Aus Titel vollstrecken, welche Vorkehrungen

Guten Tag zusammen,

ich habe gegen einen Schuldner in 2008 gerichtlich einen Titel erwirkt. Kurz darauf die Vollstreckung angesetzt. Allerdings nichts erhalten. Der Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Ich würde nun gerne noch an mein Geld kommen, der Titel ist schließlich 30 Jahre vollstreckbar.

Wie würdet Ihr vorgehen?

direkt zum Gericht und neuen Vollstreckungsantrag stellen? Oder erstmal irgendwo Auskünfte einholen?

Über euren Rat wäre ich dankbar

Na das war ja hier zeitlich gut,lach
Hallo hier den Wertegang seit 2013, denn seit Januar gibt es ein neues Vollstreckungsgesetz.
Eine eidestattliche Versicherung gibt es nicht mehr, es heißt jetzt Vermögensauskunft.

Man kann jetzt als erstes die Vermögensauskunft beantragen, da muss man nicht mehr eine Zwangsvollstreckung beantragen. Sollte die Hauptsache mehr wie 500 € betragen und die Anschrift des Schuldners stimmt nicht mehr, kann man noch nach §802 l bei der Rentenstelle, Kraftfahrzeugbundesamt und Finanzbehörde die Anschrift erfragen.

Es gibt im Internet die neuen Antrage für eine Vermögensauskunft. Ist ca. 10 Seiten lang, da braucht man nur noch die Kreuze machen was man beantragen will.

Ich hoffe, ich konnte helfen

Schönen Abend noch

Guten Abend,

vielen Dank für die schnelle und informative Antwort.

Ich kann die Vermögensauskunft also selber beim Amtsgericht beim Gerichtsvollzieher beantragen und an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterleiten lassen.
Den Anwalt spar ich mir dann diesmal. Wenn ich das richtig verstanden habe, fallen lediglich 25 € an und ich muss diesen 10 seitigen Antrag ausfüllen.

Die Hauptforderung betrug damals 400 €, mit Anwalt damals etc. sind es mittlerweile über 600 €.

Wäre vielleicht noch eine kleine praktische Anleitung möglich, wie das abläuft?

Viele Dank im Voraus

Na hier mal die Seite wo das Formular ist. www.ag-buende.nrw.de/infos/​Formulare/​index.php
Ja jeder der einen Titel hat kann selber den Auftrag stellen und bei Amtsgerichts - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - einreichen. Also ich meine das Gericht wo der Schuldner wohnt. Man braucht dazu keinen Anwalt.
Auf dem Formular sind auf der rechten Seite Kästchen die man ankreuzen kann. Wenn ich weiß, dass der Schuldner nicht arbeiten geht, dann hole ich mir eine VA, also eine Vermögensauskunft damit ich so viel wie möglich erfahre, damit man dann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und zum Beispiel das Konto pfänden kann, oder man legt es auf seine Rente, oder wenn er arbeiten geht, kann man auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann beim zuständigen Finanzamt einreichen. Also es gibt dann viele Möglichkeiten. Aber erst muss man mal die VA beim Gerichtsvollzieher benatragen, damit die ganzen Hinweise ihnen zur Verfügung stehen.

Konnte ich helfen?

Also noch einen schönen Abend

Hallo,

Du hast doch sicherlich ein Gerichtsvollzieherprotokoll vorliegen aus dem Jahre 2008. GV anrufen (falls dieser noch zuständig ist) und nachfragen, ob wieder Vollstreckungsantrag möglich ist, da ja die 3 Jahre EV abgelaufen sind.

Ansonsten gibts natürlich die Möglichkeit, die aktuelle Bonität über ein Wirtschaftsauskunftsunternehmen zu erfahren (muss man aber meist Mitglied sein).

Falls Du Vollstr.Antrag stellst und es läuft bereits wieder eine EV (seit 2013 heisst das Vermögensauskunft) kriegst Du Titel zurück mit Hinweis darauf (GV-Kosten ca. 15 - 20 EUR).

Gruss, lichtblick

Guten Tag,
da der Titel 30 Jahre lang gilt, würde ich, soweit keine Insolvenz beim Schuldner ansteht, entspannt bleiben.
Ich würde mir das Vermögensverzeichnis der EV anfordern, da hieraus ersichtlich ist, ob Bankkonten oder Ähnliches vorhanden ist und danach eine Pfändung vornehmen.
Eine EV gilt grds. 3 Jahre und danach hat der Gläubiger das Recht eine neue EV beim Schuldner abnehmen zu dürfen.
Vor diesen 3 Jahren kann eine neue EV verlangt werden, wenn der Schuldner von der Arbeitslosigkeit zur Arbeit wechseln konnte.

MfG

Würde erneut vollstrecken. Ab diesem Jahr kann eine eidesstattliche Versicherung (jetzt Vermögensauskunft)
alle 2 Jahre verlangt werden (sofort alle 3 Jahre).