Ausbilder lässt mich nicht zur Prüfung zu

Einen schönen guten Abend ihr Lieben,

ich bräuchte dringend eure Hilfe.
Ich mache gerade eine kaufmännische Ausbildung in einem kleinen Betrieb.
Zu Beginn, bzw. vor Beginn meiner Ausbildung sicherte mir der Chef zu, dass wenn alles gut läuft ich die Ausbildung verkürzen kann.
Jetzt zur eigentlichen Sache:
Da ich Abitur und ein abgeschlossenes Studium habe, ist meine Ausbildungszeit bereits verkürzt auf 2 Jahre laut meinem Ausbildungsvertrag.
Ich wurde nun darauf aufmerksam gemacht, seitens der Berufsschule, dass ich einen Antrag stellen soll, dass ich auf 1 1/2 Jahre verkürzen kann, denn meine Vorkenntnisse und mein Zeugnis (1,0) lassen dies ohne weiteres zu. Mein Chef lehnt dieses aber völlig ab, zu der vorigen zugesprochenen Zusage zur Verkürzung meinte er nur, ich wäre noch nicht so weit.
Klar könnte ich jetzt zur IHK gehen und dies Prüfen lassen, jedoch wenn diese ablehnt, weil mein Chef ein ziemlich guter Redner ist, muss ich ein halbes Jahr durch die Hölle, wobei die Situation für mich jetzt schon fast unmöglich ist.
Er meinte nur in deinem Vertrag steht Sommer 2013 und das bleibt. Ihm geht es eben um die billige Arbeitskraft.
Ich habe nun Angst, dass er dann nach 2 Jahren sagt, ne mache 3 Jahre. Geht das überhaupt ohne meine Zustimmung, wenn mein Vertrag sagt bis Sommer 2013?
Ich habe einfach Angst dann noch länger bleiben zu müssen.
Was passiert wenn er mich absichtlich nicht zur Prüfung anmeldet?

Danke für das Lesen, ich weiß ziemlich viele Worte. Ich hoffe es kann mir jmand etwas dazu sagen und mir meine Angst etwas nehmen.

Lieber Gruß

Nina

Hallo,

mündliche Zusagen sind meistens wertlos, da sich nicht beweisen lassen. Oft ist im Vertrag ein Passus, dass nur schriftliche Aussagen maßgebend sind.

Auch bei sehr guten Berufsschulleistungen ist damit keine Aussage über Erfahrung und Routine in der Arbeitspraxis verbunden.

Ggf. bei der IHK informieren, zu welchen Fristen die Anmeldung für die vorgezogene und die normale Prüfung erfolgen muss. Zu der Anmeldung für die noremale Prüfung hat sich der Arbeitgeber im Ausbildungsvertrag verpflichtet. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er das bewusst versäumt. Ggf. bei der IHK erkundigen, was bei einer verspäteten Anmeldung passiert.

Der Chef kann den Vertrag nicht einseitig ändern (z.B. Ausbildungsdauer).

Evtl. mit dem Chef in einem günstigen Moment nochmsl sachlich(!) klären, welche Fähigkeiten/Fertigkeiten/Kenntnisse für die Abschlussprüfung noch fehlen.

Gruß

RHW

Lieben Dank für deine schnelle Antwort.

Es beruhigt mich schon mal zu wissen, dass er nicht einfach meine Ausbildung verlängern kann.
Es geht hier nicht um Fertigkeiten die fehlen, bzw. was ich noch lernen muss,…es geht darum, dass ich für den Bereich der Werbung zuständig bin und mein Chef, Ausbilder, der nie im Betrieb ist, es sich nicht leisten will mehr dann mehr Geld zu bezahlen. ABer da muss ich jetzt wohl durch.
Was die Anmeldung angeht, werde ich am Montag direkt nohmal bei der IHK anrufen. Ansonsten bin ich jetzt erstmal in Zukunft ganz vorsichtig bei eingehenden Emails, Fax usw. Ich werde dahinter sein,das nichts mit der Anmeldung schief läuft!:wink:

Ich wünsche dir einen schönen Abend und vielen Dank nochmal

Es gilt erst mal der bei der IHK eingereichte Vertrag. Wenn dort zwei Jahre stehen, dann sind es zwei Jahre. Die kann der Chef auf keinen Fall einseitig verlängern.
Die Schule kann zwar die Verkürzung beführworten, doch letztlch muß der Ausbilder den Kopf dafür hinhalten, dass alles vermittelt wurde. Wenn er meint, das Wesentliche oder Prüfungsrelevante Themen, nicht vermittelt wurden oder noch werden, ist das Ding gelaufen.

Hallo Nina,

Dein Ausbilder kann Dir die vorgezogene (verkürzt auf 1,5 Jahre) verweigern, wenn er meint, dass Du in der praktischen Ausbildung noch nicht so weit bist.

Er kann aber den Ausbildungsvertrag nicht einseitig ändern. D. h., nach 2 Jahren muss er Dich die Prüfung machen lassne.

Viel Erfolg!!

