, die in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen enthalten ist.

Auch hier geht es nicht um europäisches Recht, sondern um den genauen Inhalt von Doppelbesteuerungsabkommen, müsste also anhand des DBA geprüft werden, das zwischen D und einem konkreten anderen Land (z.B. Österreich, Frankreich, Belgien etc.) besteht.

In der Regel richtet sich das Besteuerungsrecht bei selbständig Tätigen danach, ob in dem Land, in dem der Unternehmer tätig wird, eine „feste Einrichtung“ besteht oder nicht. Dieser Begriff wird von Steuerverwaltungen verschiedener Länder unterschiedlich interpretiert - ich hatte bloß Fälle in umgekehrter Richtung, kann also nicht sicher sagen, wie der deutsche Fiskus das sieht. Wenn eine Einkommensbesteuerung in D vermieden werden soll, sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass es keine eigenen (abschließbaren) Räumlichkeiten beim Einsatz in D gibt, und dass nichts, was zur Verwaltung des Unternehmens gehört (Dokumentation, Buchhaltung, Korrespondenz) in Deutschland aufbewahrt wird, und dass umgekehrt in dem Land, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreiben will, geeignete Räumlichkeiten bestehen, in denen der „Papierkram“ auf Papier oder Festplatte liegt oder steht.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Bumepeder hat schon vor 2 Tagen ausführlich geantwortet.
Es kommt darauf an, in welchem Staat die Dienstleistung erbracht wird oder
wo sich der Betriebssitz befindet.
Die Einzelheiten sind in den Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands -DBA- mit den
verschiedenen Staaten geregelt.

Danke, im konkreten Fall ist es Spanien. Ich werde mir also das DBA bei Kaffee und Kuchen vornehmen. Danke an Alle.

Natürlich ist eine Tätigkeit in Deutschland als UG oder als Einzelunternehmer (beschränkt steuerpflichtig, da kein Wohnsitz in Deutschland) möglich. Die Frage ist ja nur, was ist gewollt. Die Alternative wäre, es wird eine Betriebsstätte (Rechtsform braucht keine GmbH oder UG) hier gegründet. Dann bleibt eigentlich alles wie vorher, nur wird hier eine Gewinnermittlung erstellt und gezahlte Umsatsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden. Es sind für konkrete Vorschläge zu wenig Angaben.
Hermann