Aus Verfahren herauskaufen (Wulff)

Hallo,

Wulff scheint ja das Angebot bekommen zu haben, sich für 20.000 Euro aus dem Verfahren „harauskaufen“ zu können (s.z.B. http://www.zeit.de/news/2013-03/17/deutschland-faz-a…).

Kann das grundsätzlich jeder machen, der wegen sowas angeklagt wird oder gibt es bestimmte Vorraussetzungen? Und hate die besondere Rolle Wulffs als ehemaliger Bundespräsident eine Rolle gespielt?

Danke euch allen und VG,

Timon

Einstellung nach §153a StPO

Wulff scheint ja das Angebot bekommen zu haben, :sich für 20.000 Euro aus dem Verfahren :„harauskaufen“ zu können

Ganz so ist es nicht - es ist eine Einstellung gegen Geldauflage nach §153a StPO:

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153a.html

Bei kleineren und mittleren Strattaten (und man muss ehrlich sagen: Wulff hat niemanden erschlagen oder umgebracht) wird so etwas recht häufig gemacht - es dürfte sich um eine runde Viertelmillion Fälle pro Jahr handeln. Es dient letztendlich zur Entlastung der Justiz und um einen langwierigen Prozeß (mit möglicherweise auch ungewissem Ausgang) zu vermeiden.

Kann das grundsätzlich jeder machen, der wegen :sowas angeklagt wird oder gibt es bestimmte
Vorraussetzungen?

Es gibt Vorausetzungen, ja. Und der Beklagte kann gar nichts machen, das muss von der Staatsanwaltschaft ausgehen.

Und hate die
besondere Rolle Wulffs als ehemaliger :Bundespräsident eine
Rolle gespielt?

Rechtlich definitiv nicht. Das ist ein ganz übliches Vorgehen.

Hier ein Text zu dem Thema:
http://www.chkucera.de/einstellung.htm

Gruß,
Max

Danke euch allen und VG,

Timon

Kann das grundsätzlich jeder machen, der wegen sowas angeklagt
wird oder gibt es bestimmte Vorraussetzungen? Und hate die
besondere Rolle Wulffs als ehemaliger Bundespräsident eine
Rolle gespielt?

§ 153a stpo, den gab es schon vor der amtszeit wulffs…

Hi,

und wie wird der Betrag festgesetzt?

Gruss
K

Hi,

und wie wird der Betrag festgesetzt?

du meinst nach welchen kriterien ?
die StA hat ein ermessen, nach der sie die höhe festsetzen wird. sie wird dabei den angerichteten schaden, das nachtatliche verhalten, die wirtschaftlichen verhältnisse etc. in ihre entscheidung einfließen lassen.