Hallo!
Das habe ich auf den Seiten beim Arbeitsamt dazu gefunden:
- Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Rechtsgrundlagen:
Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - SGB III - vom 24.3.1997, §§ 57-58 in der jeweils geltenden Fassung
Allgemeine Hinweise:
Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie dürfen nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Leistung muss vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim örtlich zuständigen Arbeitsamt beantragt werden.
Weitere Informationen enthalten das Merkblatt Nr. 3 „Vermittlungsdienste und Leistungen für Arbeitnehmer“ sowie die Broschüren „Hinweise und Hilfen für Existenzgründer“ und „Ihre berufliche Zukunft – Heft 9 – Existenzgründung“
Über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen als Folge späterer Rechtsänderungen informieren die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit.
was?
Überbrückungsgeld
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten.
wie viel?
Überbrückungsgeld für die Dauer von sechs Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können einschließlich der darauf entfallenden pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge. Die pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge werden als prozentualer Zuschlag ermittelt.
wer?
Überbrückungsgeld kann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer
- in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder bis zu der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen
a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bezogen hat oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist,
und
- eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
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Ansonsten gib bei Google mal Überbrückungsgeld ein, hat eine Menge ausgespuckt.
Zu Deiner 2. Frage: ja, innerhalb einer gewissen Frist. Ich glaube, es sind 2 Jahre - aber erkundige Dich unter dem Stichwort ALG nochmal - ich bin sicher, wir hatten das hier im Forum auch schon.
Zu 3: Nein, Du musst Dich gar nicht privat versichern. Du kannst auch als freiwilliges Mitglied in die gesetzliche Krankenkasse.
Viele Grüße,
Snoef