Ausbildung abgebrochen.JetztVersicherung bezahlen?

Hallo,

ich habe nach dem Abi ein Jahr Zivildienst gemacht, dann wollte ich für ein Jahr eine Ausbildung auf einer Privatschule machen, bevor ich im September nächsten Jahres eine betriebliche Ausbildung beginne.

Nun habe ich aber die Ausbildung auf der Privatschule abgebrochen, da mir diese nicht liegt.

Also habe ich bis nächstes Jahr im September eine Lücke. Ich möchte mich in der Zeit bis zum September nächsten Jahres mit verschiedenen Kursen, Seminaren etc. weiterbilden.

Nun zu meinem Problem:Ich habe bei meinen beiden Versicherungen (LKK (=Landwirtschaftliche Krankenkasse)) und AOK eine Schulbescheinigung eingereicht.

Muss ich nun den Versicherungen mitteilen, dass ich abgebrochen habe?
Was passiert, wenn ich das nicht mache? Ich bin mit meinen Eltern versichert.

Viele Grüße,
chichi345

Nun zu meinem Problem:Ich habe bei meinen beiden
Versicherungen (LKK (=Landwirtschaftliche Krankenkasse)) und
AOK eine Schulbescheinigung eingereicht.

Wieso zwei Versicherungen ?

Muss ich nun den Versicherungen mitteilen, dass ich abgebrochen habe?

Vermutlich bist Du familienversichert (beitragsfrei) in der GKV, dann würdest Du es bleiben. Wenn Du eine private Zusatzversicherung hast, solltest Du das mitteilen, es könnte sich auf die Prämie auswirken.

Nun zu meinem Problem:Ich habe bei meinen beiden
Versicherungen (LKK (=Landwirtschaftliche Krankenkasse)) und
AOK eine Schulbescheinigung eingereicht.

Wieso zwei Versicherungen ?

Verstehe ich auch nicht, aber vermutlich konnte er in der LKK der Eltern (zumindest bis vor nicht alzu langer Zeit haben die nicht jeden versichert, dafür hatten manche keine Wahl in eine andere GKV zu kommen - das ist aber wirklich was für Experten auf genau dem Gebiet) nicht versichert bleiben und mußte in eine andere GKV wechseln.
Sofern man kein eigenes Einkommen hat, sollte man sich daher umgehend mit der Versicherung der Eltern in Verbindung setzen und prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Mitversicherung besteht, wie du schon geschrieben hast. Sonst wird man „freiwilliges“ (blöde Bezeichnung bei einer Pflichtversicherung) Mitglied in der anderen GKV (hier AOK) und muß dafür natürlich entsprechende Beiträge bebezahlen.

Cu Rene

Hallo,

ist die Annahme richtig, dass Vater und Mutter bei verschiedenen KK (AOK und LKK) versichert sind und deshalb der Familienhilfeanspruch dem Grunde nach mehrfach besteht? Ist das der Fall, muss vom Mitglied einer dieser KK gewählt werden.
Die Voraussetzungen für den Familinehilfeanspruch sind für beide KK gleich. Das bedeutet, dass bis zum 23. Lj der Anspruch besteht, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Darüber hinaus besteht ein Anspruch nur bei Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lj. Wenn das 23. Lj also noch nicht vollendet ist, hat die Unterbrechnung keine Auswirkung. Ist das 23. Lj vollendet, muss man die KK über die Unterbrechnung informieren, da der Anspruch endet.

Gruß Woko