Ausbildung als Einzelhandelskaufmann Arbeitszeiten

Hallo!

Ich mache seit anfang September eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann in einem Möbelmarkt.
Logischerweise ist es so, das ich parallel 2mal in der Woche zur Schule gehen muss um diese Ausbildung zu vervollständigen, soweit sogut.

Jetzt aber teilt mir der Chef mit das wenn ich Schule aus habe- das ich dann gleich zur Arbeit kommen soll, also ich habe 14Uhr Schule aus, dann verlangt er von mir das ich am selbigen Tag von 15bis 20Uhr zur Arbeit komme. Und so hätte ich dann als Auszubildender eine 5Tage Woche + Samstags-Arbeit und das für den stinknormalen Lehrlingslohn. Ist das so erlaubt? bzw hat der Chef das recht mich schon im ersten Monat so unter Druck zu setzen? ich habe ihm auch bis jetzt keine Konkrete Antwort auf diese Forderung gegeben, was kann ich tun?

Danke schonmal für jede Info!

Solange du damit die wöchentliche arbeitszeit nicht überschreitest darf er das.und wenn 14 uhr schulschluß ist,ist für den tag dein arbeitstag ja noch nicht zu ende.sollte die schule mal ausfallen,müßtes du sofort deinen arbeitsplatz wieder aufsuchen.
lg.

Hallo,

ob gearbeitet werden muss hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Es ist davon abhängig, ob der betroffene Azubi noch minderjährig oder bereits volljährig ist.

Minderjährige:
Für minderjährige Auszubildende gilt der § 9 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der ganz klar regelt wie Auszubildende für den Berufschulunterricht freizustellen sind.

Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wird mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Eine Blockwoche mit mindestens 25 Stunden Unterricht wird mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Bei Minderjährigen kann der Betrieb also in den meisten Fällen nicht verlangen, dass sie nach der Schule noch in die Firma kommen.

Volljährige:
Anders sieht es aus bei volljährigen Azubis. Leider gibt es hier keine so klar definierte Regel wie bei Minderjährigen.

Nach § 15 des BBiG 2005 sind auch Volljährige für den Berufsschulunterricht freizustellen, die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor.
Die Freistellung umfasst dabei nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, z.B. unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb.
Die Anrechnung der Berufsschulzeit auf die tägliche Arbeitszeit gilt allerdings nur, wenn sich Unterrichtszeit und Ausbildungszeit überschneiden. Berufsschulzeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit des Azubis müssen also nicht angerechnet werden!
Bei der Frage, ob der Auszubildende an einem Berufsschultag noch arbeiten muss gilt folgende Formel:
Von der täglichen Arbeitzeit wird die gesamte Zeit in der Berufsschule abgezogen, die sich mit der regulären Arbeitszeit des Azubis überschneidet. Außerdem wird der Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitzeit angerechnet.
Ist die Zeit, die der Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kann zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen, kann der Ausbilder die Rückkehr des Azubis nicht verlangen. Zu kurz heißt dabei weniger als 20 Minuten.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen, ansonsten einfach mal in der berufschule nachfragen.

MFG, Timmi

Hallo,
wende dich mal an deine zuständige Gewerkschaft. Soweit ich das weis, ist Arbeit nach der Berufschule zulässig aber nicht bis 20.00Uhr…bin da aber nicht ganz sicher
Viel Erfolg!

Erst einmal möchte ich dich fragen wie alt du bist. Wenn du noch keine 18 Jhre alt bist, dann gilt für dich das Jugendarbeitsschutzgesetz.
§ 8 Dauer der Arbeitszeit

(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.

(2 a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

§ 9 Berufsschule

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

  1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.

(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet

  1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
  2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
  3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten.

(4) (aufgehoben)

Bist du über 18 Jahre alt gilt folgendes:
Erwachsene (mindestens 18 Jahre alt) haben einen Anspruch auf Freistellung nur für die Dauer des Berufsschulunterrichtes einschließlich der Pausen. Auch hier sollen die Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb nach dem genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes die Ausbildungspflicht ersetzen. Erwachsene Auszubildende und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden.

Arbeitszeit und Pausen

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit muss im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden:

* Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt also 48 Stunden. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, wenn die Arbeitszeit bis zu 9 Stunden beträgt.
* Jugendliche (unter 18 Jahre) brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren.
* Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungs­vertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.

gruß und viel erfolg

Hi,
nach dem Unterricht wieder zur Arbeit zu gehen, kann vom Arbeitgeber verlangt werden. Die Arbeitszeiten im Einzelhandel sind leider alles andere als Arbeitnehmerfreundlich. Dagegen kannst du nach meiner Einschätzung nichts tun. Statt gleich zu Ausbildugnsbeginn Konfrontationskurs zu fahren, solltes du den diplomatischen Weg wählen und z. B. nachfragen, ob du vor der Rückkehr in den Betrieb eine Mittagspause einlegen kannst oder an diesem Tag früher heim gehen um für die Schule arbeiten zu können.

Es steht in keinem Gesetz, das Du nur von Montag bis Freitag zu arbeiten hast. Es steht Dir stehen nur soviel frei Tage im Jahr zu, wie das Jahr Sonntage und Feiertage hat.
Solltest Du keinen Tarifvertrag oder ähnliches haben, kann Dein Arbeitgeber verlangen, das Du eine 6- Tagearbeitswoche hast.
MfG
RA

Hallo!

Ich mache seit anfang September eine Ausbildung als
Einzelhandelskaufmann in einem Möbelmarkt.
Logischerweise ist es so, das ich parallel 2mal in der Woche
zur Schule gehen muss um diese Ausbildung zu vervollständigen,
soweit sogut.

Jetzt aber teilt mir der Chef mit das wenn ich Schule aus
habe- das ich dann gleich zur Arbeit kommen soll, also ich
habe 14Uhr Schule aus, dann verlangt er von mir das ich am
selbigen Tag von 15bis 20Uhr zur Arbeit komme. Und so hätte
ich dann als Auszubildender eine 5Tage Woche + Samstags-Arbeit
und das für den stinknormalen Lehrlingslohn. Ist das so
erlaubt? bzw hat der Chef das recht mich schon im ersten Monat
so unter Druck zu setzen?