Hallo,
Nach § 20 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 21 Abs. 1
Handwerksordnung (HwO) darf Auszubildende nur ausbilden, wer persönlich und
fachlich geeignet ist. Fachlich geeignet ist nach § 20 Abs. 2 Satz 3 BBiG,
wer die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse
(Berufsabschluss) und die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse (Ausbilderprüfung nach Ausbildereignungsverordnung - AEVO -
i.d.F. vom 16. 2. 1999) besitzt. Im Handwerk ist nach § 21 Abs. 2 Satz 3
fachlich geeignet, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem
ausgebildet werden soll, bestanden hat…(Auszug)
Chemielaborant ist kein Handwerhsberuf! Somit keine Meisterprüfung erforderlich.
. Zugelassen zur Prüfung wird, wer
- die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinne des § 20 Abs. 3 Ziff. 1 oder der §§ 76, 80 oder 94 BBiG besitzt, ohne dass das 24. Lebensjahr vollendet zu sein braucht,
- an einer Fortbildungsmaßnahme zum Erwerb von Qualifikationen im Sinne des § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung teilnimmt und
- bei Einrichtungen des Bundes beschäftigt ist, für die das Bundesverwaltungsamt zuständige Stelle nach § 84 Abs. 1 BBiG ist.
II. Von dem Erfordernis der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen ist abzusehen, wenn der Prüfling durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Lehrgänge findet man:arbeitsamt.de/KURS, suche Ausbildereignung.
Gruß
Otto
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