Liebe Nina,

das ist wirklich ein Problem, denn wenn ihr Ausbildungsbetrieb nicht zur Verkürzung auf 1,5 Jahre zustimmt können Sie auch nicht verkürzen. Allerdings ist die Ausbildungszeit, die im Vertrag steht fest. Also länger als 2013 müssen Sie nicht bleiben.

Falls Sie Angst haben, dass Ihr Chef Sie nicht zur Prüfung anmeldet, würde ich im Anmeldezeitraum einfach bei der IHK Nachfragen, ob Ihre Anmeldung schon eingegangen ist. Das geht ganz unverbindlich. Wenn nicht sollten Sie sich die Unterlagen an Ihre Privatadresse schicken lassen und sich selbst darum kümmern.

Viele Grüße und viel Erfolg!

Sorry, hier kann ich nicht recht weiterhelfen.
All the Best

Hallo,
den Weg zur IHK kannst Du Dir sparen.
Es zählen eben nicht nur die schulischen Leistungen,
sondern auch die Einschätzung Deines Ausbilders über
Deine praktischen Leistungen. Diese Einschätzung ist
nun mal sehr subjektiv.
Wenn in Deinem Vertrag steht die Ausbildung geht bis 2013, dann ist diese dann auch zu Ende. Es sei denn Du bestehst die Prüfung nicht. In dem Fall kein Dich keiner zwingen weiherhin in Deinem Ausbildungsbetrieb zu arbeiten. Es wäre eher so, dass Du Deinen Chef um eine Verlängerung bitten müsstest.
Auf jeden Fall, MUSS Dein Chef Dich 2013 zur Prüfung anmelden. Tut er dies nicht, und Du musst länger Azubi bleiben, wird Dein Chef Schadensersatzpflichtig. Das heißt, dass er Dir Gesellengehalt zahlen muss.
Du kannst Dich aber um die Zulassung zur Prüfung selber kümmern, in dem Du bei der IHK nachhakst wo Deine Unterlagen bleiben. Falls Deine Berufsschulkollegen die Einladung bereits erhalten haben und Du nicht.
Ich frage mich langsam wieso alle Welt denkt, Azubis seien billige Arbeitskräfte?!?
Ausbildung kostet einen Betrieb eine Menge Geld. Das fängt schon mit den Kammergebühren für die Eintragung des Ausbildungsvertrages an, geht über teuer bezahlte Fachkräfte, die ihre Zeit damit verbringen dem Azubi was beizubringen, statt ihrer regulären Arbeit nachzugehen. Azubis machen nun einmal Fehler, die den Betrieb Geld kosten, der Azubi „fehlt“ in der Berufsschulzeit und die Prüfungsgebühren sind auch nicht von schlechten Eltern. Wenn jemand „billige“ Arbeitskräfte sucht, dann Hilfskräfte, die angelernt werden und mit viel Glück einen ordentlichen Job hinlegen. Aber mit Sicherheit keine Azubis!
So, das musste mal gesagt werden :smile:)
Ich wünsche Dir für Deine Prüfung viel Erfolg.

Hallo Nina,

ich habe drei Gerichtsurteile zur vorzeitigen Zulassung zur Prüfung gefunden:
Für eine vorzeitige Zulassung müssen insgesamt augenfällig überdurchschnittliche Leistungen vorliegen. Wenn die Berufsschulleistung voll, die Leistung im Betrieb im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, so ist die Gesamtleistung damit nicht so herausragend, dass die eng auszulegende Ausnahmeregelung anzuwenden ist.
Es genügt nicht, dass der Bewerber (fast) alle für das Berufsbild typischen Tätigkeiten einmal ausgeführt hat. Zur Ausbildung gehört nach allgemeinem Verständnis auch, dass bestimmte Tätigkeiten und Kenntnisse durch Wiederholungen vertieft werden. Auf eine solche Vertiefungsphase könnte nur verzichtet werden, wenn weit überdurchschnittliche betriebliche Leistungen vorlägen.
(Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.07.1977, II D 94/77 S
EzB, § 4 Abs. 1 BBiG, Nr. 3)

Der Ausbildende hat bei einer Entscheidung gemäß § 40 Abs.1 BBiG nur ein Recht auf Anhörung; im übrigen steht ihm gegen die Entscheidung, den Auszubildenden vorzeitig zur Abschlussprüfung zuzulassen, die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu.
Die Ablehnung einer Verkürzung der Ausbildungszeit gemäß § 29 Abs. 2 BBiG steht einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat beide Möglichkeiten vorgesehen, sie sind verschieden geregelt und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen.
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 21.7.1977, AN 8810-IV/77
EzB, § 45 Abs.1 BBiG, Nr. 4)

§ 40 Abs. 1 BBiG gibt einen Ermessensspielraum.
Es ist nicht Sinn des § 40 Abs. 1 BBiG, einen Auszubildenden mit guten Leistungen zur Abschlussprüfung vorzeitig zuzulassen, wenn ihm wegen einer damit verbundenen abrupten Kürzung der Ausbildungszeit nur das nötigste praktische Wissen vermittelt worden ist.
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 28.12.1977 AN 6909 - II/77
EzB, § 45 Abs. 1 BBiG, Nr. 5)

Ich hoffe, das hilft dir weiter

nordon