Ein Auszubildender beginnt während seiner Ausbildung ein mehrjähriges Fernstudium zum Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife mit dem Ziel in seinem bisherigen Beruf bessere Aufstiegsmöglichkeiten zu erreichen. Kann er die anfallenden Kosten (Gebühren, Zusatzliteratur) bei der Steuererklärung 2004 a) als Sonderausgaben b) als Werbungskosten geltend machen. Bezieht sich das anhängige Verfahren beim BFH Az. VI R 5/04 auf diesen Fall?
Ausbildungskosten Fortbildungskosten
Hallo,
http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C3913376_N955…
http://www.google.de/search?hl=de&q=Ausbildungskoste…
im Archiv sind unter Ausbildung oder Fortbildung auch Infos zu finden => der Premiumdienst ist kostenlos
zum Urteil: Volltext ist zu finden unter
http://www.profpopp.de/content/beratungsbrief/vollte…
Viele Grüße
C.
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Hallo!
Vielen dank für deine Antwort, aber bei deinen Fundstellen (inkl. Archiv) steht nichts über den speziellen Fall zum Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife. Ist ein Einspruch in diesem Fall sinnvoll?
Danke
Tobias
Hallo,
Vielen dank für deine Antwort, aber bei deinen Fundstellen
(inkl. Archiv) steht nichts über den speziellen Fall zum
Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife. Ist ein Einspruch in
diesem Fall sinnvoll?
Ein Einspruch ist immer mehr oder weniger sinnvoll. Da das Einspruchsverfahren kostenlos ist, bekommt man dann auf jeden Fall noch mal eine schriftliche Erläuterung, was geht oder nicht geht und warum. Ist also grundsätzlich bürgerfreundlich.
Die Fundstellen sollten dir aufzeigen, wie man Ausbildungskosten von Fortbildungskosten abgrenzt. Die Kosten einer allgemeinen Hochschulreife sind allgemeinbildender Natur und somit private Kosten der Lebensführung. Man kann aber probieren, sie als Ausbildungskosten geltend zu machen.
Nach der Info im ersten Link:
„Das Gesetz regelt auch den Abzug von Ausbildungskosten neu: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind rückwirkend ab 01.01.2004 nur noch in begrenztem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig. Das ist auch der Fall, wenn tatsächlich ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht; der Werbungskostenabzug bei sog. Ausbildungsdienstverhältnissen bleibt unberührt. Der Abzugshöchstbetrag wird allerdings von bisher 920 Euro, bei auswärtiger Unterbringung 1.227 Euro im Jahr, auf einheitlich 4.000 Euro im Jahr erhöht.“
fällt darunter der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht, aber Steuerrecht ist nie logisch und zu der Vorschrift gibt es noch keine Einzelanweisungen…
Viele Grüße
C.
Danke, hab aber heute vom Finanzamt vorbeigeschaut (Servicecentrum) und die haben genau zu meinem Fall etwas gefunden:
„Aufwendungen für den Besuch von Schulen, die mit der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife abgeschlossen werden, sind aus Gleichbehandlungsgründen auch dann nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Schulbesuch nach abgeschlossener Berufsausbildung, nach mehrjähriger Berufstätigkeit oder während einer Berufstätigkeit mit dem Ziel der Weiterqualifikation durch ein anschließendes (Fach-)Hochschulstudium erfolgt.
Zu dieser Problemeatik ist eine Revision beim BFH (Az. VI R 5/04) anhängig (vgl auch gelbe Beilage Nr. 3/2004 zum BStBl. 2004 vom 12.10.2004, S.66). Beruft sich ein Steuerpflichtiger oder dessen Vertreter in einem zulässigen Einspruch auf das o.g. Verfahren, ruht nach §363 (2) S.2 AO das Einspruchsverfahren insoweit von Amts wegen. Aussetzung der Vollziehung kann nicht gewährt werden.“